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Bundesverwaltungsgericht 10.01.2014 C-4807/2013

10 gennaio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·760 parole·~4 min·1

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 31. Juli 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4807/2013

Urteil v o m 1 0 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Parteien

A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 31. Juli 2013.

C-4807/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 31. Juli 2013 das Leistungsbegehren von A._______ abwies und feststellte, es läge trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung noch immer eine rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit vor (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 2), dass A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter B._______ mit Beschwerde vom 23. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (B-act. 1), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31. i.V.m. Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. September 2012 aufgefordert wurde, innert Ablauf der Beschwerdefrist eine den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügende Beschwerdeschrift einzureichen, insbesondere Rechtsbegehren zu stellen (Art. 52 Abs. 2 VwVG) und diese zu begründen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 3), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2013 indessen an die Vorinstanz gelangte und eine Kopie des Gutachtens, welches am (…) Februar 2013 erstellt worden war, verlangt hat (vgl. Bact. 5), dass die Vorinstanz dieses Schreiben, zusammen mit dem entsprechenden Gutachten dem Bundesverwaltungsgericht am 10. September 2013 zugestellt hat (B-act. 5),

C-4807/2013 dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. November 2013 das Gutachten in Kopie zugestellt wurde und ihm eine letzte Frist von fünf Tagen für eine allfällige Beschwerdeverbesserung eingeräumt wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (B-act. 8), dass diese Verfügung dem Rechtsvertreter bzw. dem Beschwerdeführer gemäss Rückscheinen am 27. November 2013 bzw. am 3. Dezember 2013 zugestellt wurde (B-act. 9 und 10), dass in der Folge keine Beschwerdeverbesserung oder sonstige Vernehmlassung beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn, wie im konkreten Fall, Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

C-4807/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Madeleine Keel

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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