Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4915/2015
Urteil v o m 2 6 . Februar 2016 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien X._______, Zustelladresse: c/o Y._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Umfang des Anspruchs der zugesprochenen Invalidenrente; Verfügung IVSTA vom 15. Juli 2015.
C-4915/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer (geb. 1958, serbischer Staatsangehöriger) im Oktober 2012 ein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente stellte (Eingang bei der IVSTA: 22. Oktober 2012; IV act. 1; 4), dass die Vorinstanz – nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen (vgl. insb. IV act. 38; 46) – das Leistungsgesuch mit drei Verfügungen vom 15. Juli 2015 insoweit guthiess, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum April 2013 bis März 2014 eine halbe Rente, für den Zeitraum April 2014 bis September 2014 eine ganze Rente und ab Oktober 2014 wiederum eine halbe Rente zugesprochen wurde (IV act. 55; 56; 57), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügungen am 11. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und beantragt, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnete (BVGer act. 3) und den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 400.- fristgerecht leistete (BVGer act. 6), dass der Beschwerdeführer mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 3. November 2015 ausführte, er sei schwer krank, um einen raschen Entscheid bat und neue medizinische Unterlagen einreichte (BVGer act. 9), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. November 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. A._______ vom 27. März 2015 und vom 25. September 2014 verwies (IV act. 38; 46), dass die Vorinstanz sich mit ergänzender Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 zu den vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Unterlagen vernehmen liess und gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B._______ vom 22. Dezember 2015 insoweit die Gutheissung der Beschwerde beantragt, als dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2013 eine ganze Rente zuzusprechen sei (BVGer act. 14), dass der Beschwerdeführer von der ihm gewährten Möglichkeit, zur ergänzenden Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen, innert Frist keinen Gebrauch machte (BVGer act. 15),
C-4915/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 11. August 2015 einzutreten ist, dass sich das Verfahren subsidiär nach dem VwVG richtet, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder das ATSG bzw. das IVG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit prüft (Art. 49 VwVG), dass das Verfahren nicht abzuschreiben ist, obwohl gleichlautende Begehren des Beschwerdeführers und der Vorinstanz vorliegen (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 53 N. 76 ff.), dass das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts dagegen spricht, die gleichlautenden Begehren gutzuheissen (vgl. Art. 61 Bst. d ATSG), dass Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid ist und beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG; letzteres hat der Beschwerdeführer getan, vgl. IV act. 55 S. 5), dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG), dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
C-4915/2015 dass es die genuine Aufgabe der begutachtenden Arztperson ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2), dass bei der Folgenabschätzung zuerst die Arztperson Stellung zur Arbeitsfähigkeit nimmt, wobei diese ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage bilden, welche Arbeitsleistungen der Person noch zumutbar sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2 m.H.), dass nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende RAD-Berichte beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV [SR 831.201]; Urteile des BGer 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.2 f. sowie 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1 je m.H.), dass der Beweiswert von RAD-Berichten davon abhängt, ob sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen genügen, d.h. sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sein, in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten, und die Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 56), dass der medizinische Sachverhalt feststeht bzw. die RAD-Ärzte übereinstimmend aufgrund der medizinischen Aktenlage die Diagnose einer generalisierten Arteriosklerose bei koronarer Herzkrankheit, terminaler Niereninsuffizienz, peripherer arterieller Verschlusskrankheit sowie arterieller Hypertonie stellen (BVGer act. 14; IV act. 38 38 S. 3; 46 S. 1 f.), dass die RAD-Ärztin Dr. med. A._______ ihre Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit indes nicht nachvollziehbar begründete, namentlich nicht die vorgenommenen Abstufungen und die Veränderungen im Laufe der Zeit (IV act. 38; 46), wobei ihre Ausführungen überdies teilweise spekulativen Charakter aufweisen (IV act. 46 S. 3 in fine), dass der RAD-Arzt Dr. med. B._______ seine am 22. Dezember 2015 abgegebene Einschätzung, wonach aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seit April 2007 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen sei, hingegen nachvollziehbar begründete:
C-4915/2015 «Nach Durchsicht sämtlicher bisheriger und der neu übermittelten Akten komme ich entgegen der Beurteilung meiner Kollegin […] zum Schluss, dass der Versicherte mindestens seit 2007 eine massive Polymorbidität aufweist. Diverse Unterlagen und Berichte sprechen eine deutliche Sprache: der Versicherte geht dreimal die Woche mit sehr viel Mühe (eingeschränkt durch die deutliche Kardiopathie) zur Dialyse; an diesen Tagen ist erfahrungsgemäss keine sinnvolle Tätigkeit mehr zu erwarten (4-5 Stunden Dialyse, Hin- und Rückfahrt, in der Regel deutliche Schwäche an den Dialysetagen); in den dialysefreien Intervalltagen geht es den Menschen in der Regel etwas besser, wobei in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden kann, da noch weitere schwere Gefässkomplikationen vorhanden sind (PAVK mit Gangrän, Kardiopathie mit Angina pectoris und Herzinsuffizienz); somit kann von diesem Versicherten keine sinnvolle Tätigkeit mehr erwartet werden, auch nicht im Haushalt. (…) Zusammenfassend muss ab April 2007 von einer definitiven und vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, die auch den Haushalt betrifft; diesem Versicherten sind keine Tätigkeiten mehr zumutbar; die Prognose ist sehr schlecht.» dass diese aktuelle Einschätzung von Dr. med. B._______ in Kenntnis sämtlicher Vorakten und nach pflichtgemässem Ermessen erging und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab April 2007 für sämtliche Tätigkeiten aufgrund der gesamten Aktenlage als überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. zum entsprechenden Beweisgrad BGE 140 V 356 E. 3.1 m.H.), dass der Rentenanspruch unstreitig erst ab dem 1. April 2013 besteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; IV act. 1), dass dem Beschwerdeführer somit – wie auch von der Vorinstanz beantragt – ab dem 1. April 2013 eine ganze IV-Rente zuzusprechen ist, dass demnach die Beschwerde gutzuheissen ist, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben sind und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2013 eine ganze IV-Rente zuzusprechen ist, dass die Sache somit zur Neuberechnung der Rente und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zu überweisen ist, dass die Vorinstanz in diesem Rahmen auch über den Antrag des Beschwerdeführers um Ausrichtung der Rente in Form einer einmaligen Abfindung zu befinden haben wird (vgl. IV act. 49 f.; zu den Voraussetzungen
C-4915/2015 vgl. Art. 7 Bst. a des für serbische Staatsangehörige derzeit weiterhin anwendbaren Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 [SR 0.813.109.818.1]), dass keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) und der vom obsiegenden Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist, dass weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 7.
C-4915/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. April 2013 eine ganze IV-Rente zugesprochen. 2. Die Sache wird zur Neuberechnung der Rente und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz überwiesen. In diesem Rahmen hat die Vorinstanz auch über den Antrag des Beschwerdeführers um Ausrichtung der Rente in Form einer einmaligen Abfindung zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlstelle) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Stufetti Kilian Meyer
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4915/2015 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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