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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2012 C-475/2012

27 agosto 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,248 parole·~16 min·1

Riassunto

Schengen-Visum | Verweigerung der Einreisebewilligung

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-475/2012

Urteil v o m 2 7 . August 2012 Besetzung

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Daniel Brand.

Parteien

X._______ und Y._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf Z._______.

C-475/2012 Sachverhalt: A. Am 26. September 2011 beantragte die aus Thailand stammende Z._______ (geb. 1989, im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengenvisum für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Bern wohnhafte Mutter Y._______ und deren Schweizer Ehegatten X._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen. Diese hatten am 21. September 2011 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet. B. Die schweizerische Vertretung in Bangkok verweigerte am 3. Oktober 2011 die Visumerteilung mit der Begründung, es bestünden berechtigte Zweifel an der bekundeten Absicht der Gesuchstellerin, nach Ablauf des Visums den Schengenraum wieder fristgerecht zu verlassen. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber am 4. Oktober 2011 beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache. C. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Bern bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 27. Dezember 2011 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bestehe zudem bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz, müsse das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Bei der Eingeladenen handle es sich um eine 22-jährige, unverheiratete und erwerbslose Person. Ihr oblägen somit im Heimatland keine besonderen beruflichen Verpflichtungen oder familiären Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Die von den zuständigen Inlandbehörden durchgeführten Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die finanziellen Garantien in casu ungenügend seien.

C-475/2012 D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Januar 2012 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums zugunsten ihres Gastes. Dabei wird vorab gerügt, sie würden als Rentner gegenüber Gutbetuchten und Millionären ungleich behandelt, indem es scheinbar nur jenen möglich sei, ihre Töchter und Söhne jährlich für drei Monate in die Schweiz einzuladen. Zur Begründung bringen sie ferner im Wesentlichen vor, als Gastgeber seien sie durchaus in der Lage, der Gesuchstellerin einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zu finanzieren, nachdem sie diese seit nunmehr fünf Jahren mit monatlichen Geldbeträgen zwischen Fr. 500.- und Fr. 700.- unterstützen würden. Nach den guten Diplomarbeiten ihrer Tochter bzw. Stieftochter seien sie bestrebt, dass diese in Thailand eine Lehre absolviere. Der Eingabe waren zahlreiche Unterlagen aus dem vorinstanzlichen Verfahren beigelegt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2012 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die Eingeladene habe anlässlich ihrer Gesuchseinreichung angegeben, sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in der Schweiz würden durch die Gastgeber getragen. Gemäss den Abklärungen des Migrationsdienstes der Stadt Thun seien diese jedoch nicht in der Lage, die nötigenfalls erforderlichen finanziellen Garantien zu leisten. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 3. April 2012 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

C-475/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die

C-475/2012 vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBI- AS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-

C-475/2012 gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

C-475/2012 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengenvisums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem seien die finanziellen Garantien im vorliegenden Fall ungenügend. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

C-475/2012 5.4 5.4.1 In Thailand sind – vorab in den ländlichen Gebieten des Nordostens, aus denen die Gesuchstellerin stammt – breite Bevölkerungsschichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Region der Nordostprovinzen gilt im landesweiten Vergleich als ärmste der insgesamt sechs Regionen (vgl. Thailand National Human Development Report 2009 auf der Website des United Nations Development Programme (UNDP), UNDP around the world > Thailand > 2009 Thailand National Human Development Report, <http://www.undp.org>, besucht im August 2012). 5.4.2 Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind häufig Frauen besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Gemeinden sorgen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse – je nach Sektor – besonders gefährdet sind. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente & Recherche > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, <http://www.seco.admin.ch>, Stand: Dezember 2011, besucht im August 2012; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8450/2010 vom 21. November 2011 E. 5.3.2). 5.4.3 Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensverhältnisse ist – vor allem in der jüngeren Bevölkerung – ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung oftmals zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird nicht selten versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. http://www.seco.admin.ch/

