Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.03.2026 C-49/2023

19 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,065 parole·~30 min·3

Riassunto

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge, Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 25. November 2022

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-49/2023

Urteil v o m 1 9 . März 2026 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 25. November 2022.

C-49/2023 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wurde A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. Mai 2018 zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stiftung oder Vorinstanz) angeschlossen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 11 Beilage 4). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Die Stiftung stellte der Arbeitgeberin mit Brief vom 1. Januar 2020 zunächst die für die Zeit ab dem Zwangsanschluss am 1. Mai 2018 bis zum 31. Dezember 2019 ausstehenden Kosten und Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 22'976.20 in Rechnung (BVGer-act. 11 Beilage 5). Für die in der darauffolgenden Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2022 angefallenen Kosten und Beiträge stellte die Stiftung jeweils vierteljährlich eine Rechnung unter Berücksichtigung der unbezahlt gebliebenen Ausstände (BVGer-act. 11 Beilagen 9, 12, 39, 42, 45, 48, 51, 58, 65). Zudem versandte die Stiftung für diese insgesamt zehn Rechnungen entsprechende Zahlungserinnerungen (BVGer-act. 11 Beilagen 6, 10, 13, 40, 43, 46, 49, 54, 59, 66) und anschliessend Mahnungen (BVGer-act. 11 Beilagen 7, 11, 14, 41, 44, 47, 50, 55, 60, 67). A.c Auch für die Einreichung der Lohnmeldelisten der Jahre 2020 bis 2022 versandte die Stiftung entsprechende Mahnungen (BVGer-act. 11 Beilagen 8, 25 und 61). A.d Die mit Eingabe vom 28. September 2020 beim Betreibungsamt B._______ durch die Stiftung eingeleitete erste Betreibung Nr. (...) wurde aus formellen Gründen wieder abgebrochen (vgl. BVGer-act. 11 Beilagen 15 und 62). A.e Die Arbeitgeberin leistete folgende Zahlungen an die Stiftung: Fr. 1'250 am 7. Dezember 2020 (BVGer-act. 11 Beilage 20), Fr. 1'500 am 10. Juni 2021 (BVGer-act. 11 Beilage 33), Fr. 1'500 am 3. August 2021 (BVGeract. 11 Beilage 34) und Fr. 1'500 am 24. Dezember 2021 (BVGer-act. 11 Beilage 57). A.f Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 stellte die Stiftung beim Betreibungsamt B._______ ein zweites Betreibungsbegehren für einen Forderungsbetrag von Fr. 45'096.75 nebst Zinsen zu 5 % seit 22. Juni 2022, zuzüglich

C-49/2023 reglementarische Kosten von Fr. 2'078.30, Betreibungskosten von Fr. 150, Mahnkosten von Fr. 60 und 5 % Verzugszins vor Betreibung von Fr. 4'258.92 (BVGer-act. 11 Beilage 68). Gegen den in der Betreibung Nr. (...) am 27. Juni 2022 vom Betreibungsamt B._______ erlassenen Zahlungsbefehl erhob die Arbeitgeberin am 5. September 2022 Rechtsvorschlag (BVGer-act. 11 Beilage 70). A.g Mit Schreiben vom 20. September 2022 gewährte die Stiftung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör und gab ihr Gelegenheit, sich bis zum 20. Oktober 2022 zur Forderung zu äussern. Für den Fall, dass der Rechtsvorschlag nicht zurückgezogen oder der Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung belegt werde, kündigte die Stiftung die Beseitigung des Rechtsvorschlags gestützt auf Art. 60 Abs. 2bis BVG und den Erlass einer Beitragsverfügung an (BVGer-act. 11 Beilage 71). Auf entsprechende Schreiben der Arbeitgeberin vom 20. und 24. Oktober 2022 hin, gewährte die Stiftung eine Fristverlängerung bis 11. November 2022 (BVGer-act. 11 Beilagen 74–76). Mit Schreiben vom 21. November 2022 stellte die Stiftung fest, dass die Arbeitgeberin keine weitere Eingabe eingereicht habe, und kündigte die Eröffnung einer anfechtbaren Beitragsverfügung in den nächsten Tagen an (BVGer-act. 11 Beilage 77). A.h Mit Schreiben vom 23. November 2022 teilte die Stiftung dem Betreibungsamt B._______ mit, dass sich der Betreibungsbetrag infolge Beitragsmutationen um Fr. 203.30 (Valuta 22. Juni 2022) vermindert habe (BVGer-act. 11 Beilage 78). A.i Am 25. November 2022 erliess die Stiftung folgende Verfügung (BVGer-act. 11 Beilage 79): I. Der Arbeitgeber hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 47’075.07 zuzüglich Verzugszins 5 % auf Fr. 45'096.75 seit 22. Juni 2022 und Gebühren für Mahnung vom 25. Mai 2022 Fr. 60.00 Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. (...) Fr. 150.00 Verzugszins bis zum 22. Juni 2022 Fr. 4'258.92 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes B._______ wird im Betrag von Fr. 51'440.67 zuzüglich Verzugszins 5 % auf Fr. 45'096.75 seit 22. Juni 2022 aufgehoben.

