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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2009 C-4860/2008

22 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,112 parole·~16 min·1

Riassunto

Einreise | Visum zu Besuchszwecken

Testo integrale

Abtei lung II I C-4860/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juni 2009 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. V._______ und B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Visum zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4860/2008 Sachverhalt: A. Die 1949 geborene kubanische Staatsangehörige M._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 17. März 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Havanna ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tochter V._______ und ihrem Schwiegersohn B._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in N._______ (AG). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 26. Mai 2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der Gesuchstellerin selbst seien weder zwingende berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Deshalb seien in der Vergangenheit schon wiederholt gleichlautende Begehren abgewiesen worden. Eine dieser verweigernden Verfügungen sei auf Beschwerde hin vom damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bestätigt worden (Entscheid vom 19. Januar 2006). C. Mit Beschwerdeeingaben vom 17. und 23. Juli 2008 beantragen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchsvisums. Zur Begründung bringen sie vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Diese sei sozial stark in ihrer Heimat verwurzelt. Sie lebe zusammen mit ihrer zweiten Tochter und deren Familie. Vor Ort habe sie zudem 11 Geschwister und deren Nachkommen. Mit all diesen Verwandten pflege sie enge Kontakte; insbesondere C-4860/2008 kümmere sie sich um zwei Geschwister, die krank seien. In ihrem Entscheid verkenne die Vorinstanz, dass es für die bald 60-jährige Gesuchstellerin nicht vorstellbar wäre, in einer völlig anderen Kultur Wurzeln zu schlagen. Vorliegend gebe es auch keine wirtschaftlichen Gründe für eine Emigration, da sie (die Beschwerdeführerin) ihre Mutter monatlich mit durchschnittlich Fr. 200.- unterstütze. Schliesslich betonen die Beschwerdeführer ihre Integrität; sie hätten sich bisher nie etwas zu Schulden kommen lassen. Mit den Beschwerdeeingaben reichten die Beschwerdeführer unter anderem zwei von ihrer Wohnsitzgemeinde ausgestellte Leumundsbestätigungen vom 21. Juli 2008 zu den Akten. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Dabei betonte sie nochmals, dass das strittige Begehren bereits mehrfach Gegenstand ablehnender Verfügungen und eines abweisenden Beschwerdeentscheides gewesen und nicht ersichtlich sei, inwiefern sich die persönlichen Verhältnisse inzwischen wesentlich zugunsten der Gesuchstellerin verändert haben sollten. E. Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). C-4860/2008 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An- C-4860/2008 wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revidiert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten Schengen- Recht fortgeführt werden. 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi- C-4860/2008 derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als kubanische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. C-4860/2008 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Die aktuelle Wirtschaftslage Kubas ist nach wie vor geprägt vom mit Ende des kalten Krieges erfolgten Wegfall der Unterstützung durch Staaten des ehemaligen Ostblocks. Das Bruttosozialprodukt schrumpfte in den Folgejahren um rund 35%, und die Lebensverhältnisse der Kubaner verschlechterten sich dramatisch. Heute besteht ein starkes Defizit in den Bereichen Infrastruktur, Industrie und Landwirtschaft, und Kuba muss den weit überwiegenden Teil (80%) seines Lebensmittelbedarfs importieren. Zwar ist seit dem erlittenen Einbruch eine – allerdings langsame – Erholung festzustellen; dies nicht zuletzt dank der vor allem ideologisch begründeten Partnerschaft mit Venezuela, das Kuba die Deckung seines Energiebedarfs weit unter den Weltmarktpreisen ermöglicht. Zudem hat die Staatsführung unter Raúl Castro Massnahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Kubas angekündigt und teilweise auch eingeleitet, wobei die Regierung allerdings einen Übergang zur Marktwirtschaft und zu mehr Privateigentum ablehnt. Praktische Auswirkungen auf den Alltag der Bevölkerung hatten diese Massnahmen aber bisher kaum, offensichtlich auch deshalb, weil die sozialistische Planwirtschaft kaum Leistungsanreize setzt. Das durchschnittliche monatliche Salär in Kuba beträgt umgerechnet bloss etwa 15 Euro; ein grosser Teil der Grundbedürfnisse kann nur in konvertibler Währung und zu Preisen gedeckt werden, die deutlich über den Vergleichspreisen in Europa oder den USA liegen. Der Zugang zu konvertibler Währung bestimmt denn auch den Lebensstandard kubanischer Familien, die schätzungsweise zu 40% Überweisungen ihrer im Ausland lebenden Verwandten erhalten (Quellen: Län- C-4860/2008 der- und Reiseinformationen auf der Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen und Sicherheit > Kuba > Wirtschaft [Stand Dezember 2008, besucht am 11. Juni 2009], Neue Zürcher Zeitung vom 9./10. August 2008: “Kuba wartet auf seine Zukunft“). Mangels ausreichender Zukunftsperspektiven ist die Zahl der Emigranten in den letzten Jahren auf ein Rekordniveau gestiegen. Zwischen 1999 und 2006 haben mehr als 250 000 Kubaner – somit im Schnitt mehr als 30 000 jährlich – der Insel den Rücken gekehrt. Angaben der von der Emigration besonders betroffenen US-Behörden zufolge dürfte diese Zahl im Jahr 2007 noch deutlich höher gelegen haben. Sie umfasst vor allem junge und gut ausgebildete kubanische Staatsangehörige (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 3. März 2008: "Kultureller Aderlass mit Folgen"). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der strengen fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Möglichkeit, dass ein Asylgesuch eingereicht wird, sondern genauso um eine Vielzahl anderer denkbarer Dispositionen, die darauf hinauslaufen, die Verpflichtung zur Wiederausreise zu umgehen. Eine Rolle bei der Einschätzung des Emigrationsrisikos spielt aber auch der Umstand, dass kubanische Staatsangehörige, die sich länger als elf Monate im Ausland aufgehalten haben, in der Regel nicht mehr in ihr Heimatland zurückgeführt werden können (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2006). Diese staatliche Restriktion lädt Migrationswillige geradezu ein, die Verpflichtung zur Wiederausreise zu missachten oder so lange hinauszuzögern, bis eine zwangsweise Wegweisung durch den Aufenthaltsstaat nicht mehr durchgesetzt werden kann. 7.4 Die Einschätzung der geschilderten Verhältnisse beeinflusst zweifellos die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall genügende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise gegeben ist oder nicht. Sie entbindet die Vorinstanz aber nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung, bei der die persönlichen Verhältnisse (sei es im begünstigenden oder belastenden Sinne) gebührend berücksichtigt werden. http://www.auswaertiges-amt.de/

