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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2020 C-4675/2020

11 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·388 parole·~2 min·2

Riassunto

Marktüberwachung | Einfuhr von Arzneimitteln; Verfügung vom 28. August 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4675/2020

Abschreibungsentscheid v o m 11 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, vertreten durch Mark A. Glavas, Rechtsanwalt & Notar, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Antidoping Schweiz, Vorinstanz.

Gegenstand Einfuhr von Arzneimitteln; Verfügung vom 28. August 2020.

C-4675/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Stiftung Antidoping Schweiz (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 28. August 2020 über die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln und/oder Gegenständen zur Anwendung von Dopingmethoden verfügt hat, dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, Advokatur Glavas AG, mit schriftlicher Erklärung vom 22. Oktober 2020 die Beschwerde vom 17. September 2020 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-4675/2020 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde, Beilage in Kopie: Rückzugserklärung vom 22.10.2020) – das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-4675/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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