Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4788/2014
Urteil v o m 2 6 . Februar 2015 Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
1. A._______ 2. B._______ Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-4788/2014 Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Gesuchsteller), geboren 1995, ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Anfangs April 2014 beantragte er bei der schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Erteilung eines Schengen-Visums für einen 70-tägigen Familienbesuch im Kanton Bern. Die Vertretung verweigerte die Visumserteilung mit der Begründung, dass seine Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, nicht feststellbar sei. B. Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 10. April 2014 erhoben seine Mutter und sein Stiefvater, A._______ und B._______, Einsprache, die vom Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM) – nach Durchführung kantonaler Abklärungen – mit Verfügung vom 30. Juli 2014 abgewiesen wurde. Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, in dem grosse Teile der Bevölkerung in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten. Infolgedessen bestehe ein starker Zuwanderungsdruck, der insbesondere West- und Mitteleuropa und somit auch die Schweiz betreffe und sich vor allem dort stark zeige, wo bereits ein minimales Beziehungsnetz bestehe. Beim Gesuchsteller handele es sich um einen jungen, ledigen Studenten, für den in seiner Heimat keine zwingenden Verpflichtungen oder Abhängigkeiten bestünden. Damit gäbe es auch keine besondere Gewähr für seine Rückkehr in die Dominikanische Republik, zumal er zu einem früheren Zeitpunkt – in dem er jedoch bereits über 18 Jahre alt gewesen sei – im Familiennachzug in die Schweiz habe einreisen wollen. Trotz bester und ehrlicher Absichten könnten auch seine Gastgeber nicht für seine rechtzeitige Rückreise garantieren. C. Mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und dem Gesuchsteller das beantragte Visum zu erteilen, erhoben A._______ und B._______ am 23. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Insbesondere die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Sohn habe sich für ein Leben in der Dominikanischen Republik entschieden, da er hier in der Schweiz, ohne Deutschkenntnisse und ohne Anerkennung seiner Diplome, sowieso keine ihm entsprechende Stelle finden würde. Für ihn sei auch kein Familiennachzug beantragt worden, sondern es sei lediglich erwähnt worden, dass er zunächst die Schule absolvieren und eventuell
C-4788/2014 später, aber nicht illegal, in die Schweiz kommen wolle. In der Dominikanischen Republik verfüge ihr Sohn über ein eigenes Haus, das auf ein Wert von 3'000'000 Dominikanischen Pesos – ca. 63'000 Schweizer Franken – geschätzt werde; zudem werde er wegen seines Studiums von ihr und ihrem Ehemann unterstützt. Diese für ihn komfortable Situation spreche dafür, dass er die Schweiz nach der bewilligten Besuchsdauer wieder verlassen werde. Für die gegenteilige Einschätzung der Vorinstanz dürfte somit der wirtschaftliche Aspekt nicht ausschlaggebend gewesen sein. D. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. E. Ein Doppel der Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme übersandt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. F. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern beigezogen. Hierauf sowie auf den im Sachverhalt nicht erwähnten Inhalt der Vorakten wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
C-4788/2014 1.3 Die Beschwerdeführenden, die am Einspracheverfahren teilgenommen haben, sind gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG beschwerdelegitimiert. Auch die weiteren, unter Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG genannten Voraussetzungen liegen in ihrem Fall vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen- Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen ge-
C-4788/2014 meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Insbesondere haben sie glaubhaft zu machen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5.