C-4860/2008 8. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 59-jährige, geschiedene Frau und Mutter zweier erwachsener Töchter. Eine dieser Töchter ist die Beschwerdeführerin. Mit der zweiten Tochter und deren Familie lebt die Gesuchstellerin in Kuba zusammen. Ebenfalls in Kuba sollen noch zahlreiche Geschwister sowie Nichten und Neffen der Gesuchstellerin leben, zu denen enge Beziehungen bestünden. Im Sinne einer eigentlichen Verpflichtung wird in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern geltend gemacht, die Gesuchstellerin kümmere sich um zwei ihrer Geschwister, welche krank seien. Über die Art und Intensität der Betreuung äusserten sie sich aber nicht. Aus dem Umstand allein, dass die Gesuchstellerin ohne zwingende Gründe gleich für drei Monate in die Schweiz einreisen will, kann zumindest nicht geschlossen werden, die von ihr geleistete Betreuung sei besonders intensiv bzw. könne nur von ihr persönlich erbracht werden. 8.2 Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss übereinstimmenden Angaben sowohl der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde und schriftliche Auskunft gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Aargau) als auch der Gesuchstellerin selbst (schriftliche Auskunft gegenüber der Schweizer Botschaft in Havanna) wird sie von ihren beiden Töchtern finanziell unterstützt. Damit dürfte ihre Existenz vor Ort zwar gesichert sein. Davon, dass sie sich wirtschaftlich in besonders vorteilhaften Verhältnissen befinden würde, ist aber nicht auszugehen. 8.3 Nach dem bisher Gesagten kann die Gesuchstellerin einzig aus der gelebten Familiengemeinschaft und ihrem Alter eine gewisse Verwurzelung in der angestammten Umgebung ableiten. Auf der andern Seite hätte sie mit einer Übersiedlung zu ihrer zweiten Tochter in die Schweiz einen – zumindest in Bezug auf die Kernfamilie – ebenfalls starken Bezug. In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen nahe Verwandte sowohl am einen wie am andern Ort wohnen, können (nebst der Möglichkeiten zur Pflege verwandtschaftlicher Kontakte) erfahrungsgemäss auch andere Umstände ausschlaggebend sein, wenn es um den Entscheid geht, welcher der möglichen Lösungen Vorrang zu geben ist. Von entscheidender Bedeutung können in solchen Fällen auch Faktoren wie etwa die finanziellen Verhältnisse der Gastgeber- Familie oder die Qualität der Gesundheitsversorgung vor Ort sein. Faktum ist, dass sich die Tochter in der Schweiz wirtschaftlich gesehen in viel besseren Verhältnissen befinden dürfte als diejenige in C-4860/2008 Kuba. Faktum ist weiter, dass die Gesuchstellerin erklärtermassen schon seit Jahren gesundheitlich angeschlagen ist. Was ihr genau fehlt und welche ärztlichen Leistungen ihr in Kuba zuteil werden, ist nicht aktenkundig. Dennoch ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Beteiligten versucht sein könnten, medizinische Betreuung in der Schweiz zu erhalten. 8.4 Völlig zu Recht macht die Vorinstanz noch auf einen weiteren Umstand aufmerksam: In der Vergangenheit wurden wiederholt Visumsanträge der Gesuchstellerin abgelehnt. Eine letzte Verfügung wurde von der damals zuständigen Rekursinstanz auf Beschwerde hin bestätigt (Entscheid des EJPD vom 19. Januar 2006). Auf diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer trotz wiederholter Hinweise durch die Vorinstanz nicht Bezug genommen. Entsprechend ist auch nicht erkennbar, inwiefern sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit massgeblich verändert haben sollen. 8.5 Die Vorinstanz durfte vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Gastgeber gewisse Zusicherungen abgegeben haben. Zusicherungen im Zusammenhang mit der gesicherten Wiederausreise sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber können die Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren. Entsprechend kann der Tatsache eines gut beleumdeten Gastgebers für sich allein keine entscheidende Bedeutung zukommen (anstelle vieler vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5). Soweit sich die Beschwerdeführerin in der von ihr persönlich eingereichten Rechtsschrift vom 17. Juli 2008 gegen die „Unterstellung“ wehrt, einen definitiven Aufenthalt ihrer Mutter in der Schweiz zu planen und betont, sie habe sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen, ist der guten Ordnung halber abschliessend nochmals auf den Beschwerdeentscheid des EJPD vom 19. Januar 2006 zu verweisen. Darin wurde festgestellt, dass sie selbst sich ursprünglich illegal in der Schweiz aufgehalten hatte und nach ihrer Entdeckung wegen der beschriebenen Restriktionen des kubanischen C-4860/2008 Staates und ihrer fehlenden Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise nicht mehr dorthin zurückgeführt werden konnte. 9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12 C-4860/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 3 622 097 retour) - das Migrationsamt des Kantons Aargau. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 12

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