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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2022 C-4711/2021

25 febbraio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·680 parole·~3 min·2

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 4. Oktober 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4711/2021

Abschreibungsentscheid v o m 2 5 . Februar 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A._______, Österreich, vertreten durch Alexander Wirth, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 4. Oktober 2021.

C-4711/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 eine befristete ganze Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 30. April 2021 zusprach (BVGer act. 1, Beilage), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Wirth, diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente auch mit Wirkung ab 1. Mai 2021 geltend machte (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer in der Folge fristgerecht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- leistete (BVGer act. 2, 3), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 unter Beilage einer allgemeinmedizinischen und psychiatrischen Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragte (BVGer act. 6), dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Januar 2022 Gelegenheit zur Replik gab (BVGer act. 7), dass der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 27. Oktober 2021 mit schriftlicher Erklärung vom 11. Februar 2022 zurückgezogen hat (BVGer act. 8), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel - wie im vorliegenden Fall - ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Kostenvorschuss von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer antragsgemäss vollumfänglich zurückerstattet wird (vgl. BVGer act. 8),

C-4711/2021 dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Peterli Lukas Schobinger

C-4711/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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