C-4788/2014 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da die Dominikanische Republik in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland als auch mit seinen persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden. 5.3 Stellt man auf die Situation im Herkunftsland ab, so können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinausgehenden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Die Dominikanische Republik ist eine Präsidialrepublik nach US-amerikanischem Vorbild. Ihr Wirtschaftswachstum lag im Jahr 2013, trotz Rückgang, bei 4,1 Prozent, was bei einem lateinamerikanischen Durchschnitt von 2,7 Prozent immer noch relativ hoch ist. Wichtigste Einnahmequellen sind der Tourismus, die Exportgewinne aus den Freihandelszonen (Textilien, medizinische/pharmazeutische Artikel, Zigarren, Lederwaren), die Landwirtschaft sowie die Transferzahlungen der im Ausland lebenden 1,4 Millionen Dominikaner. Die mit dem Wirtschaftswachstum einhergehende Wohlstandsentwicklung wirkt sich dennoch nicht zugunsten aller Bevölkerungsschichten aus. Mit einer Armutsquote von 40 Prozent, einhergehend
C-4788/2014 mit einem tiefen Bildungsniveau, ist die Einkommensverteilung weiterhin sehr ungleich. Eine umfassende Alphabetisierungs-Kampagne wurde erst im Januar 2013 gestartet. Die jahrzehntelange Vernachlässigung des gesamten Bildungsbereichs ist denn auch eines der grössten Entwicklungshindernisse des Landes. Die Auswirkungen zeigen sich u.a. daran, dass der wissenschaftliche Standard der unter-finanzierten Universitäten deutlich hinter internationalen Massstäben zurückbleibt und dass sich wohlhabendere Familien für ihre Kinder um Studienaufenthalte in den USA und in Europa bemühen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft/Innenpolitik/Kultur und Bildung, jeweiliger Stand: Dezember 2014, besucht im Februar 2015). 6.2 Der ledige Gesuchsteller ist 19 Jahre alt. Den Vorakten zufolge besuchte er im März 2014 eine Sekundarschule (secondary school). Dass der Gesuchsteller die damals attestierte Schulausbildung mittlerweile beendet und eine weitere Ausbildung bzw. ein Studium angeschlossen hat, wird von den Beschwerdeführenden nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich lediglich geltend gemacht, ihr Sohn wolle in der Dominikanischen Republik bleiben, um zu studieren und "um einen Ingenieurtitel zu erlangen", weil er für sich in der Schweiz keine Zukunft sehe. Ob dies tatsächlich die Pläne des Sohnes sind, ist nicht feststellbar; aufgrund der beschriebenen wirtschaftlichen und bildungspolitischen Situation in seinem Heimatland ist allerdings denkbar, dass seine beruflichen Perspektiven nicht den optimistischen Schilderungen seiner Mutter entsprechen. 6.3 Zudem ist die von der Beschwerdeführerin dargelegte Überzeugung, ihr Sohn wolle den Besuch in der Schweiz mangels Sprachkenntnissen und seiner hier wertlosen Diplome nicht für einen weiteren Verbleib nutzen, angesichts ihres eigenen Lebenslaufs zu bezweifeln. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin reiste erstmals 2004 in die Schweiz ein, wobei sie ihre beiden Söhne – X._______, geboren 1995, und Y._______, geboren 1999, in der Dominikanischen Republik zurückliess. Nach ihrer Einreise arbeitete sie zuerst als Tänzerin, brachte 2005 eine Tochter zur Welt und heiratete 2006 deren schweizerischen Vater, woraufhin sie eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Da die Ehe nicht lange funktionierte, kehrte sie noch im gleichen Jahr zusammen mit ihrer Tochter in ihre Heimat zurück (vgl. kantonale Akten/Verfügung vom 29. September 2010). In den Folgejahren kam sie jedoch immer wieder mit einer Arbeitserlaubnis als http://www.auswaertiges-amt.de/