C-49/2023 A.j Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 teilte die Stiftung dem Betreibungsamt mit, die Arbeitgeberin habe am 16. Januar 2023 eine Zahlung von Fr. 5'000 geleistet (BVGer-act. 11 Beilage 84). B. B.a Gegen die Verfügung vom 25. November 2022 erhob die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 4. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beanstandete sinngemäss die Höhe der Forderung (BVGeract. 1). B.b Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2023 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’000 bis zum 10. Februar 2023 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer-act. 3). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 8. Februar 2023 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 7). B.c Die Vorinstanz beantragte innert erstreckter Frist (vgl. BVGer-act. 8– 10) mit Vernehmlassung vom 4. April 2023 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Abänderung der Beitragsverfügung vom 25. November 2022 wie folgt (BVGer-act. 11): I. Der Arbeitgeber hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 38'834.07 zuzüglich Verzugszins 5 % auf Fr. 41'959.07 seit 22. Juni 2022 bis 15. Januar 2023 Verzugszins 5 % auf Fr. 36'959.07 seit 16. Januar 2023 und Gebühren für Mahnung vom 25. Mai 2022 Fr. 60.00 Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. (...) Fr. 150.00 Verzugszins bis zum 22. Juni 2022 Fr. 4'105.52 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes B._______ wird im Betrag von Fr. 43'149.59 zuzüglich Verzugszins 5% auf Fr. 41'959.07 seit 22. Juni 2022 bis 15. Januar 2023 Verzugszins 5% auf Fr. 36'959.07 seit 16. Januar 2023 aufgehoben. B.d Die Beschwerdeführerin reichte innert erstreckter Frist (BVGeract. 12–14) ihre Replik vom 31. Mai 2023 ein (BVGer-act. 15). B.e Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 27. Juni 2023 an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 17).

C-49/2023 B.f Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2023 wurde der Schriftenwechsel per 17. Juli 2023 – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen (BVGer-act. 18).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. h VGG; Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 22a Abs. 1 Bst. c, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 25. November 2022, mit welcher die Vorinstanz über den Bestand und Umfang der Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (Dispositiv Ziffer I) sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (...) in einem betraglich festgelegten Umfang (Dispositiv Ziffer II) entschieden hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist insbesondere die Höhe der geschuldeten Beiträge für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 31. März 2022, die Kosten für Verwaltungsaufwand sowie die Verzugszinsen. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

C-49/2023 3.2 Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist nicht nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; dafür müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. Urteile des BVGer C-5361/2022 vom 25. April 2025 E. 2.3; C-2312/2021 vom 11. Mai 2023 E. 2.3). 4. 4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 4.2 Die Vorinstanz als Auffangeinrichtung ist unter anderem verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG) und Leistungen vor dem Anschluss zu erbringen (vgl. Art. 12 BVG). In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz (Art. 12 Abs. 2 BVG). Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann die Vorinstanz (Beitrags-)Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Vorinstanz kann deshalb im Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag mit der Festsetzung der geschuldeten Beiträge im Verwaltungsverfahren selber beseitigen. Damit fällt sie – ebenso wie im Beschwerdefall das Gericht – nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des BGer 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 E. 1.1 m.H.). Die Auffangeinrichtung kann somit für fällige Beitragsforderungen auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, mit dieser den Rechtsvorschlag aufheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen (Urteil des BGer 9C_196/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.2.2 m.H. auf BGE 134 III 115 E. 3). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ausstände würden den Geschäftsführer C._______ betreffen. Da er der einzige BVG-pflichtige

