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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2010 C-4614/2008

27 ottobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,099 parole·~10 min·1

Riassunto

Rente | Ordentliche Altersrente; Einspracheentscheid der Z...

Testo integrale

Abtei lung II I C-4614/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Oktober 2010 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Alberto Meuli, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. H._______, Zypern, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Ordentliche Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 11. Juni 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4614/2008 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 (IV 22) sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK oder Vorinstanz) H._______ (Versicherte) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 eine ordentliche Altersrente zu, deren Höhe monatlich auf Fr. 1'772.- vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 und auf Fr. 1'821.- ab dem 1. Januar 2007 festgesetzt wurde. Es handelte sich dabei um eine Revision der mit Verfügung vom 24. November 2006 zugesprochenen ordentlichen Altersrente, welche auf monatlich Fr. 2'126.- festgesetzt wurde (IV 16). Da die Versicherte im September 2006 wieder geheiratet habe, sei bei der Rentenfestsetzung zu Unrecht ein Zuschlag für Witwen berücksichtigt worden, was nachträglich korrigiert werden müsse. Der vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Januar 2008 zu viel ausbezahlte Rentenbetrag wurde der Versicherten in Rechnung gestellt und mit den Rentenzahlungen verrechnet. Die gegen diese Verfügung am 10. März 2008 erhobene Einsprache der Versicherten (IV 23) wies die Vorinstanz mit Verfügung (Einspracheentscheid) vom 11. Juni 2008 ab (IV 25). B. Gegen diese Verfügung erhob H._______ (Beschwerdeführerin) am 7. Juli 2008 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Dabei beantragte sie, ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Altersrente in der bisherigen Höhe von Fr. 2'185.- auszurichten. Zur Begründung machte sie wie bereits in ihrer Einsprache im Wesentlichen geltend, die Wiederverheiratung rechtfertige keine Herabsetzung der Rente, weil die Rentenberechnung auf der Anzahl Beitragsjahre und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen basiere. Vergleiche mit verwandten Personen würden frappante Unterschiede ergeben. C. In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2008 (act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, vorliegend sei einzig der Verwitwetenzuschlag weggefallen. Bei der Festsetzung der Altersrente gemäss Verfügung vom 24. November 2006 seien Erziehungsgutschriften für die Jahre 1962 bis 1983 berücksichtigt worden, welche unverändert Bestandteil der vorliegend C-4614/2008 neu festgesetzten Rente bilden würden. Ungeachtet der Anzahl Kinder könne jedoch nur eine Erziehungsgutschrift pro Jahr angerechnet werden. Die Beitragslücke im Jahre 1995 sei mit drei Beitragsmonaten aus dem Jahre 1962 gefüllt worden. Konkrete Vergleiche mit der Beschwerdeführerin bekannten Personen könnten im Übrigen nicht angestellt werden, da nicht alle für die Rentenberechnung relevanten Daten vorlägen. D. Mit Verfügung vom 28. August 2008 (act. 4) stellte das Bundesverwaltungsgericht ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zu und gab ihr Gelegenheit zur Replik. Diese liess sich innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 (act. 5) geschlossen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder C-4614/2008 Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. 2.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (11. Juni 2008) in Kraft waren, bzw. die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), vorliegend somit die am 11. Juni 2008 gültig gewesenen Bestimmungen des AHVG sowie der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101). 2.3 Bei der Beurteilung einer Sache sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Kraft waren, als sich der zu materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte. Diese Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen Rechtssätze, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 126 V 136 E. 4b, 124 V 227 E. 1). 2.4 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin, weshalb ihr Leistungsanspruch nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Zypern, zumal das seit dem 1. Juni 2002 in Kraft stehende Freizügigkeitsabkommen, FZA (SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: C-4614/2008 Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11), das in Bezug auf Zypern am 1. April 2006 in Kraft getreten ist, mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich der innerstaatlichen Rechtsordnung überlässt (BGE 130 V 257 E. 2.4). 3. 3.1 Vorliegend hob die SAK ihre in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 24. November 2006 auf, mit welcher sie der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 2'126.- zusprach, und legte den Rentenanspruch neu auf monatlich Fr. 1'772.- vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 und Fr. 1'821.