C-4788/2014 Tänzerin für einige Monate in die Schweiz zurück. Im September 2010 erhielt sie aufgrund des schweizerischen Bürgerrechts ihrer Tochter und gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung, um mit ihr gemeinsam in der Schweiz leben zu können. Sie meldete sich daraufhin allein – ohne die Tochter – bei der zuständigen Einwohnerkontrolle an, reiste Ende Januar 2011 aber wieder in die Dominikanische Republik zurück (vgl. Schreiben des Kantons Solothurn vom 8. April 2011). Eine weitere Einreise erfolgte gemeinsam mit der Tochter im Sommer 2011, dies in der Absicht, mit dem Kindesvater (erneut) zusammenzuleben. Da das Zusammenleben kurze Zeit später scheiterte, verliessen Mutter und Tochter Ende August 2011 wieder die Schweiz. 6.3.2 Am 13. Oktober 2012 heirateten die beiden Beschwerdeführenden. Ihre Eheschliessung fand im Heimatort der Ehefrau statt, wo bereits im Juni 2012 der gemeinsame Sohn, Z._______, zur Welt gekommen war. Der Ehemann kehrte in der darauffolgenden Zeit wieder in die Schweiz zurück. Im Familiennachzug folgte ihm seine Ehefrau zusammen mit den drei nicht volljährigen Kindern im Dezember 2013 (vgl. kantonale Akten/Aufenthaltsgesuch vom 30. Dezember 2013). 6.4 Die vorausgehenden Schilderungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin über rund zehn Jahre hinweg bemüht war, in der Schweiz zu leben und/oder zu arbeiten. Dass sie mit diesen Bemühungen u.a. auch den Unterhalt ihrer in der Heimat verbliebenen Kinder sichern wollte (vgl. kantonale Akten/Notizen vom 8. August 2011) ist ihr zugute zu halten, zeigt aber auch, dass sie dort keine wirklichen Lebens- und Berufsperspektiven sah. Dies sowie der Umstand, dass sie das ihr im September 2010 erteilte Aufenthaltsrecht teilweise missbrauchte, lässt die zugesicherte Rückkehr ihres Sohnes X._______ fraglich erscheinen. 6.5 Dass der Gesuchsteller angeblich Eigentümer eines eigenen Hauses ist, begünstigt die Prognose seiner anstandslosen Wiederausreise nicht. Festzustellen ist, dass der Kaufvertrag über das Haus im September 2013, somit kurz vor der Ausreise der Beschwerdeführerin, geschlossen wurde, und dass es – ihren Personalien zufolge – offensichtlich ihr eigener Vater war, der das Haus an seinen Enkelsohn übertragen hat. Von daher ist nicht erkennbar, dass sich durch die Eigentumsübertragung etwas an der Wohnsituation des Gesuchstellers geändert hätte oder dieser hierdurch wirtschaftlich besser dastünde. Dergleichen wird auch von den Beschwerdeführenden nicht behauptet, wohl aber, dass sie den Sohn bzw. Stiefsohn aufgrund seines Studiums finanziell unterstützten. Angesichts des für fünf
C-4788/2014 Personen relativ niedrigen Familieneinkommens (vgl. vorinstanzliche Akten/S. 35) erscheint die Möglichkeit einer solchen Unterstützung aber eher gering. 7. Damit besteht, zusammenfassend betrachtet, eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Gesuchsteller mit seiner Einreise in die Schweiz andere als Besuchszwecke verbindet, nicht zuletzt auch deshalb, weil er mit den hier lebenden Familienangehörigen über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt. Ob ursprünglich auch für ihn ein Familiennachzugsgesuch in Betracht gezogen wurde, spielt angesichts dessen keine Rolle. Jedenfalls haben die Beschwerdeführenden keine überzeugenden Gründe genannt, die für seine anstandslose Wiederausreise sprechen könnten, sind doch die behaupteten komfortablen Wohnverhältnisse des Sohnes bzw. Stiefsohnes nicht ausschlaggebend und seine Zukunftsaussichten im Heimatland schwer einzuschätzen. Es ist nicht auszuschliessen, dass zu gegebener Zeit eine günstigere Prognose erfolgen kann, insbesondere dann, wenn eine soziale und berufliche Verankerung oder eine darauf hinführende Ausbildung des Gesuchstellers glaubhaft gemacht wird. Im gegenwärtigen Zeitpunkt erscheint die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers jedoch, trotz gegenteilig geäusserter Überzeugung der Beschwerdeführenden, als nicht gesichert. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 8. Gründe, die es erlauben würden, dem Gesuchsteller ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 4.2), bestehen nicht. Der Beschwerdeführerin, die sich zu einem Leben in der Schweiz entschlossen hat, steht die Möglichkeit offen, allein oder zusammen mit den anderen Familienangehörigen in die Dominikanische Republik zu reisen und ihren Sohn dort zu treffen.
C-4788/2014 9. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.1) nicht erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – die Vorinstanz – den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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