Abtei lung II I C-4688/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 4 . September 2009 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-4688/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 gegen A._______ (geboren [...] 1982) ein Einreiseverbot verhängt hat, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 12. März 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass der Gesuchsteller den einverlangten Kostenvorschusses innert Frist nicht geleistet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb mit Urteil vom 9. Juni 2009 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Juni 2009 sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des einverlangten Kostenvorschusses im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht, dass Art. 24 Abs. 1 VwVG die Wiederherstellung einer Frist erlaubt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter von der Einhaltung der Frist unverschuldet abgehalten worden ist (materielle Voraussetzung), binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes für das Versäumnis darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (formelle Voraussetzungen), dass ein Versäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und weder der Partei noch der Vertretung oder anderen beigezogenen Hilfspersonen eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 345), dass nach Lehre und Rechtsprechung nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die dem Gesuchsteller bzw. dessen Rechtsvertreter auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner C-4688/2009 Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. u.a. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff. mit diversen Hinweisen), dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 26. Juni 2009 geltend macht, der zu überweisende Betrag sei zwar von seiner Bank zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts überwiesen worden, aufgrund eines Fehlers sei die Zahlung aber zurückgeweisen worden, dass der Gesuchsteller zur Untermauerung dieses Vorbringens unter anderem eine Kopie eines Bankformulars vom 3. April 2009 zu den Akten reichte, dass Abklärungen bei der PostFinance ergeben haben, der überwiesene Betrag sei aufgrund einer nicht korrekten International Bank Account Number (IBAN) nie einem schweizer Konto gutgeschrieben worden, dass bei der auf dem Bankformular vom 3. April 2009 aufgeführten IBAN des Empfängers eine Ziffer fehlt, weshalb die Überweisung fehlgeschlagen ist, dass der Gesuchsteller dieses Bankformular eigenhändig unterschrieben und somit die Kenntnisnahme des Inhalts bestätigt hat, dass der Gesuchsteller bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Angaben auf dem Bankformular auf ihre Korrektheit hin hätte überprüfen und dabei die Fehlerhaftigkeit der IBAN erkennen müssen, dass der Gesuchsteller somit keine objektiven, unverschuldeten Gründe für das Verpassen der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses geltend machen kann, sondern vielmehr seine Nachlässigkeit dazu geführt hat, dass sich somit das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des einverlangten Kostenvorschusses als unbegründet erweist und deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die aufgelaufenen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 250.-- festzusetzen sind (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom C-4688/2009 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) C-4688/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 5