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Bundesverwaltungsgericht 15.03.2012 C-4612/2010

15 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,208 parole·~16 min·2

Riassunto

Schengen-Visum | Verweigerung der Einreisebewilligung

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4612/2010

Urteil v o m 1 5 . März 2012 Besetzung

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand.

Parteien

1. B._______, 2. M._______, beide vertreten durch lic. iur. Werner Greiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Einreisebewilligung.

C-4612/2010 Sachverhalt: A. Am 23. Februar 2010 beantragte der aus Nordindien (Bundesstaat Punjab) stammende M._______ (geb. 1987, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener bzw. Beschwerdeführer 2) bei der Schweizerischen Botschaft in New Delhi ein Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei B._______, seinem in Winterthur wohnhaften Onkel (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer 1). Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 21. Mai 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bestehe zudem bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz, müsse das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dem Gesuchsteller (unverheiratet, kinderlos, in keinem festen Arbeitsverhältnis stehend, selbständige Erwerbstätigkeit als Landwirt sowie entsprechendes Einkommen nicht genügend nachgewiesen) oblägen im Heimatland weder besondere berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2010 lassen die Beschwerdeführer durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums beantragen. Zur Begründung wird im Wesentlich vorgebracht, im Herkunftsgebiet (Punjab) des Beschwerdeführers 2, der als selbständiger Landwirt einen Bauernhof mit Milch-, Gemüse- und Getreideproduktion führe, seien die politischen Verhältnisse und die wirtschaftliche Situation nicht dermassen gravierend, dass deswegen ein grosser Zuwanderungsdruck entstehen würde. Zudem sei er nach früheren Auslandaufenthalten

C-4612/2010 stets fristgerecht in sein Heimatland zurückgekehrt. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Einreisegrund und der Aufenhaltszweck unklar geblieben seien, wie dies die Schweizerische Vertretung angenommen habe, möchte er doch lediglich seinen Onkel sowie die beiden Cousins in der Schweiz besuchen. Zur Bekräftigung der Vorbringen wurden eine eidesstattliche Erklärung ("Affidavit") sowie Passkopien zu den Akten gereicht. D. In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2010 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Indien zwar seit rund zwanzig Jahren ein überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum aufweise, von welchem aber nicht die gesamte Bevölkerung profitiere. So habe im selben Zeitraum der Beitrag der Landwirtschaft zum Bruttosozialprodukt stark abgenommen, bei annähernd gleich bleibendem Anteil der im Agrarsektor tätigen Bevölkerung. Aufgrund der vorliegenden Belege könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Familie des Beschwerdeführers 2 um eine bäuerliche Mehrgenerationen-Gemeinschaft mit dem Grossvater als Oberhaupt handle. Ausserdem lasse die gewünschte dreimonatige Besuchsdauer nicht auf besondere Verpflichtungen im Heimatland schliessen. E. In ihrer Replik vom 19. September 2010 halten die Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Im Weitern stellen sie in Abrede, dass es sich bei der Familie des Beschwerdeführers 2 um eine bäuerliche Mehrgenerationen-Gemeinschaft handle, sei der Eingeladene doch selbständiger Landwirt, der in alleiniger Verantwortung einen Bauernhof führe. F. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010 bringt die Vorinstanz vor, für die Beurteilung der gesicherten Wiederausreise sei nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer 2 formell Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke sei. Ebenso wenig lasse der Umstand, dass er nach einem Besuchsaufenthalt bei seiner Tante in Grossbritannien wieder nach Indien zurückgekehrt sei, den zwingenden Schluss zu, der heute knapp 24-jährige Beschwerdeführer 2 hege keinerlei Migrationsabsichten.

C-4612/2010 G. In ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2010 versichern die Beschwerdeführer erneut, dass der Eingeladene keine Auswanderungsabsichten hege. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Nebst dem Beschwerdeführer 2 als Verfügungsbetroffenem ist auch der Beschwerdeführer 1 gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-

C-4612/2010 verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines indischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer 2 nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBI- AS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr

C-4612/2010 [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

C-4612/2010 4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer 2 unterliegt als indischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers 2 anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