C-49/2023 Arbeitnehmer sei, habe sonst niemand einen Nachteil. Die Arbeitnehmerinnen D._______ und E._______ hätten in einem flexiblen Arbeitspensum gearbeitet und es sei nie vorgesehen gewesen, dass sie einen Lohn erzielten, der unter die BVG-Pflicht falle. Aufgrund des Todes einer langjährigen Mitarbeiterin im Jahr 2018 sei es aber zu vorübergehenden Veränderungen gekommen, die inzwischen wieder korrigiert worden seien, sodass es hier keine Löhne mehr gebe, die über der BVG-Eintrittsschwelle liegen würden. Die Arbeitnehmerin F._______ habe am 30. Juni 2018 ihren letzten Arbeitstag gehabt, was von der Vorinstanz jedoch trotz Mitteilung, letztmalig am 14. Januar 2021, ignoriert werde. Sodann moniert die Beschwerdeführerin, der verfügte Anschlusstermin stimme nicht mit dem Termin überein, ab welchem die Vorinstanz Beiträge erhebe. Schliesslich sei bei der Berechnung der Verzugszinsen nicht ersichtlich, ob die von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen berücksichtigt worden seien. 5.2 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Mai 2018 bei der Vorinstanz angeschlossen und schulde ab diesem Datum Beiträge, soweit sie BVG-pflichtige Mitarbeitende beschäftigte. Bis zur Einleitung der Betreibung vom 23. Juni 2022 habe die Beschwerdeführerin Einzahlungen von insgesamt Fr. 5'750 geleistet. Damit seien die Beiträge bis 30. September 2018 vollständig beglichen worden und erst ab 1. Oktober 2018 seien die Beiträge teilweise bzw. vollständig geschuldet. Sodann habe die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung bzw. Mahnung die Lohnangaben für die Jahre 2019 bis 2021 erst am 8. März 2021 zugestellt. Gestützt auf diese Lohnmeldung habe die Vorinstanz die Löhne korrigiert und die Beiträge neu berechnet. Für das Jahr 2022 seien – entsprechend der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 14. März 2022 – die Löhne des Jahres 2021 übernommen worden. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde vom 4. Januar 2023 habe die Vorinstanz bei der zuständigen Ausgleichskasse die Lohnbescheinigungen für die Jahre 2018 bis 2021 eingeholt. Hinsichtlich der Arbeitnehmerin F._______ hält die Vorinstanz fest, zwar habe die Beschwerdeführerin den Austritt mit Schreiben vom 14. Januar 2021 gemeldet, jedoch trotz wiederholter Aufforderung das erforderliche Austrittsformular nicht eingereicht, weshalb der Austritt bisher nicht habe vorgenommen werden können und die Beiträge basierend auf dem letzten gemeldeten Lohn weiterhin in Rechnung gestellt worden seien. Aus der nunmehr bei der Ausgleichskasse einverlangten Lohnbescheinigung gehe hervor, dass F._______ im Jahr 2019 lediglich von Januar bis Juni ein Lohn ausgerichtet worden sei. Die Vorinstanz habe nun den Austritt von F._______ vorgenommen, obwohl das ausgefüllte Austrittsformular nach wie vor nicht vorliege. Daraus ergebe sich eine Reduktion der

C-49/2023 geschuldeten Beiträge um Fr. 3'137.68. Sodann würden die gemeldeten Löhne für D._______ und E._______ mit den Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse übereinstimmen, sodass die Höhe der in Rechnung gestellten Beiträge nicht zu beanstanden sei. Schliesslich seien die von der Vorinstanz in Rechnung gestellten Kosten für Mahnungen, verspätet gemeldete Lohnänderungen, verspätet eingereichten Lohnmeldelisten, Betreibungskosten sowie Durchführung und Verfügung des Zwangsanschlusses ausgewiesen und gemäss Kostenreglement geschuldet. 6. 6.1 Der obligatorischen Versicherung nach BVG unterstehen grundsätzlich Arbeitnehmer, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG), das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'150 (2018), Fr. 21'330 (2019 und 2020) respektive Fr. 21'510 (2021 und 2022) beziehen («Eintrittsschwelle»; Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht dieser Lohn dem massgebenden Lohn nach dem AHVG (SR 831.10). 6.1.1 Die Arbeitnehmer unterstehen der obligatorischen Versicherung ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter (vgl. Art. 7 Abs. 1 BVG). 6.1.2 Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Zu versichern ist ein bestimmter Teil des Jahreslohnes, der koordinierte Lohn (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG). 6.1.3 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BVG). Die Vorinstanz ist als Vorsorgeeinrichtung somit bei der Festlegung der Beiträge – unter Vorbehalt der Beitragsparität nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BVG – grundsätzlich autonom, hat jedoch das Beitragssystem so auszugestalten, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG). Der Arbeitgeber hat der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge für alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen (Art. 66 Abs. 2

C-49/2023 erster Satz BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28. August 1985 [SR 831.434]; nachfolgend: VOAA). 6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass im hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis 31. März 2022 die Beitragsberechnungen auf folgenden – über der BVG-Eintrittsschwelle (vgl. vorstehende E. 6.1) liegende – Jahreslöhnen basieren (BVGer-act. 11 Beilagen 26, 89). Bezüglich F._______ ist anzumerken, dass sie vom 5. Februar 2018 bis 30. Juni 2019 bei der Beschwerdeführerin angestellt war. Im Jahr 2018 erzielte sie einen Lohn von Fr. 37'060 und im Jahr 2019 einen solchen von Fr. 20'400. Für die Beitragsberechnung hat die Vorinstanz diese unterjährigen Löhne auf eine ganzjährige Beschäftigung hochgerechnet (Art. 2 Abs. 2 BVG; vorstehende E. 6.1.2). Daraus resultiert für 2018 ein Jahreslohn von Fr. 40'925 (= 37'060 / 326 x 360) und für 2019 ein solcher von Fr. 40'800 (= 20'400 x 2). 2018 2019 2020 2021 2022 D._______ 32’103 24’711 23’224 C._______ 66’000 79’000 72’600 63’600 63’600 E._______ 31’000 21’392 F._______ 40’925 40'800

