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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2021 C-457/2020

28 gennaio 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·858 parole·~4 min·2

Riassunto

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, einmalige Abfindung, Einspracheentscheid SAK vom 20. August 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-457/2020

Abschreibungsentscheid v o m 2 8 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien 1. B._______, (Nordmazedonien), 2. C._______, (Nordmazedonien), 3. D._______, (Nordmazedonien), 4. E._______, (Nordmazedonien), Erben des A._______ sel., Beschwerdeführende

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, einmalige Abfindung, Einspracheentscheid SAK vom 20. August 2019.

C-457/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend auch Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. April 2019 (Vorakten 14) A._______ sel. eine einmalige Abfindung in der Höhe Fr. 11'807.- zusprach und auf die von ihm erhobene Einsprache vom 25. Juni 2019 (Posteingang bei der SAK; Vorakten 20/3) mangels Einhaltung der Einsprachefrist mit Einspracheentscheid vom 20. August 2019 (Vorakten 22; BVGer act. 2/1) nicht eintrat, dass A._______ sel. gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2019 am 3. September 2019 (Postaufgabe; Vorakten 25; BVGer act. 1) bei der SAK Beschwerde erhob, welche diese am 21. Januar 2020 (BVGer act. 2) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. März 2020 (BVGer act. 6) beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen, da die Einsprache von A._______ sel. zu spät erfolgt sei, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. September 2020 (BVGer act. 11) eine an sie gerichtete Sendung der Ehefrau von A._______ sel., B._______, an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass B._______ mit Brief vom 24. August 2020 (BVGer act. 11/1), unter Beilegung eines Auszugs aus dem Todesregister (BVGer act. 11/3), mitteilte, dass ihr Ehemann verstorben sei und sie das Verfahren nicht weiterführen möchte, dass auf Anfrage B._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30. September 2020 (BVGer act. 13) die Adressen der erbberechtigten Kinder des Verstorbenen, E._______, C._______ und D._______ (nachfolgend Erben 2 - 4), mitteilte und festhielt, dass sie das Verfahren nicht weiterführen möchten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Erben 2 - 4, mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2020 (BVGer act. 15) unter Fristansetzung anfragte, ob sie das vorliegende Beschwerdeverfahren weiterführen möchten,

C-457/2020 dass nachdem sich innert Frist keiner der Erben 2 - 4 beim Bundesverwaltungsgericht gemeldet hatte, mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember (BVGer act. 20) den Erben 2 - 4 eine weitere Frist von 14 Tagen ab Erhalt derselben eingeräumt wurde, verbunden mit der Ankündigung, dass bei einem Verzicht oder bei ungenutztem Ablauf der eingeräumten Frist das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde, dass die Instruktionsverfügung den Erben 2 - 4 am 17. Februar 2020 zugestellt wurde (BVGer act. 21-24), dass innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme der Erben 2 - 4 eingegangen ist, dass aufgrund des Hinschieds von A._______ sel. und des fehlenden Eintritts eines oder mehrerer Erben in das Beschwerdeverfahren keine beschwerdeführende Partei mehr gegeben ist, sodass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] sowie Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

C-457/2020 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Erben 1 - 4 des A._______ sel. (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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