Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C4605/2011 Urteil v om 2 4 . J a nua r 2012 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Elena AvenatiCarpani, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien N._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______.
C4605/2011 Sachverhalt: A. Der aus Togo stammende A._______ (geb. 1983, nachfolgend: Gesuchsteller oder Eingeladener) beantragte am 12. April 2011 bei der Schweizerischen Vertretung in Akkra ein Schengenvisum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine Tante, die im Kanton Zürich wohnhafte N._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder Gastgeberin), besuchen zu wollen. Dem Antrag wurde unter Anderem ein Einladungsschreiben von X._______ (im Folgenden: Garant) vom 22. März 2011 beigelegt. B. Die Schweizerische Vertretung verweigerte die Visumserteilung mit der Begründung, der Gesuchsteller habe nicht nachweisen können, über genügend finanzielle Mittel für den Aufenthalt zu verfügen. Zudem bestünden berechtigte Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers, nach Ablauf des Visums die Schweiz wieder fristgerecht zu verlassen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 erhob der Gesuchsteller dagegen Einsprache. C. Zum Antrag begrüsst nahm das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere Abklärungen bei der Gastgeberin sowie dem Garanten vor und leitete diese zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter. Letztere wies mit Verfügung vom 28. Juli 2011 das Gesuch mit der Begründung ab, der Gesuchsteller habe den Nachweis nicht erbracht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr zu verfügen. Zudem seien die Umstände des Aufenthalts nicht genügend belegt, womit eine fristgerechte Wiederausreise als nicht hinreichend gesichert erscheine. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2011 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung des Visums für einen Besuchsaufenthalt. Zur Begründung gibt sie im Wesentlichen an, der Gesuchsteller sei ihr Neffe und lebe mit seiner Mutter und seinem vierjährigen Sohn zusammen. Die Kosten für Flug und Aufenthalt in der Schweiz schenke sie ihm. Allfällige weitere Kosten übernehme der Garant. Während der dreimonatigen Abwesenheit sei für Mutter und Sohn gesorgt. Die Beschwerdeführerin sei jedoch ohne Weiteres bereit, die
C4605/2011 Dauer auf einen Monat zu reduzieren. Diese Zeit genüge dem Eingeladenen, um die Lebens und Arbeitsverhältnisse in der Schweiz besser kennen zu lernen. Er lebe in einer gefestigten familiären Struktur und beabsichtige nicht, dieses Umfeld zu verlassen. Die Beschwerde wurde vom Garanten mitunterzeichnet. E. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2011 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Selbst eine 30tägige Abwesenheit erscheine für einen selbständigen Friseur mit einer Familie nicht vereinbar. Deshalb seien Aufenthaltszweck sowie Umstände des Aufenthalts weiterhin ungenügend belegt und die fristgerechte Wiederausreise sei als nicht hinreichend gesichert zu betrachten. F. Mit Replik vom 26. November 2010 hält der Garant stellvertretend für die Gastgeberin an der Beschwerde fest. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche vor einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen worden sind. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
C4605/2011 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. in den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die
C4605/2011 Visumserteilung vom 22. Oktober 2008 (VEV, SR 142.204) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13.04.2006, S. 132] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 14]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. ac der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 158]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
C4605/2011 Überschreiten der Aussengrenzen der SchengenMitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Auch die Republik Togo ist unter diesen Staaten aufgelistet. Damit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 7. 7.1. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den Gesuchsteller mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin ergeben. Stammt die gesuchstellende Person aus einem Land bzw. einer Region mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen, so kann dies darauf hindeuten, dass ihre persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Die Republik Togo hat trotz des seit 2006 eingeleiteten Reformprozesses die wirtschaftliche und soziale Krise noch nicht überwunden. Etwa 40 Prozent der Bevölkerung Togos verfügen über weniger als 1,25 USDollar und ca. 70 Prozent über weniger als 2 USDollar am Tag. Die Arbeitslosenquote ist besonders auf dem Land und bei jungen Togoern sehr hoch. Noch immer sind etwa 75 Prozent der aktiven Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt. Trotz gewisser Fortschritte wird das Land vermutlich nur wenige Milleniumsziele (etwa Gesundheit, Grundschulausbildung) erreichen. Die HIV/Aids Neuinfektionsrate der Bevölkerung (15 Jahre und älter) lag 2010 bei 3,2 Prozent (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertigesamt.de > Reise & Sicherheit > Reise und Sicherheitshinweise: Länder AZ > Togo > Wirtschaft, Stand: November 2011, Besucht im Januar 2012). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist – primär bei der jüngeren Bevölkerung – gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein http://www.auswaertiges-amt.de