6.2.1 Für die Zeit ab dem Zwangsanschluss am 1. Mai bis 30. September 2018 macht die Vorinstanz für D._______, C._______, E._______ und F._______ Beiträge von insgesamt Fr. 5'382.88 geltend. Unter Berücksichtigung des im Jahr 2018 geltenden Koordinationsabzugs von Fr. 24'675 (Art. 8 Abs. 1 BVG [in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung]) und der jeweils anzuwendenden Beitragssätze (BVGeract. 11 Beilage 79 S. 18) ergeben sich folgende Beiträge pro Jahr (360 Tage): vers. Lohn Beitragssatz total Verwaltungskosten Beiträge pro Jahr D._______ 7’428 20.5 % 1.4 % 1'626.73 C._______ 41’325 21.7 % max. 480 9'447.53 E._______ 6’325 19.8 % 1.4 % 1'340.90 F._______ 16’250 1.7 % 1.4 % 503.75

C-49/2023 Auf die Perioden vom 1. Mai bis 30. Juni 2018 (60 Tage) und vom 1. Juli bis 30. September 2018 (90 Tage; 3. Quartal) entfallen folgende Beiträge: Periode Beiträge pro rata D._______ 01.05–30.06.2018 271.12 C._______ 01.05–30.06.2018 1'574.59 E._______ 01.05–30.06.2018 223.48 F._______ 01.05–30.06.2018 83.96 D._______ 3. Quartal 2018 406.68 C._______ 3. Quartal 2018 2'361.88 E._______ 3. Quartal 2018 335.23 F._______ 3. Quartal 2018 125.94 Total 5'382.88

Diese Beträge entsprechen den mit Schreiben vom 1. Januar 2020 unter anderem in Rechnung gestellten Beiträgen (vgl. BVGer-act. 11 Beilage 4 S. 2). 6.2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vier Zahlungen an die Vorinstanz geleistet hat: Fr. 1'250 am 7. Dezember 2020 (vgl. BVGer-act. 11 Beilage 20), Fr. 1'500 am 10. Juni 2021 (BVGer-act. 11 Beilage 33), Fr. 1'500 am 3. August 2021 (BVGer-act. 11 Beilage 34) und Fr. 1'500 am 24. Dezember 2021 (BVGer-act. 11 Beilage 57), insgesamt also Fr. 5'750. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, sind damit die geschuldeten Beiträge für den Zeitraum ab Zwangsanschluss am 1. Mai 2018 bis zum 30. September 2018 vollumfänglich beglichen und es verbleibt rechnerisch ein «Restguthaben» der Beschwerdeführerin von Fr. 367.12 (= 5'750 – 5'382.88; vgl. BVGer-act. 11 Beilage 92 S. 10). 6.2.3 Die Beiträge für das 4. Quartal 2018 (1. Oktober bis 31. Dezember 2018) entsprechen dem 3. Quartal 2018 und wurden von der Vorinstanz korrekt ermittelt (vgl. BVGer-act. 11 Beilage 92 S. 10, 93 S. 12): Periode Beiträge pro rata D._______ 4. Quartal 2018 406.68 C._______ 4. Quartal 2018 2'361.88 E._______ 4. Quartal 2018 335.23 F._______ 4. Quartal 2018 125.94 Total 3'229.73

Für das 4. Quartal 2018 resultieren Beiträge von insgesamt Fr. 3'229.73.

C-49/2023 6.2.4 Im Jahr 2019 ergeben sich unter Berücksichtigung des im Jahr 2019 geltenden Koordinationsabzugs von Fr. 24'885 (Art. 8 Abs. 1 BVG [in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung]), dem koordinierten Mindestlohn von Fr. 3'555 (Art. 8 Abs. 2 BVG [in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung]) und der jeweils im Jahr 2019 anzuwendenden Beitragssätze (BVGer-act. 11 Beilage 79 S. 18) folgende Beiträge pro Jahr bzw. Quartal: vers. Lohn Beitragssatz total Verw.kosten Beiträge pro Jahr Quartal D._______ 3’555 21.9 % mind. 72 850.55 212.64 C._______ 54’115 23.1 % max. 480 12'980.57 3'245.14 E._______ 3’555 21.2 % mind. 72 825.66 206.41 F._______ 15’915 1.7 % 1.4 % 493.37 123.34

D._______, C._______ und E._______ waren das ganze Jahr bei der Beschwerdeführerin beschäftigt, F._______ nur von Januar bis Juni 2019. Daraus ergeben sich im Jahr 2019 folgende Beiträge: Periode Beiträge 2019 D._______ 1.–4. Quartal 850.56 C._______ 1.–4. Quartal 12'980.56 E._______ 1.–4. Quartal 825.64 F._______ 1.–2. Quartal 246.68 Total 14‘903.44

Die ausstehenden Beiträge für das Jahr 2019 von insgesamt Fr. 14'903.44 entsprechen den von der Vorinstanz berechneten und geltend gemachten Beiträgen (vgl. BVGer-act. 11 Beilage 92 S. 10, 93 S. 13 f.). 6.2.5 Im Jahr 2020 erzielten nur noch D._______ und C._______ über der BVG-Eintrittsschwelle liegende Löhne. Unter Berücksichtigung des im Jahr 2020 geltenden Koordinationsabzugs von Fr. 24'885 (Art. 8 Abs. 1 BVG [in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung]), dem koordinierten Mindestlohn von Fr. 3'555 (Art. 8 Abs. 2 BVG [in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung]) und der jeweils im Jahr 2020 anzuwendenden Beitragssätze (BVGer-act. 11 Beilage 79 S. 18) ergeben sich folgende Beiträge pro Jahr bzw. Quartal:

