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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2008 C-4905/2008

3 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,614 parole·~8 min·2

Riassunto

Einreise | Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken

Testo integrale

Abtei lung II I C-4905/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. G_______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Visum zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4905/2008 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene thailändische Staatsangehörige S_______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 20. Mai 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei G_______, (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Lyssach (BE). Die Schweizer Vertretung lehnte die Erteilung des Visums formlos ab und überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid. B. Von der Vorinstanz über das Gesuch informiert, veranlasste der Migrationsdienst des Kantons Bern am 20. Juni 2008 über die zuständige Einwohnergemeinde beim Gastgeber weitere Abklärungen. C. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 21. Juli 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung im Wesentlichen damit, dass die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könnte. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihr selbst seien weder berufliche noch ausreichend gesellschaftliche Verpflichtungen auszumachen, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise abgeben könnten. D. Mit Beschwerde vom 24. Juli 2008 gelangt der Gastgeber an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Bewilligung der Einreise zu einem Besuchsaufenthalt für die Gesuchstellerin sei gutzuheissen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2008 auf Abweisung der Beschwerde. C-4905/2008 F. In einer Replik vom 9. Oktober 2008 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). C-4905/2008 2. 2.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein Visum, sofern sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 3 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). 2.2 Die Gesuchstellerin kann sich als thailändische Staatsangehörige auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt deshalb der Visumspflicht. 3. 3.1 Das Gesetz setzt für die Erteilung eines Visums unter anderem voraus, dass Einreisewillige für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im Zusammenhang mit der altrechtlichen, bis Ende 2007 gültigen Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194) entwickelt wurde und mutatis mutandis auf die neurechtliche Bestimmung von Art. 5 Abs. 2 AuG Anwendung findet, ist darüber im Rahmen einer Prognose zu befinden, in welche die allgemeine Lage im Herkunftsland, die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers sowie sonstige Gegebenheiten des Einzelfalles einzubeziehen sind (vgl. dazu ALBERTO ACHERMANN, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländerund Bürgerrechts, S.197, in: ALBERTO ACHERMANN / MARTINA CARONI / ASTRID EPINEY / WALTER KÄLIN / MINH SON NGUYEN / PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2007/2008, Bern 2008). 4. 4.1 Zwar trifft es zu, dass die Wirtschaft Thailands nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 wieder zu neuem Wachstum gelangt ist. Auch 2007 lag das Wirtschaftswachstum bei 4,8% (2006: 5,1%), obwohl sich die Rahmenbedingungen durch eine innenpolitische Krise verschlechtert hatten und die Binnennachfrage zurückging. Für 2008 erwartet Thailand ein Wachstum von 4,5% bis 5,5% (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen, Thailand, Wirtschaft, http://www.auswaerti- C-4905/2008 gesamt.de, Stand: Juni 2008, besucht am 12. November 2008). Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2007 nur gerade 3'720 USD. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 4.2 Die persönlichen Verhältnisse eines Gesuchstellers bzw. einer Gesuchstellerin sind insofern von Bedeutung, als sie Rückschlüsse darüber zulassen, ob in der angestammten Umgebung besondere Verwurzelungen bzw. soziale oder berufliche Verpflichtungen vorhanden sind, die vernüftigerweise dazu führen dürften, dass keine über den deklarierten Aufenthaltszweck hinausgehenden Absichten bestehen (oder während des Besuchsaufenthalts entwickelt werden könnten) und die Pflicht zur Wiederausreise respektiert wird. 4.3 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36-jährige Mutter dreier Kinder im Alter von acht, elf bzw. fünfzehn Jahren. Vom Ehemann bzw. Vater lebt sie gemäss eigenen Angaben getrennt. Obwohl nicht speziell dargelegt, ist davon auszugehen, dass sie die elterliche Obhut hat und auch wirtschaftlich für ihre Kinder aufkommen muss. Damit ist zwar von familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin (den anlässlich ihres Besuchsaufenthalts zurückbleibenden Kindern gegenüber) auszugehen. Solche Verhältnisse bilden für sich allein aber noch keine Garantie für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. Die Erfahrung zeigt vielmehr, dass es in aller Regel die individuell herrschenden wirtschaftlich-sozialen und sonstigen Lebensumstände sind, die letztlich über Verbleib oder Wegzug entscheiden. Eine Trennung von Familienangehörigen kann sogar von der Hoffnung gesteuert sein, diese aus dem Ausland besser unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. C-4905/2008 4.4 Nach Angaben des Beschwerdeführers bestreitet die Gesuchstellerin ihren Lebensunterhalt durch Erträge aus einem eigenen Reisanbau. Über ihre konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse ist nichts aktenkundig. Aufgrund der Tatsache, dass die Gesuchstellerin vom Beschwerdeführer regelmässig in nicht bekanntem Umfang unterstützt wird, kann jedenfalls nicht von besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. 4.5 In den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin sind solchermassen keine Umstände zu erkennen, die besondere Gewähr für eine Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt geben könnten. 5. Der Beschwerdeführer beteuert, für ein korrektes Verhalten der Gesuchstellerin besorgt sein zu wollen. Als Gastgeber kann er zwar gewisse finanzielle Risiken übernehmen, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes einstehen. Dies umso weniger, als selbst entsprechende Erklärungen des Gastes nur deklaratorischen Charakter haben (vgl. im Zusammenhang mit Studienaufenthalten Entscheid des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 27. Juli 1992, auszugsweise publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). Kommt hinzu, dass sich die Beteiligten offensichtlich noch nicht besonders lange und intensiv kennen und dennoch ein Besuchsaufenthalt von vollen drei Monaten beantragt wird. Der Beschwerdeführer äusserte in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2008 zwar, es gehe beim Besuch darum, dass sein Gast Leben und Kultur in der Schweiz kennen lerne; dies im Hinblick auf eine eventuelle spätere Heirat. Sein Gast solle hier einen Deutschkurs besuchen und ihm im Haushalt zur Seite stehen. Gleichzeitig hielt er jedoch fest, es bestehe keine Verwandtschaft, aber auch keine Beziehung zwischen ihnen. 6. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass die fristgerechte Wiederausreise nicht gewährleistet sei. 7. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. C-4905/2008 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 8) C-4905/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Dossier [...] retour) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: Seite 8

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