Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4701/2015
Urteil v o m 2 7 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015.
C-4701/2015 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene und verheiratete brasilianische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 3. November 2014 ein Gesuch um Rückvergütung von Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für Erwerbstätigkeiten in den Jahren 1993 bis 1998 und 2008 bis 2013 (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 3). Die Vorinstanz erkannte, dass im individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin - entgegen deren Angaben - zwischen dem 1. Januar 2008 und Juli 2013 keine Einkommen verzeichnet waren und leitete entsprechende Abklärungen ein (act. 10). Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 bestätigte der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 bis zu seinem Konkurs im Jahre 2013 permanent und vollzeitlich in seinem Betrieb gearbeitet hatte (act. 12). Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Dokumente für sämtliche Arbeitsperioden in der Schweiz (Arbeitsbestätigungen, Lohnausweise) einzureichen (act. 14). Am 23. Februar 2015 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin telefonisch sinngemäss mit, das Einkommen des Ehepaares sei in den Jahren 2008 bis 2013 nur über ihn abgerechnet worden, und er beantrage, die Hälfte der entsprechenden Beiträge seiner Ehefrau gutzuschreiben (act. 15). B. Am 27. Februar 2015 verfügte die Vorinstanz die Rückvergütung von AHV- Beiträgen in der Höhe von CHF 13‘780.35 (act. 17). Bei ihrer Berechnung der Rückvergütung berücksichtigte sie beitragspflichtige Einkommen der Jahre 1993 bis 1998 in der Höhe von total CHF 164‘052.-. Die Verfügung vom 27. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführerin am 24. März 2015 zugestellt (act. 25). Mit Schreiben vom 31. März 2015 (der brasilianischen Post übergeben am 1. April 2015, eingegangen bei der SAK am 22. April 2015) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Februar 2015 (act. 23). Sie beantragte die Änderung der angefochtenen Verfügung und die Berücksichtigung von Beiträgen für die Zeitspanne 2007 bis 2013. In diesen Jahren habe sie vollzeitlich im Betrieb ihres Ehemannes gearbeitet. Da die Beiträge selbständig Erwerbender je hälftig zwischen Mann und Frau aufgeteilt würden, seien ihr 50 % der Beiträge, welche damals von ihrem Ehemann geleistet wurden, gutzuschreiben und rückzuerstatten. Die SAK wies die Einsprache mit Einspracheent-
C-4701/2015 scheid vom 1. Juli 2015 ab und bestätigte die Verfügung vom 27. Februar 2015 (act. 32). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, nur tatsächlich geleistete Beiträge würden rückvergütet. Eine Regelung, wonach AHV- Beiträge von selbständig Erwerbenden je hälftig auf die Ehepartner aufgeteilt würden, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Der Antrag auf Prämienrückvergütung löse im vorliegenden Fall keine Einkommensteilung (Splitting) aus. Die vom Ehemann geleisteten Beiträge könnten nicht «rückerstattet» werden. C. Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 (eingegangen beim Generalkonsulat in Rio de Janeiro am 23. Juli 2015 [act. 36]) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer; Akten des BVGer [BVGer-act.] 1). Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 1. Juli 2015 und die Auszahlung von 50 % der von ihrem Ehemann in den Jahren 2008 bis 2013 bezahlten Beiträge. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits in der Einsprache angeführten Argumente. D. Die Beschwerdeführerin bezeichnete auf entsprechende Aufforderung (BVGer-act. 2) hin am 5. August 2015 eine Zustelladresse in der Schweiz (BVGer-act. 3). E. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5), worauf der Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2013 abgeschlossen wurde (BVGeract. 6). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-4701/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 23. Juli 2015 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015, mit dem die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen und den zurückzuerstattenden Betrag von CHF 13‘708.35 bestätigt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Rückerstattung von AHV-Beiträgen der Jahre 2008 bis 2013 hat.
Ausländische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, können die der AHV geleisteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Art. 18 Abs. 3 AHVG; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12). Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV).
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Staatsbürgerin von Brasilien grundsätzlich einen Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat: Sie hat während mehr als einem Jahr Beiträge geleistet, die keinen Rentenanspruch begründen, und es besteht mit ihrem Heimatstaat
C-4701/2015 keine zwischenstaatliche Vereinbarung. Ferner wohnen sie und ihr Ehemann nicht mehr in der Schweiz, und die Beschwerdeführerin ist aus der Versicherung ausgeschieden. Die für die Jahre 1993 bis 1998 im IK erfassten Einkommen und die für diese Jahre berechnete Beitragsrückerstattung in der Höhe von CHF 13‘780.35 sind unbestritten. Umstritten ist, dass die Vorinstanz aufgrund der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 bis 2013 keine Einkommen im IK erfasste und für diese Jahre keine Beiträge rückerstattete.