C-49/2023 vers. Lohn Beitragssatz total Verw.kosten Beiträge pro Jahr Quartal D._______ 3’555 21.9 % mind. 72 850.56 212.64 C._______ 47’715 23.1 % max. 480 11'502.16 2'875.54 Total 12'352.72

Die ausstehenden Beiträge für das Jahr 2020 von insgesamt Fr. 12'352.72 entsprechen den von der Vorinstanz berechneten und geltend gemachten Beiträgen (vgl. BVGer-act. 11 Beilage 92 S. 10, 93 S. 14 f.). 6.2.6 Im Jahr 2021 war C._______ der einzige Arbeitnehmer mit einem Lohn über der BVG-Eintrittsschwelle (Fr. 63'600). Unter Berücksichtigung des im Jahr 2021 geltenden Koordinationsabzugs von Fr. 25'095 (Art. 8 Abs. 1 BVG [in der vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung]) und der im Jahr 2021 anzuwendenden Beitragssätze (BVGeract. 11 Beilage 79 S. 19) ergeben sich folgende Beiträge pro Jahr bzw. Quartal: vers. Lohn Beitragssatz total Verw.kosten Beiträge pro Jahr Quartal C._______ 38’505 23.1 % 1.5 % 9'472.24 2'368.06 Total 9'472.24

Die ausstehenden Beiträge für das Jahr 2021 von insgesamt Fr. 9'472.24 entsprechen den von der Vorinstanz berechneten und geltend gemachten Beiträgen (vgl. BVGer-act. 11 Beilage 92 S. 10, 93 S. 14 f.). 6.2.7 Im Jahr 2022 war C._______ weiterhin der einzige Arbeitnehmer mit einem Lohn über der BVG-Eintrittsschwelle (Fr. 63'600). Die Berechnungsgrundlagen waren im Jahr 2022 dieselben wie im Jahr 2021, sodass der Beitrag für das 1. Quartal 2022 den Quartalsbeiträgen im Jahr 2021 entspricht und folglich Fr. 2'368.06 beträgt. 6.2.8 Somit resultieren für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2022 Beiträge von insgesamt Fr. 42'326.19 (= 3'229.73 + 14'903.44 + 12'352.72 + 9'472.24 + 2'368.06). Abzüglich dem «Restguthaben» von Fr. 367.12 (vgl. vorstehende E. 6.2.2) beträgt der Ausstand noch Fr. 41'959.07 (= 42'326.19 – 367.12). Aufgrund der Einzahlung der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 5'000 am 16. Januar 2023 (BVGer-act. 11 Beilage 84) reduziert sich der Ausstand auf Fr. 36'959.07 (= 42'326.19 – 367.12 – 5’000).

C-49/2023 7. 7.1 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA). Im Einzelnen sind die Kosten im Kostenreglement der Stiftung geregelt (vgl. BVGer-act. 11 Beilage 4 sowie BVGer-act. 81; vgl. BVGer-act. 11 Beilage 4, 79; < www.aeis.ch > Arbeitgeber > Vorsorgereglemente und Anschlussbedingungen > Kostenreglement 2018 und Kostenreglement 2021, abgerufen am 29.12.2025). 7.2 Die von der Vorinstanz in Rechnung gestellten Kosten für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses von insgesamt Fr. 825.– sind ausgewiesen und entsprechen dem Kostenreglement. 7.3 Gemäss Art. 3 Abs. 6 der Anschlussbedingungen werden die Beiträge vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt und sind jeweils innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen (vgl. BVGer-act. 11 Beilage 4). Vorliegend ist aktenkundig, dass die Stiftung für die zehn Rechnungen betreffend ausstehende Beiträge und Kosten im Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis 31. März 2022 zunächst Zahlungserinnerungen und anschliessend Mahnungen versendet hat (vgl. vorstehende E. A.b). Die Kosten von Fr. 50.– für die Mahnungen vom 24. Februar 2020 (BVGer-act. 11 Beilage 7), 25. Mai 2020 (BVGer-act. 11 Beilage 11), 24. August 2020 (BVGer-act. 11 Beilage 14) und 24. November 2020 (BVGer-act. 11 Beilage 41) sowie von Fr. 60.– für die Mahnungen vom 24. Februar 2021 (BVGer-act. 11 Beilage 44), 25. Mai 2021 (BVGer-act. 11 Beilage 47), 24. August 2021 (BVGer-act. 11 Beilage 50), 24. November 2021 (BVGer-act. 11 Beilage 55), 24. Februar 2022 (BVGer-act. 11 Beilage 60) und 25. Mai 2022 (BVGer-act. 11 Beilage 67) sind ausgewiesen und entsprechen dem Kostenreglement. Dabei ist jedoch zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Kosten für die Mahnung vom 24. August 2020 von Fr. 50.–, Valuta 22. September 2020 (BVGer-act. 11 Beilage 14), im Zusammenhang mit der abgebrochenen ersten Betreibung storniert hat (vgl. BVGer-act. 11 Beilage 60 S. 2) und vorliegend auch nicht mehr geltend macht. Somit sind Kosten für die Mahnungen vom 24. Februar 2020 bis 24. Februar 2022 von insgesamt Fr. 450.– (= [3 x 50] + [5 x 60]) sowie für die von der Vorinstanz separat erwähnte Mahnung vom 25. Mai 2022 im Betrag von Fr. 60.– ebenfalls gerechtfertigt.

