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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2016 C-4786/2016

23 agosto 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·678 parole·~3 min·1

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Nicheintreten auf eine Neuanmeldung nach vorgängiger Abweisung eines Leistungsberehrens, Verfügung IVSTA vom 30. November 2015. Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Testo integrale

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Das BGer ist mit Entscheid vom 30.09.2016 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_578/2016)

Abteilung III C-4786/2016

Urteil v o m 2 3 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______, vertreten durch Marija D. Jevremovic, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Nichteintreten auf eine Neuanmeldung nach vorgängiger Abweisung eines Leistungsbegehrens, Verfügung IVSTA vom 30. November 2015.

C-4786/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass X._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Juli 2016 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz), welche diese am 3. August 2016 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, sinngemäss Beschwerde erhob gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2015, wonach sie auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2015 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung bereits mit Beschwerde vom 15. Dezember 2015 anfocht (Verfahren C-8289/2015), auf welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-8279/2015 vom 1. März 2015 mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass über die genannte Eingabe des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. August 2016 mit dem Bundesgericht einen Meinungsaustausch gemäss Art. 8 VwVG durchführte, welcher ergab, dass die Eingabe nicht als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das besagte Urteil C- 8279/2015 des Bundesverwaltungsgerichts zu werten ist (vgl. Mitteilung des Bundesgerichts, I. und II. sozialrechtliche Abteilung vom 18. August 2016 im Dossier C-8279/2015), dass dementsprechend die Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2015 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das vorliegend dagegen eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist, dass somit im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass jedoch die genannte Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2016 der Vorinstanz weiterzuleiten ist, welche diese als Neuanmeldung zu prüfen hat, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie im vorliegenden Fall - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-4786/2016 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2016 geht zurück an die Vorinstanz. Diese hat sie als Neuanmeldung zu prüfen und darüber zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben, Beilage: Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2016 inkl. Beilagen im Original) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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