C-4612/2010 5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3. Indien gehört mit seinem Wirtschaftswachstum von 8,5% zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Trotzdem bleibt dieses Land mit einem durchschnittlichen jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von nur 1'339 USD und enormen Defiziten in der sozialen Infrastruktur weiterhin ein Entwicklungsland. Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und vor allem das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, stärker hervortreten lassen. Knapp 30% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf/Tag und mehr als 50% von weniger als 2 USD. Wachstum und Wohlstand sind vor allem dem Dienstleistungssektor zu verdanken, der mit 57,3% den grössten Anteil am Brutto-Inland- Produkt (BIP) ausmacht. Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in überkommenen ländlich-agraren Strukturen und bleibt wirtschaftlich marginalisiert. Der BIP-Anteil der Landwirtschaft sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch 14,2%. Angesichts gravierenden Kapitalmangels, viel zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor, von dem weiterhin über die Hälfte aller Inder direkt abhängen, Hauptsorge jeder indischen Regierung (Quellen: Länder- und Reisehinweise auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Stand September 2011, Länderinformation auf der Webseite des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], www.seco.admin.ch, Stand Januar 2012, beide Seiten besucht im Februar 2012). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen. Ein im Ausland bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) kann den Entscheid, auszuwandern, erleichtern. In Anbetracht der insgesamt schwierigen Verhältnisse in Indien ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risi-

C-4612/2010 ko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. 5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1. Beim Beschwerdeführer 2 handelt es sich um einen mittlerweile 25jährigen, unverheirateten Mann, welcher in einem Dorf in Nordindien (Bundesstaat Punjab) lebt. Zu den familiären Verhältnissen wurden von den Beteiligten weder im Gesuchsverfahren noch auf Beschwerdeebene nähere Angaben gemacht, sondern lediglich angeführt, alle Familienangehörigen des Beschwerdeführers 2 lebten in Indien. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, in dessen persönlichem oder familärem Umfeld seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 6.2. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Gewähr für eine Wiederausreise. Im Visumsverfahren gab der Beschwerdeführer 2 an, er sei in der Landwirtschaft tätig, was ebenfalls vom Gastgeber bestätigt wurde. In ihrer Replik stellen die Beschwerdeführer die Vermutung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Familie des Beschwerdeführers 2 um eine bäuerliche Mehrgenerationen-Gemeinschaft mit dem Grossvater als Oberhaupt handle (vgl. Vernehmlassung vom 4. August 2010), hingegen entschieden in Abrede. Unter Beilage verschiedener Beweismittel ("Affidavit", "Valuation Report" mit Auszug aus dem Grundbuch) machen sie geltend, der Eingeladene sei selbständiger Landwirt und führe in alleiniger Verantwortung einen Bauernhof mit Milch-, Gemü-

C-4612/2010 se- und Getreideproduktion, unterlassen es jedoch nach wie vor, nähere Angaben zu den Erwerbseinkünften des Beschwerdeführers 2 zu machen. Angesichts der erwähnten schwierigen Situation, mit der viele Landwirte in Indien zu kämpfen haben, ist anzunehmen, dass sich aus der Landwirtschaft – auch für lokale Verhältnisse – in aller Regel nur ein geringes Einkommen erwirtschaften lässt. Abgesehen davon lässt der Umstand, dass vom Beschwerdeführer 2 gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht darauf schliessen, dessen Präsenz sei für Haus und Hof unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, die Bewirtschaftung des insgesamt bloss 2 Hektaren grossen Gutsbetriebs könne durchaus für längere Zeit auf andere Weise sichergestellt werden. In der Beschwerde wird denn auch darauf hingewiesen, während der Abwesenheit des Sohnes werde der Bauernbetrieb durch dessen Vater weitergeführt, was aus betrieblicher Sicht ohne weiteres machbar sei. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des vorgesehenen dreimonatigen Auslandaufenthaltes, der vom Gastgeber finanziert werden muss, ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer 2 verfüge tatsächlich über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in seinem Heimatland, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. 6.3. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers 2 nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen auf Beschwerdeebene sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 inzwischen über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Ebenfalls nicht zu einer andern Beurteilung führt der Hinweis, wonach der Beschwerdeführer 2 in der Vergangenheit nach einem neuntägigen Aufenthalt in Singapur sowie nach rund zehnwöchigem Besuchsaufenthalt bei einer Tante in Grossbritannien jeweils fristgerecht und anstandslos ins Heimatland zurückgekehrt sei, haben diese Auslandaufenthalte doch vor rund vier bzw. fünf-

C-4612/2010 einhalb Jahren stattgefunden und können daher fraglos nicht als Vergleich herangezogen werden. 6.4. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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C-4612/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 21. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: 2 "Affidavit", "Valuation Report" sowie Grundbuchauszug, je im Original) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Daniel Brand

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