C-49/2023 7.4 Gemäss Art. 3 Abs. 3 der Anschlussbedingungen sind Änderungen des Lohns, des Zivilstands und alle übrigen Änderungen, die Einfluss auf das Vorsorgeverhältnis haben, umgehend mitzuteilen; zusätzlich sind die jährlichen Lohnbestätigungen per 1. Januar fristgerecht einzureichen (BVGeract. 11 Beilage 4). 7.4.1 Die Stiftung mahnte am 15. März 2020 die Einreichung der Lohnmeldeliste per 1. Januar 2020 bis spätestens 27. März 2020 (BVGer-act. 11 Beilage 8) und am 15. Februar 2021 die Einreichung der Lohnmeldeliste per 1. Januar 2021 bis spätestens 25. Februar 2021 (BVGer-act. 11 Beilage 25). Die Beschwerdeführerin reichte erst mit Eingabe vom 8. März 2021, mithin verspätet, die Lohnmeldelisten für die Jahre 2020 und 2021 ein. Sodann mahnte die Stiftung am 15. Februar 2022 zur Einreichung der Lohnmeldeliste per 1. Januar 2022 bis spätestens 25. Februar 2022 (BVGer-act. 11 Beilage 61). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 14. März 2022 erneut die Lohnmeldeliste für das Jahr 2021 ein und teilte mit, diese Löhne seien auch die Grundlage für das Jahr 2022 (BVGeract. 11 Beilage 63). Die geltend gemachten Kosten von je Fr. 100.–, insgesamt Fr. 300.–, für die Mahnung der Lohnlisten der Jahre 2020, 2021 und 2022 sind demnach gerechtfertigt und entsprechen dem Kostenreglement. 7.4.2 Die Beschwerdeführerin hat erst am 9. März 2021 die Lohnänderungen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 betreffend D._______, C._______ und E._______ der Stiftung gemeldet (BVGer-act. 11 Beilage 27–29). Die geltend gemachten Kosten von je Fr. 100.–, insgesamt Fr. 300.–, für diese verspäteten Meldungen der Lohnänderungen sind somit gerechtfertigt und entsprechen dem Kostenreglement. 7.5 Schliesslich sind auf die geltend gemachten Gebühren für die Einleitung der zweiten Betreibung in Höhe von Fr. 150.– ausgewiesen und entsprechen dem Kostenreglement. 8. 8.1 Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). 8.1.1 Gemäss Art. 66 Abs. 4 BVG sind die Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Das Ende dieser Frist ist als bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 OR ausgestaltet. Es handelt sich dabei um einen Fälligkeitstermin,

C-49/2023 dessen Eintritt ohne Weiteres den Verzug des Arbeitgebers begründet, ohne dass es hierfür einer Mahnung durch die Vorsorgeeinrichtung bedürfte (vgl. MARC HÜRZELER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 66 BVG N. 20 S. 1187). Tritt der Verzug aufgrund eines Verfalltags ein, beginnt der Zinsenlauf ab dem folgenden Tag (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR; WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, 7. Aufl. 2020, Art. 104 OR N 3 S. 757). 8.1.2 Art. 66 Abs. 4 BVG versteht sich insofern als Mindestvorschrift, als sie denjenigen Zeitpunkt definiert, zu welchem der Arbeitgeber die Beiträge spätestens entrichten muss. Eine Vorsorgeeinrichtung verstösst mithin nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht, wenn sie die Fälligkeit der Beiträge reglementarisch bzw. anschlussvertraglich auf einen früheren Zeitpunkt festlegt (vgl. MARC HÜRZELER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 66 BVG N 20 f. S. 1187). Gemäss Art. 3 Abs. 6 der Anschlussbedingungen (BVGer-act. 11 Beilage 4 S. 2) werden die Beiträge vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt und sind jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember fällig. Die Zahlung muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit bei der Stiftung eingegangen sein. Bei verspäteter Zahlung kann die Stiftung Zinsen auf die ausstehenden Beiträge erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Stiftung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. 8.1.3 Demnach gelten für die Beiträge pro Quartal bestimmte Verfalltage, sodass der Arbeitgeber schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug kommt (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR). Eine Mahnung ist nicht erforderlich. Der Verzugszins ist bei Verfalltagsgeschäften ab dem Folgetag geschuldet. 8.1.4 Beitragsforderungen betreffend Perioden vor dem Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung werden nach der Rechtsprechung am Datum der Zwangsanschlussverfügung fällig. Dieses Datum gilt gleichzeitig als Verfalltag (vgl. BVGE 2019 V/1 E. 5.3.7 und 5.4). Der Arbeitgeber kommt folglich ohne Mahnung mit Ablauf dieses Tages in Verzug und schuldet ab dem Folgetag Verzugszinsen (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR). 8.1.5 Der Verzugszins entspricht dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz (Art. 3 Abs. 2 VOAA). Gemäss Kostenreglement beträgt der Verzugszins 5 %.

C-49/2023 8.2 Die Vorinstanz macht für die bis zur Einleitung der Betreibung am 22. Juni 2022 unbezahlt gebliebenen Beiträge der Beitragsperiode vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2022 5 % Verzugszinsen von insgesamt Fr. 4'105.52 geltend (vgl. BVGer-act. 11 Beilage 91 S. 18 f.). 8.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Zinsberechnung die offenen Beitragsforderungen korrekt aufgelistet. Soweit ersichtlich ist die Zinsberechnung nach der 30/360-Methode erfolgt, bei welcher unabhängig von der tatsächlichen Länge des Monats stets mit 30 Tagen pro Monat und 360 Tagen pro Jahr gerechnet wird. Dennoch kann die Berechnung der Anzahl Zinstage teilweise nicht nachvollzogen werden. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz als Beginn der Verzugszinsperiode den jeweiligen Fälligkeitstag der Beitragsforderung – anstelle des Folgetages (vgl. vorstehende E. 8.1.1, 8.1.3 f.) – und als Ende den 22. Juni 2022 angeführt hat. Da die Vorinstanz ausdrücklich auch ab dem 22. Juni 2022 weitere Verzugszinsen fordert (vgl. nachstehende E. 8.3), kann bei der vorliegenden Zinsberechnung der 22. Juni 2022 nicht als Zinstag mitgezählt werden, andernfalls dieser Tag doppelt verzinst würde. Bei der nachfolgenden Berechnung werden die Verzugszinsen von 5 % anhand der 30/360-Methode ermittelt, wobei der Zinsenlauf jeweils am Folgetag der Fälligkeit beginnt und am 21. Juni 2022 endet (Abweichungen zur vorinstanzlichen Verzugszinsberechnung [BVGer-act. 11 Beilage 91 S. 18 f.] werden mit einem * markiert). Beginn Ende Zinstage Beitrag Zins 5 % 04.06.2019 21.06.2022 1098* (27+180+360+360 +150+21) 39.56 6.03* 04.06.2019 21.06.2022 1098* 2'361.88 360.19* 04.06.2019 21.06.2022 1098* 335.23 51.12* 04.06.2019 21.06.2022 1098* 125.94 19.21* 04.06.2019 21.06.2022 1098* 212.64 32.43* 04.06.2019 21.06.2022 1098* 3’245.14 494.88* 04.06.2019 21.06.2022 1098* 206.41 31.48* 04.06.2019 21.06.2022 1098* 123.34 18.81* 01.07.2019 21.06.2022 1071* (180+360+360+150+21) 212.64 31.63* 01.07.2019 21.06.2022 1071* 3’245.14 482.71* 01.07.2019 21.06.2022 1071* 206.41 30.70* 01.07.2019 21.06.2022 1071* 123.34 18.35* 01.10.2019 21.06.2022 981* (90+360+360+150+21) 212.64 28.97* 01.10.2019 21.06.2022 981* 3’245.14 442.15*

C-49/2023 01.10.2019 21.06.2022 981* 206.41 28.12* 01.01.2020 21.06.2022 891 (360+360+150+21) 212.64 26.31 01.01.2020 21.06.2022 891 3’245.14 401.59 01.01.2020 21.06.2022 891 206.41 25.54 01.04.2020 21.06.2022 801 (270+360+150+21) 212.64 23.66 01.04.2020 21.06.2022 801 2'875.54 319.90 01.07.2020 21.06.2022 711* (180+360+150+21) 212.64 21.00* 01.07.2020 21.06.2022 711* 2'875.54 283.96* 01.10.2020 21.06.2022 621* (90+360+150+21) 212.64 18.34* 01.10.2020 21.06.2022 621* 2'875.54 248.02* 01.01.2021 21.06.2022 531 (360+150+21) 212.64 15.68 01.01.2021 21.06.2022 531 2'875.54 212.07 01.04.2021 21.06.2022 441 (270+150+21) 2'368.06 145.04 01.07.2021 21.06.2022 351* (180+150+21) 2'368.06 115.44* 01.10.2021 21.06.2022 261* (90+150+21) 2'368.06 85.84* 01.01.2022 21.06.2022 171 (150+21) 2'368.06 56.24 01.04.2022 21.06.2022 81 (60+21) 2'368.06 26.64 Total 4'102.05

