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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2020 C-4892/2020

2 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,093 parole·~5 min·2

Riassunto

Freiwillige Versicherung | Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Beiträge für die freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid SAK vom 9. Januar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4892/2020

Urteil v o m 2 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien A.________, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Beiträge für die freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid SAK vom 9. Januar 2020.

C-4892/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) das Vermögen von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit amtlicher Beitragsverfügung für das Jahr 2018 vom 28. Juni 2019 auf CHF 750'000.eingeschätzt und den AHV/IV-Beitrag inkl. Verwaltungskostenbeitrag von 5 % auf CHF 1'440.60 festgesetzt hat (Akten der SAK [act.] 83), dass B._______ (Bruder des Beschwerdeführers und Vertreter ([act. 87]), am 5. August 2019 Einsprache gegen diese Verfügung erhoben hat (act. 90), dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 (act. 103) die Einsprache vom 5. August 2019 abgewiesen und die amtliche Beitragsverfügung für das Jahr 2018 vom 28. Juni 2019 (act. 83) bestätigt hat, dass sich der Vertreter mit Schreiben vom 12. August 2020 (Eingang SAK, act. 114) mit der Beitragsverfügung für das Jahr 2019 vom 29. Juli 2020 (act. 113) einverstanden erklärt, jedoch die nochmalige Überprüfung der Beitragsverfügung von 2018 beantragt hat, dass die SAK mit Schreiben vom 21. August 2020 (act. 115) den Beschwerdeführer auf den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 verwiesen und ihm diesen nochmals in Kopie zugestellt hat, dass der Telefonnotiz der SAK vom 28. August 2020 (act. 116) zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er mit der Beitragsverfügung für das Jahr 2018 nicht einverstanden sei und ihm geraten wurde, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben, dass der Vertreter am 2. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen eine Beitragsverfügung der SAK erhoben und sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung beantragt hat, jedoch nicht angegeben hat, um welches Beitragsjahr es sich handelt (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1), dass die Beschwerde damit begründet wurde, dass das Vermögen des Beschwerdeführers auf CHF "750'00.-" [recte: CHF 750'000.-] erhöht worden sei, obwohl Bankauszüge und die Buchhaltung eingereicht worden seien, die belegen würden, dass sein Einkommen unter CHF 9`500.- liege,

C-4892/2020 dass – wie eingangs erwähnt – die SAK mit der amtlichen Beitragsverfügung für das Jahr 2018 vom 28. Juni 2019 das Vermögen des Beschwerdeführers auf CHF 750'000.- eingeschätzt hat (act. 83), dass sich die Beschwerde aufgrund des genannten Betrags betreffend das Vermögen des Beschwerdeführers (CHF 750'000.-) sowie dem genannten Schreiben des Vertreters vom 12. August 2020 (act. 114), und der ebenfalls genannten Telefonnotiz der SAK vom 28. August 2020 (act. 116) folglich offensichtlich gegen die Verfügung vom 9. Januar 2020, mit welcher die amtliche Beitragsverfügung für das Jahr 2018 vom 28. Juni 2019 bestätigt wurde, richtet, dass im vorliegenden Verfahren somit der Einspracheentscheid der SAK vom 9. Januar 2020 Anfechtungsobjekt bildet, dass das Bundeverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), dass sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, indes das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, wie dies vorliegend aufgrund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 50 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend feststeht, dass der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 – adressiert an den Vertreter – als eingeschriebener Brief der Schweizerischen Post übergeben wurde, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon auszugehen ist, dass der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020 am gleichen oder nächsten Tag (Freitag, den 10. Januar 2020) der Post übergeben wurde,

C-4892/2020 dass gemäss Angaben der Post ein Einschreiben dem Empfänger am nächsten Werktag (Montag, den 13. Januar 2020) gegen Unterschrift oder Zustellgenehmigung ausgehändigt wird, dass die Post eine Abholeinladung in den Briefkasten legt, sollte der Empfänger nicht anwesend sein und das Einschreiben nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist (Montag, den 20. Januar 2020) als zugestellt gilt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 30 ff. zu Art. 20 VwVG; Art. 20 Abs. Abs. 2bis VwVG), dass der Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zugestellt wurde (vgl. act. 114), dass demnach der Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer spätestens am 20. Januar 2020 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist am darauffolgenden Tag, d.h. am 21. Januar 2020 zu laufen begann und am 19. Februar 2020 abgelaufen ist (Art. 38 Abs. 1 und 3 ATSG), dass somit die der Post am 2. Oktober 2020 übergebene Beschwerdeschrift ohne jeden Zweifel nicht innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen 30-tägigen Frist eingereicht wurde, weshalb der Einspracheentscheid der SAK vom 9. Januar 2020 in formelle Rechtskraft erwachsen ist, dass kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegt, dass somit die am 2. Oktober 2020 eingereichte Beschwerde verspätet und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-4892/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Mirjam Angehrn

C-4892/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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