Von der Beschwerdeführerin wird nicht geltend gemacht, für die Mitarbeit im Einzelunternehmen ihres Ehemannes sei ein Lohn abgerechnet und bezahlt worden (vgl. act. 12, act. 15, act. 18). AHV-Beiträge für Lohn aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sind im Rahmen dieser Tätigkeit weder abgerechnet noch bezahlt worden (act. 30). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für ihre Mitarbeit im Betrieb ihres Ehegatten keinen Lohn bezog.
Nach Art. 5 AHVG werden die Beiträge der AHV vom massgebenden Lohn erhoben. Personen, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, ohne dass dafür ein Lohn bezahlt wird, leisten daher keine Beiträge an die AHV. Mangels Lohnzahlungen wurden von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 bis 2013 keine AHV-Beiträge erhoben.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Beiträge von selbständig erwerbenden Ehegatten würden je hälftig auf Ehemann und Ehefrau aufgeteilt. Es seien ihr daher 50 % der Beiträge ihres Ehemannes der Jahre 2008 bis 2013 gutzuschreiben und zurückzuerstatten. In der strittigen Zeitperiode war die Beschwerdeführerin bei der AHV nicht als selbständig Erwerbende erfasst, und es wurden keine AHV-Beiträge aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit bezahlt. Im Handelsregister des Kantons Solothurn wurde das Einzelunternehmen mit der Firma «C._______ » unter dem Namen des Ehemannes der Beschwerdeführerin geführt. Ein Beitragsstatus als selbständig Erwerbstätige war bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben (vgl. Art. 12 ATSG). In der Gesetzgebung zur AHV besteht unter Vorbehalt von Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG (vgl. E. 9) keine Regelung, wonach die von einem selbständig erwerbstätigen Ehepartner geleisteten Beiträge unter den Ehepartnern aufzuteilen wären.
C-4701/2015 Mit Bezug zur Begründung des Einspracheentscheides macht die Beschwerdeführerin geltend, in den umstrittenen Jahren seien rückerstattungspflichtige Beiträge von mindestens der Höhe des doppelten Mindestbeitrages bezahlt worden. Für Versicherte, die im Betrieb ihres Ehepartners mitarbeiten und keinen Barlohn beziehen, sieht Art. 3 Abs. 3 Bst. b AHVG die Regelung vor, dass die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. Art. 3 AHVG hat die Beitragspflicht zum Gegenstand. Die Absätze 2 und 3 der Bestimmung enthalten Regeln für Tatbestände, bei welchen keine Beiträge zu zahlen sind. Ziel der Regelung von Art. 3 Abs. 3 AHVG ist, dass die betreffenden Jahre als Beitragsjahre gerechnet werden können und keine Beitragslücken entstehen (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 3, Rz. 21). Die Bestimmung hat nicht die Aufteilung der Beiträge während der Ehejahre zum Gegenstand.
Die Teilung der Einkommen respektive der Beiträge von Ehepartnern ist in Art. 29quinquies Abs. 3 f. AHVG, Art. 50b ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und Art. 4 Abs. 2 RV-AHV geregelt. Dabei werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen a. wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b. wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Der Antrag auf Rückvergütung ist im Gesetz nicht als Grund für eine Einkommensteilung vorgesehen. In Fällen der Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Absatz 3 Bst. c AHVG) bildet er – in Abweichung von Art. 50c AHVV - Anlass für eine Einkommensteilung von Amtes wegen (Art. 4 Abs. 2 RV-AHV i.V.). Die Tatbestände, die zu einer Teilung der von den Ehegatten während der gemeinsamen Ehejahre erzielten Einkommen führen, sind in Art. 29quinquies Absatz 3 AHVG abschliessend aufgezählt, und für die Aufteilung der Einkommen im Rahmen der Rückforderung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge besteht kein Raum (BGE 136 V 24 E. 7). Ein Tatbestand, der zu einer Einkommensteilung führt, ist vorliegend nicht eingetreten. Es besteht keine rechtliche Grundlage dafür, die vom
C-4701/2015 Ehemann geleisteten Beiträge – anteilmässig - der Beschwerdeführerin gutzuschreiben.
Da nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 4 Abs. 1 RV-AHV nur die tatsächlich bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, besteht für die Jahre 2008 bis 2013 kein Rückvergütungsanspruch.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten Seite.
C-4701/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung entrichtet.
Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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