Somit schuldet die Beschwerdeführerin für die unbezahlt gebliebenen Beiträge der Beitragsperiode vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2022 für die Zeit ab dem Folgetag der jeweiligen Fälligkeit der Beitragsforderungen bis und mit 21. Juni 2022 Verzugszinsen von insgesamt Fr. 4'102.05. 8.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurden ihre bis zum 24. Dezember 2021 geleisteten Zahlungen von insgesamt Fr. 5'750 bei der Verzugszinsrechnung berücksichtigt. Zunächst wurden damit die für die Periode vom 1. Mai 2018 bis zum 30. September 2018 geschuldeten Beiträge in Höhe von Fr. 5'382.88 beglichen (vgl. vorstehende E. 6.2.2). Für diese Beiträge sind keine Verzugszinsen geschuldet und werden von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Das «Restguthaben» von Fr. 367.12 wurde sodann auf den Beitrag betreffend D._______ für das 4. Quartal 2018 in Höhe von Fr. 406.68 angerechnet, sodass ein offener Betrag von Fr. 39.56 verblieben ist. Folgerichtig ist nur auf diesen Teilbetrag ein Verzugszins geschuldet und wird von der Vorinstanz auch entsprechend geltend gemacht (vgl. BVGer-act. 11 Beilage 91 S. 18 erste Position). Da es vorliegend um die Verzugszinsen bis zum 21. Juni 2022 geht, hat die erst am 16. Januar 2023 geleistete Zahlung von Fr. 5'000 keinen Einfluss auf diese Verzugszinsberechnung.

C-49/2023 8.3 Ab dem 22. Juni 2022 (Einleitung der zweiten Betreibung) bis und mit 15. Januar 2023 sind auf die in dieser Zeit ausstehenden Beiträge von insgesamt Fr. 41'959.07 Verzugszinsen von 5 % geschuldet (vgl. vorstehende E. 6.2.8). 8.4 Am 16. Januar 2023 leistete die Beschwerdeführerin eine Zahlung von Fr. 5'000 (BVGer-act. 11 Beilage 84), sodass sich die ausstehenden Beiträge auf Fr. 36'959.07 reduziert haben (= 41'959.07 – 5'000). Entsprechend sind ab dem 16. Januar 2023 Verzugszinsen von 5 % auf die noch ausstehenden Beiträge von insgesamt Fr. 36'959.07 geschuldet (vgl. vorstehende E. 6.2.8). 9. Zusammenfassend schuldet die Beschwerdeführerin der Stiftung ausstehende Beiträge und Kosten von insgesamt Fr. 38'834.07 (= 36'959.07 + 825 + 450 + 300 + 300; vgl. vorstehende E. 6.2.8 und 7.2–7.4). Vom 22. Juni 2022 bis und mit 15. Januar 2023 schuldet sie Verzugszinsen von 5 % auf die in dieser Zeit ausstehenden Beiträgen von insgesamt Fr. 41'959.07 (vgl. vorstehende E. 6.2.8 und 8.3). Ab dem 16. Januar 2023 schuldet sie Verzugszinsen von 5 % auf die seither noch ausstehenden Beiträge von insgesamt Fr. 36'959.07 (vgl. vorstehende E. 6.2.8 und 8.4). Zudem hat die Beschwerdeführerin der Vorinstanz für die Mahnung vom 25. Mai 2022 Fr. 60.– und für die Einleitung der zweiten Betreibung Fr. 150.– zu bezahlen. Schliesslich schuldet die Beschwerdeführerin der Vorinstanz bis und mit 21. Juni 2022 Verzugszinsen im Betrag von insgesamt Fr. 4'102.05 (vgl. vorstehende E. 8.2.1). Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes B._______ ist im Betrag von Fr. 43'146.12 (= 38'834.07 + 60 + 150 + 4'102.05) zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 41'959.07 vom 22. Juni 2022 bis und mit 15. Januar 2023 sowie Verzugszins von 5 % auf Fr. 36'959.07 seit 16. Januar 2023 aufzuheben. Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung entsprechend abzuändern. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, wobei die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die auf Fr. 1'000.– festzusetzende Verfahrenskosten der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 800.– aufzuerlegen. Der geleistete

C-49/2023 Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zur Bezahlung des Anteils der Beschwerdeführerin an den Verfahrenskosten zu verwenden. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, den Differenzbetrag von Fr. 200.– der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Der nicht anwaltlich vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Ziffern I und II der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2022 wie folgt abgeändert werden: I. Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 38'834.07 zuzüglich Verzugszins 5 % auf Fr. 41'959.07 seit 22. Juni 2022 bis 15. Januar 2023 Verzugszins 5 % auf Fr. 36'959.07 seit 16. Januar 2023 und Gebühren für Mahnung vom 25. Mai 2022 Fr. 60.00 Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. (...) Fr. 150.00 Verzugszins bis zum 21. Juni 2022 Fr. 4'102.05 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes B._______ wird im Betrag von Fr. 43'146.12 zuzüglich Verzugszins 5% auf Fr. 41'959.07 seit 22. Juni 2022 bis 15. Januar 2023 Verzugszins 5% auf Fr. 36'959.07 seit 16. Januar 2023 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 800.– auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss

C-49/2023 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-49/2023 — Bundesverwaltungsgericht 19.03.2026 C-49/2023 — Swissrulings