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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2019 C-4699/2019

22 ottobre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·844 parole·~4 min·9

Riassunto

Rentenanspruch | IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 8. August 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4699/2019

Urteil v o m 2 2 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 8. August 2019.

C-4699/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom 8. August 2019 A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mitteilte, es bestehe ab 1. November 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. April 2018 bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente (Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 1 Beilage 1), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (B-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung mit einer Begründung im Sinne der Erwägungen einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 2), dass der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung am 3. Oktober 2019 erhalten hat und innert Frist ein weiteres Schreiben (fälschlicherweise datiert mit 25. Juni 2015) einreichte (Eingang: 7. Oktober 2019; B-act. 5), dass der Beschwerdeführer keine konkrete Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation vorgenommen hat und lediglich vorbringt, dass sein Gesundheitsstatus ignoriert werde und dabei auf «diverse Aussagen» verweist, eine Verschlechterung der Gesundheit vorliege und die Grundrechte «Recht auf Leben und Freiheit», «Recht auf Arbeit, gleichen Lohn» und «Recht auf Wohlfahrt» verletzt seien (B-act. 4), dass das Bundesgericht in BGE 140 V 22 festgehalten hat, dass eine rein globale Verweisung [in der Beschwerde] der Begründungsanforderung an die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 VwVG) nicht gerecht werde, die Begründung zumindest sachbezogen sein und sich mit den Erwägungen der Vorinstanz

C-4699/2019 auseinandersetzen müsse; ein Verweis auf eine andere Eingabe solle deshalb so spezifiziert werden, dass ein gegen die angefochtene Verfügung weitergeltendes Vorbringen erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer trotz Nachinstruktion durch das Gericht keine entsprechende Begründung eingereicht hat, dass die Beschwerde deshalb an einem formellen Mangel leidet, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Beschwerdeführer deshalb der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

C-4699/2019 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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