C-475/2012 5.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Die aus einer der Nordostprovinzen Thailands stammende Gesuchstellerin ist 23-jährig und unverheiratet. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Migrationsdienst der Stadt Thun soll sie keine Familie mehr in Thailand haben, was auch von der Auslandvertretung bestätigt wurde (vgl. die Bemerkungen der Schweizerischen Botschaft in Bangkok vom 25. Oktober 2011). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Thailand bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten könnten, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. 6.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Gewähr für eine Wiederausreise. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ging die Eingeladene, die seit Jahren von ihrem Stiefvater in der Schweiz finanziell voll unterstützt wird, keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Ziff. 19 und 20 des persönlichen Einreisegesuches). Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Gesuchstellerin ihre Schule beendet habe und nach ihrem Besuchsaufenthalt in der Schweiz eine kaufmännische Ausbildung oder eine solche in der Spitalpflege beginnen möchte. Entsprechend lässt sich zum heutigen Zeitpunkt auch nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven die Eingeladene hat. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse vor Ort versteht sich von selbst, dass allein der Umstand einer laufenden oder gar erst beabsichtigten Berufsbildung nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven im Heimatland und damit auf ein nicht vorhandenes Emigrationsrisiko zulässt. Dies umso weniger, als mit der

C-475/2012 Gastgeberin und Beschwerdeführerin – der Mutter der Eingeladenen – bereits die engste Familienangehörige in die Schweiz übersiedelt ist. Diesem Gesichtspunkt gilt es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisegesuches Rechnung zu tragen, ist doch das Risiko, dass die Eingeladene nach dem Gesagten ebenfalls einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstreben könnte, nicht bloss als gering einzustufen. 6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Als Gastgeber können sie mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Der Wunsch der Beschwerdeführerin, der Tochter ihr neues Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Es ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass die familiäre Beziehung auch in Zukunft durch Besuche in Thailand gepflegt werden kann. Die Visumsverweigerung erscheint unter besagtem Gesuchspunkt daher auch nicht als unverhältnismässig. 6.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob von der Vorinstanz zu Recht ein zusätzlicher Hinderungsgrund in Form einer bei den Beschwerdeführern bestehenden ungenügenden Garantiefähigkeit angenommen wurde (vgl. insb. Ziff. 4.3 hievor). Ebenso unerheblich ist, dass es sich bei ihnen "lediglich" um Rentner handelt. So werden entsprechende Einreisebewilligungen – falls die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – auch bei Gastgebern, die nicht zu den sogenannten Gutbetuchten und Millionären gehören, erteilt. Eine rechtsungleiche Behandlung liegt somit nicht vor. Aus den gleichen Gründen kann auch die Frage offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführer allenfalls durch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Gesuchsverfahren die Behörden bewusst täuschen wollten, um ein Visum zugunsten der Gesuchstellerin zu erschleichen (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. b VEV). In ihrem an die Schweizerische Botschaft in Bangkok gerichteten Einladungsschreiben vom 21. September 2011 hielten sie nämlich explizit fest, sie hätten bis jetzt keine anderen Personen aus Thailand in die Schweiz eingeladen. Diese Behauptung trifft nur bezüglich der Beschwerdeführerin und Mutter der Eingeladenen zu. Aktenkundig steht nämlich fest, dass der Gastgeber in den

C-475/2012 Jahren 2003 und 2004 einer damals 42-jährigen Thailänderin zu einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz, der jeweils auf sechs Monate ausgedehnt wurde, verholfen hatte. Auf entsprechende Frage gab dieser in seinem Antwortschreiben an den Migrationsdienst der Stadt Thun vom 23. November 2011 denn auch zu, in der Vergangenheit wiederholt seine damalige thailändische Freundin zu sich eingeladen zu haben. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 12

C-475/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 27. Februar 2012 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück) – den Migrationsdienst der Stadt Thun

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Daniel Brand

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