C4605/2011 in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch verstärkt, wo im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, indem versucht wird, den Aufenthalt nach erfolgter Einreise auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen. 8. 8.1. Angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht davon, eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an die ausländerrechtlichen Bestimmungen halten, als hoch eingeschätzt werden. 8.2. Der bald 29jährige Gesuchsteller und Vater eines vierjährigen Sohnes ist bis anhin noch nie nach Europa gereist. Gemäss den durch die Vertretung ergänzten Angaben im Visumsgesuch vom 12. April 2011 lebte er damals mit der Mutter des Kindes, einer Verkäuferin von "Beautyprodukten" und dem gemeinsamen Sohn zusammen. In der Beschwerde vom 20. August 2011 führt die Gastgeberin aus, der Eingeladene und sein vierjähriger Sohn lebten mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt. Er bestreite ihren Lebensunterhalt. Vorliegend rechtfertigt sich eine Abstützung auf die zweite Darstellung, insbesondere da bereits auf dem Visumsantrag auf Seite 2 handschriftlich "single" vermerkt ist. Da die Angaben im Visumsgesuch durch eine Drittperson gemacht wurden, kann eine auf missverständliche Angaben beruhende
C4605/2011 Ungenauigkeit nicht ausgeschlossen werden. Überdies spricht nichts gegen die Möglichkeit einer entsprechenden Veränderung der Lebensverhältnisse des Eingeladenen in den vier Monaten zwischen Antragstellung und Beschwerdeerhebung. 8.3. Angesichts seiner familiären Verpflichtungen könnte auf den ersten Blick der Umstand, dass er für die Dauer seines Aufenthalts seinen vier Jahre alten Sohn und seine Mutter in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen sind sie doch angeblich auch finanziell von ihm abhängig. Andererseits lässt die Tatsache, dass zunächst nicht bloss ein Aufenthalt von einigen Wochen, sondern gleich von drei Monaten angestrebt wurde, nicht ohne Weiteres darauf schliessen, die Präsenz des Gesuchstellers sei für die Belange der Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, der an sich massgebende finanzielle Beitrag als Ernährer der Familie, die Unterstützung der Mutter sowie die Betreuung des Sohnes, könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Die Erfahrung zeigt, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. 8.4. Der Gesuchsteller arbeitet seit vier Jahren in einem Frisiersalon, in welchem zwei weitere Angestellte beschäftigt werden. Dafür bezieht er nach eigenen Angaben ein monatliches Gehalt von CAF 20'000. Dies entspricht zur Zeit umgerechnet etwa USD 38.80, d.h. rund USD 465 pro Jahr. Bei einem jährlichen pro Kopf Bruttoinlandprodukt von ca. USD 500 (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O.) entspricht sein Einkommen knapp dem Durchschnitt der Bevölkerung. Angesichts seiner familiären Verpflichtung, für den Lebensunterhalt seines Sohnes sowie seiner Mutter aufzukommen (vgl. Beschwerdeschrift), kann vorliegend nicht von einer soliden und stabilen wirtschaftlichen Lage des Eingeladenen gesprochen werden, womit auch die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht genügend Garantie für eine fristgemässe Wiederausreise bieten. Demgegenüber besitzt die Beschwerdeführerin in Winterthur einen Frisiersalon, den sie alleine betreibt. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Eingeladene, motiviert durch die vergleichsweise hohen Löhne in der Schweiz, mit seinem Besuch das Ziel einer Beschäftigung bei der Gastgeberin anstreben könnte. Es bestehen folglich berechtigte Zweifel
C4605/2011 am wahren Aufenthaltszweck, wodurch eine anstandslose Wiederausreise als nicht gesichert zu gelten hat. 9. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz deshalb davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach seinem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf die, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. An dieser Beurteilung vermögen auch die Zusicherungen der Beschwerdeführerin und des Garanten, nichts zu ändern. Gastgeberin und Garant können zwar für gewisse finanziellen Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten des Gastes garantieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise, ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung von Gastgeberin und Garant, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage hinreichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE 2009/27 E. 9). Die Integrität der Gastgeberin und des Garanten wird durch das Gesagte jedoch in keiner Weise in Frage gestellt. 10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
C4605/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 17. Oktober 2011 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten RefNr. ZEMIS 16 845 669 zurück) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad 2'304'765) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Versand: