Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4852/2013
Urteil v o m 9 . Januar 2014 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
PKG Pensionskasse, Zürichstrasse 16, Postfach, 6000 Luzern 6, Beschwerdeführerin,
gegen
A._______, DE-Z._______, Beschwerdegegner,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 25. Juni 2013.
C-4852/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) A._______ (nachfolgend Beschwerdegegner) am 25. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2012 zugesprochen und eine Kopie dieser Verfügung der PKG Pensionskasse in Luzern zur Kenntnis zugestellt hat (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 1), dass die PKG Pensionskasse (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung am 29. August 2013 (Datum Postaufgabe) eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der nötigen fachärztlichen Abklärungen im Sinne der Ausführungen und zu neuem Entscheid, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Erlass einer genügend begründeten Verfügung beantragt hat (B-act. 1), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. September 2013 zur Leistung eines Kostenvorschusses über Fr. 800.- aufgefordert wurde, den sie fristgerecht leistete (B-act. 2-4), dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2013 eingeladen wurden, bis zum 4. November 2013 eine Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort einzureichen (B-act. 5), dass sich der Beschwerdegegner innert Frist nicht vernehmen liess, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. November 2013 – unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 12. November 2013 – beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
C-4852/2013 dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 38 Abs. 3 und 4 ATSG, 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Stellungnahme vom 12. November 2013 ausführte, sie habe bei der nochmalige Prüfung der Angelegenheit festgestellt, dass zur Beurteilung des Leistungsanspruches ein polydisziplinäres Gutachten notwendig sei und der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag gestellt habe (Beilage zu B-act. 6), dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2013 der Beurteilung der IV-Stelle des Kantons Zürich anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 25. Juni 2013 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweist, dass die Vorinstanz damit dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin entspricht, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. November 2013 sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Beschwerdegegner ein Doppel der Vernehmlassung zukommen liess und ihnen Frist bis zum 11. Dezember 2013 einräumte, um eine allfällige Stellungnahme zur beabsichtigten Rückweisung einzureichen (B-act. 7), dass innert Frist keine Stellungnahmen eingegangen sind, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2013 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
C-4852/2013 dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 26. September 2013 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass weder der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem unterliegenden Beschwerdeführer, der sich nicht mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat, keine Parteientschädigung aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 3 VwVG).
C-4852/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 25. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 26. September 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
C-4852/2013 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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