- ab dem 1. Januar 2007 fest. 3.2 Strittig und vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht ist zu prüfen, ob die SAK zu Recht die Rente der Beschwerdeführerin neu berechnet und dabei den Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten nicht berücksichtigt hat. 3.3 Gemäss Art. 35bis AHVG in der am 24. November 2006 (Verfügungszeitpunkt) geltenden Fassung haben verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde dieser Zuschlag laut Berechnungsblatt der Vorinstanz (IV 15, S. 11) bei der Rentenberechnung, welche der Rentenverfügung vom 24. November 2006 zugrunde lag, berücksichtigt. 4. 4.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Aus dem Begriff Entdecken ist abzuleiten, dass es sich um Tatsachen handeln muss, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlagen, C-4614/2008 aber noch nicht bekannt waren. Eine erhebliche Tatsache ist diejenige, die geeignet ist, die tatsächliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert; und neu ist eine Tatsache, wenn das entsprechende Sachverhaltselement im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch nicht bekannt war (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 53 Rz. 10). Das Revisionsverfahren ist beim Vorliegen eines Revisionsgrundes von Amtes wegen einzuleiten (UELI KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 14). Im Wesen der prozessualen Revision (wegen unverschuldet unbekannt gebliebener, neu entdeckter, vorbestandener Tatsachen und/oder Beweismittel) liegt es, dass dieser Rückkommenstitel, welcher der rechtsbeständigen Verfügung die Grundlage entzieht, eine uneingeschränkte materiellrechtliche Neuprüfung gebietet und damit rückwirkend (ex tunc) Platz greift (BGE 129 V 217 E. 3.2.2). 4.2 Die verfügende SAK ist aufgrund der früheren Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. auch die Angaben im Anmeldeformular vom 17. Mai 2006 für eine Altersrente [IV 5]) davon ausgegangen, diese sei seit dem 6. April 1995 verwitwet, weshalb ihr die SAK mit Verfügung vom 18. Mai 1995 (IV 1) ab dem 1. Mai 1995 eine ordentliche Witwenrente zusprach. Mit Schreiben vom 3. Januar 2007 (IV 17) gab die Beschwerdeführerin, unter ihrem gleichen Namen "I._______" wie in der Rentenverfügung, der SAK einen Wohnsitzwechsel von Australien nach Zypern im Hinblick auf die Zahlung ihrer Altersrente bekannt. Daraufhin liess die SAK mit E-Mail vom 11. März 2007 (IV 18) den Wohnsitzwechsel beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten bestätigen. Aus der Lebens-, Zivilstands- und Wohnbescheinigung vom 14. Januar 2008, welche die SAK bei den Behörden in Zypern eingeholt hatte, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 16. September 2006 mit B._______ verheiratet ist, was auch dem Eheschein (Certificate of Marriage) von (Ortschaft) Australien (IV 21) zu entnehmen ist. Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, die Wiederverheiratung der SAK unverzüglich zu melden, was jedoch – soweit aktenkundig – unterblieb. Somit gelangte die SAK erstmals mit der Zustellung der besagten behördlichen Lebens-, Zivilstands- und Wohnbescheinigung in Kenntnis der am 16. September 2006 erfolgten Wiederverheiratung, welche schon im Zeitpunkt der Verfügung bestanden und auf die Berechnung der Altersrente insoweit einen Einfluss hatte, als kein Anspruch (mehr) C-4614/2008 auf einen Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten bestand. Da die Zivilstandsänderung der verfügenden Behörde am 24. November 2006 nicht bekannt war, hat sie mit Zustellung der besagten Bestätigung vom 14. Januar 2008 eine erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG entdeckt. Sie war somit verpflichtet, ihre Verfügung vom 24. November 2006 in Revision zu ziehen. Da sich erst nachträglich herausstellte, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf den Verwitwetenzuschlag hatte, hat die Vorinstanz somit zu Recht nach dem Entdecken der neuen erheblichen Tatsache ihren Rentenentscheid in Revision gezogen und die Rente neu festgelegt. 4.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die ordentliche Altersrente ohne den Verwitwetenzuschlag von 20 % richtigerweise monatlich Fr. 1'772.- vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 und aufgrund der erfolgten Anpassung der ordentlichen Renten an die Lohn- und Preisentwicklung um 2,8 Prozent (AS 2006 4145) Fr. 1'821.- ab dem 1. Januar 2007 betragen hätte. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz die ordentliche Altersrente in ihrer Verfügung vom 13. Februar 2008, welche sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 bestätigte, korrekt festgelegt hat. Ebenso hat sie die zuviel bezahlte Rente im Betrag von 3'973.- (Total Fr. 30'810.- anstatt Fr. 34'783.-) korrekt ermittelt. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Demzufolge hat die Vorinstanz den zuviel bezogenen Rentenbetrag von Fr. 3'973.-, welcher mangels Anspruch zu Unrecht ausbezahlt wurde, der Beschwerdeführerin zu Recht rückerstattungsweise in Rechnung gestellt. Dass guter Glaube und eine grosse Härte vorliegen, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht aktenkundig. 4.4 Zusammenfassend lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. Juni 2008, mit welchem sie ihre Rentenverfügung vom 13. Februar 2008 bestätigt hat, nicht beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. C-4614/2008 5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref.-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8

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