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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2021 C-4673/2021

10 dicembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·861 parole·~4 min·1

Riassunto

Mindestbeitragsdauer | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Altersrente, Erfüllung der Mindestbeitragszeit, Einspracheentscheid SAK vom 6. August 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4673/2021

Urteil v o m 1 0 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Altersrente, Erfüllung der Mindestbeitragszeit, Einspracheentscheid SAK vom 6. August 2021.

C-4673/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid vom 6. August 2021 die Einsprache von A._______ abwies und ihre Verfügung vom 3. Mai 2021 bestätigte, wonach sie das Rentengesuch mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragszeit abwies (Akten der SAK gemäss Aktenverzeichnis vom 2. November 2021 [act.] 10 und 19), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. September 2021 an die Vorinstanz gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde erhob und die Vorinstanz am 22. Oktober 2021 die Beschwerdeschrift dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber zustellte (BVGer-act. 1 und 2), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeschrift keine eigenhändige Unterschrift enthält, womit sie die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. November 2021 daher aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die beigelegte Originalbeschwerdeschrift eigenhändig und im Original zu unterschreiben und dem Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer per Einschreiben mit Rückschein an seine Wohnadresse in Deutschland geschickt wurde,

C-4673/2021 dass die Verfügung gemäss Sendungsnachverfolgung (BVGer act. 6) nach erfolglosem Zustellversuch an den Beschwerdeführer am 23. November 2021 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) wurde, dass die Sendung, enthaltend die Verfügung vom 18. November 2021, nach erneutem erfolglosem Zustellversuch am 7. Dezember 2021 dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde, dass gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person übergeben wird und innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, dass folglich im vorliegenden Fall die siebentägige Frist abgelaufen ist und die Verfügung vom 18. November 2021 als zugestellt gilt (Zustellfiktion), dass der Beschwerdeführer innert der ihm hierfür angesetzten Frist dem Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-4673/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Mirjam Angehrn

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,

C-4673/2021 deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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