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Bundesverwaltungsgericht 01.11.2018 C-4882/2018

1 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·787 parole·~4 min·2

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Kinderrenten, Verfügungen der IVSTA vom 8. Mai 2018 und 10. Februar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4882/2018, C-4883/2018

Abschreibungsentscheid v o m 1 . November 2018 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, Beschwerdeführende,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Kinderrenten, Verfügungen der IVSTA vom 8. Mai 2018 und 10. Februar 2017.

C-4882/2018, C-4883/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Februar 2017 B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zu seiner ganzen Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Juli 2016 ordentliche Kinderrenten für seine drei Kinder C._______ (Jg. 2014), D._______ (Jg. 2015) und D._______ (Jg. 2016) von monatlich je Fr. 396.– zugesprochen hat, dass gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2018 A._______ (Jg. 2005; nachfolgend Beschwerdeführerin) vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 Anspruch auf eine ordentliche Kinderrente zur ganzen Rente der Invalidenversicherung des Vaters B._______ hat, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügungen mit Beschwerde vom 24. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten haben (Akten im Beschwerdeverfahren C-4882/2018 [BVGer act.] 1), dass die Beschwerdeverfahren C-4882/2018 betreffend die Verfügung vom 8. Mai 2018 und C-4883/2018 betreffend die Verfügung vom 10. Februar 2017 mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2018 vereinigt und im Hauptdossier C-4882/2018 fortgesetzt worden sind (BVGer act. 2), dass die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 31. August 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 3. Oktober 2018 aufgefordert worden sind, ansonsten auf die Beschwerden nicht eingetreten werde (BVGer act. 3), dass die Vorinstanz mit einer weiteren Instruktionsverfügung vom 31. August 2018 ersucht worden ist, bis zum 3. Oktober 2018 eine auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerden beschränkte Vernehmlassung einzureichen (BVGer act. 4), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2018 sinngemäss ausgeführt hat, da er sich in erster Linie die Fr. 800.– nicht leisten könne, würde er gerne den Antrag zurückziehen (BVGer act. 6), dass mit Zwischenverfügung vom 7. September 2018 die Zwischenverfügung vom 31. August 2018 aufgehoben worden ist und den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben wurde, bis zum 8. Oktober 2018 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den

C-4882/2018, C-4883/2018 nötigen Beweismitteln versehen dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, ferner wurde darauf hingewiesen, bei Nichteinreichen der verlangten Unterlagen oder Beweismitteln werde über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten entschieden und davon ausgegangen, die Beschwerdeführerenden hielten an ihrem Rückzug der Beschwerden fest (BVGer act. 7), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. September 2018 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerden ausführte, diese würden sich als verspätet erweisen, weshalb ein Nichteintretensentscheid zu ergehen habe (BVGer act. 8), dass den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 14. September 2018 Gelegenheit gegeben worden ist, bis zum 15. Oktober 2018 eine beschränkte Stellungnahme zur Frage der Fristwahrung der Beschwerden und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer act. 9), dass die Beschwerdeführenden innert der bis zum 8. Oktober 2018 angesetzten Frist weder das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» noch entsprechende Unterlagen eingereicht haben, dass sich die Beschwerdeführenden zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerden innert der bis zum 15. Oktober 2018 angesetzten Frist nicht haben vernehmen lassen, dass somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerenden an ihrem Rückzug der Beschwerden gemäss Eingabe vom 5. September 2018 festhalten, dass die Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben sind (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass infolgedessen auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-4882/2018, C-4883/2018 dass vorliegend das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird, weshalb die Verfahrenskosten ganz zu erlassen sind (Art. 6 Bst. a VGKE), dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren C-4882/2018 und C-4883/2018 werden zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-4882/2018, C-4883/2018 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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