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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2008 C-4757/2008

31 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·686 parole·~3 min·1

Riassunto

Freiwillige Versicherung | Beitritt zur freiwilligen Versicherung AHV/IV; Ein...

Testo integrale

Abtei lung II I C-4757/2008 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 3 1 . Oktober 2008 Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Beitritt zur freiwilligen Versicherung AHV/IV; Einspracheentscheid der SAK vom 23. Juni 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4757/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) mit Verfügung vom 23. Juni 2008 die Einsprache von A._______ abgewiesen und die Verfügung vom 21. Dezember 2007 bestätigt hat, wonach das Beitrittsgesuch vom 29. Oktober 2007 zur freiwilligen Versicherung AHV/IV abgewiesen wurde, dass A._______ (Beschwerdeführer), rechtsgültig vertreten durch B._______, diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Vorinstanz mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. September 2008 auf ihren Entscheid vom 23. Juni 2008 zurückgekommen ist und den Beschwerdeführer per 1. Januar 2007 in die freiwillige Versicherung AHV/IV aufgenommen hat, dass die Vorinstanz gleichentags im Rahmen der Beschwerdeantwort beantragte, die Beschwerde sei als gegenstanslos abzuschreiben, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern - wie dies hier zutrifft - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, wozu nach Art. 33 Bst. d VGG auch die SAK gehört, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Versicherung nach Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, C-4757/2008 dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 9. September 2008 den Beschwerdeanträgen des Beschwerdeführers entsprochen hat, so dass das vorliegende Beschwerdeverfahren vollumfänglich gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist bis zum 15. Oktober 2008 angesetzt hat, um mitzuteilen, ob er gegen die Verfügung vom 9. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebe, ansonsten das vorliegende Verfahren ohne Auflage von Verfahrenskosten als gegenstandslos abgeschrieben werde, dass der Beschwerdeführer sich innert der angesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen, dass die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da dem Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE in Verbindung mit Art. 15 VGKE). C-4757/2008 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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