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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2016 C-4568/2014

10 novembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,949 parole·~25 min·2

Riassunto

Beiträge | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid vom 16. Juli 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4568/2014

Urteil v o m 1 0 . November 2016 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid vom 16. Juli 2014.

C-4568/2014 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde (…) 1949 in B._______ geboren. Sie ist Staatsangehörige der Schweiz und des Vereinigten Königreichs mit Wohnsitz im englischen C._______. Sie ist seit (…) 1976 verheiratet und zweifache Mutter (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: act.] 7). Die Beschwerdeführerin leistete gemäss ihrem individuellen Konto von 1967 bis 1971 und von 1974 bis 1976 während insgesamt 69 Monaten Beiträge an die schweizerische Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV; act. 16, 17). B. Am 6. Dezember 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer schweizerischen Altersrente an (act. 7 ff.). Sie nannte dabei ihre früheren Arbeitgeber (act. 7, Seite 10). Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 forderte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) zusätzliche Informationen an. Sie wies darauf hin, dass die Altersrente ohne genaue Angaben betreffend Beitrags- und Wohnsitzzeiten in der Schweiz nicht berechnet werden könne (act. 14). Mit Faxeingabe vom 8. Januar 2014 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Angaben (act. 13). Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 forderte die Vorinstanz unter Beilage eines Auszugs aus dem individuellen Konto weitere Informationen und Unterlagen an, insbesondere betreffend der Jahre 1970, 1972 und 1973 (act. 15). Darauf ist keine Reaktion der Beschwerdeführerin aktenkundig. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 sprach ihr die Vorinstanz mit Wirkung ab 1. November 2013 eine monatliche Altersrente im Betrag von Fr. 168.- zu (act. 19). C. Gegen die vorerwähnte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Februar 2014 Einsprache (act. 20). Sie machte im Wesentlichen geltend, sie könne keine Beweise zur Einkommenssituation 1972 und 1973 beschaffen, da ihr damaliger Arbeitgeber, die Firma D._______ & Co in B._______, nicht mehr existiere. Sie könne indessen bestätigen, dass sie in diesen Jahren den gleichen Verdienst erzielt habe wie 1974 und 1975. Sie sei daher einverstanden, wenn im Sinne einer Kompromisslösung dieses Einkommen auch für 1972 und 1973 herangezogen werde. Aus ihrer Sicht sei es ungerecht, wenn sie für ein administratives Versäumnis bestraft werde, das sich vor über vierzig Jahren ereignet habe. Zudem wies sie auf die fehlenden Erziehungsgutschriften für ihre beiden Töchter

C-4568/2014 hin, die 1976 und 1979 geboren wurden (vgl. auch act. 24, Seite 2). In der Folge ergab eine Nachfrage bei der Ausgleichskasse E._______, dass mit den vorhandenen Angaben zum Arbeitgeber in den Jahren 1972 und 1973 kein Mitglied ausfindig gemacht werden konnte (act. 23, 26, 27). Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache vollumfänglich ab (act. 28). D. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2014 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Sie führte im Wesentlichen aus, ihre Einsprache sei abgewiesen worden, nachdem die Ausgleichskasse E._______ für die Jahre 1972 und 1973 keine Beiträge habe ausfindig machen können. Sie habe indessen gleichwohl von August 1972 bis März 1976 für die Firma D._______ & Co in B._______ gearbeitet. Es sei ebenso ungerecht wie unangemessen, wenn sie wegen der verlorenen oder unvollständigen Daten bestraft werde. Ihre Altersrente sei zudem ohne Erziehungsgutschriften für ihre beiden Töchter berechnet worden, wofür die Vorinstanz eine Erklärung schuldig geblieben sei. Die Beschwerdeführerin verwies auf die Kompromisslösung, die sie der Vorinstanz in der Einsprache vom 18. Februar 2014 unterbreitet hatte (act. 20). Sinngemäss beantragte sie eine höhere Altersrente. E. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2014 beantragte die Vorinstanz unter Beilage der Vorakten die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 7). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Nachforschungen bei der Ausgleichskasse E._______ seien erfolglos gewesen. Es hätten sich keine weiteren Beiträge ausfindig machen lassen. Für die Berichtigung von unzutreffenden oder unvollständigen Eintragungen im individuellen Konto müsse der volle Beweis erbracht werden. Die Beschwerdeführerin habe keine Belege vorlegen können, weshalb eine Berichtigung der Beitragszeit bei der heutigen Sachlage nicht erfolgen könne. Nachdem die Beschwerdeführerin nur bis 31. März 1976 bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sei, könnten keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Eine Neuberechnung der Altersrente im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens könne jederzeit geprüft werden.

C-4568/2014 F. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Ausgleichskasse E._______ vom 4. Dezember 2014 zukommen. Diese teilte darin mit, die Jahresabrechnungen 1972 und 1973 der Firma D._______ & Co in B._______ seien in der Zwischenzeit gefunden worden. Für die Beschwerdeführerin sei kein Lohn deklariert worden. Ohne Unterlagen, welche die Lohnzahlungen beweisen würden, sehe man von einer Nachbuchung ab (BVGer act. 9). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz und zur Stellungnahme der Ausgleichskasse E._______ (BVGer act. 8, 10, 13). G. Mit Verfügung vom 15. April 2016 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, unter Beilage entsprechender Unterlagen darzulegen, ob im Zusammenhang mit der geltend gemachten Anstellung beim Personaldienstleister F._______ bzw. der Bank G._______ AHV-Beiträge aufgefunden werden konnten (BVGer act. 14). Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 reichte die Vorinstanz den Auszug aus dem individuellen Konto sowie eine Stellungnahme vom 2. Juni 2016 ein, in der F._______ mitteilte, dass keine Daten aus den Jahren 1970 und 1971 vorhanden seien, weshalb die gewünschten Hinweise nicht gegeben werden könnten (BVGer act. 16). Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 forderte der Instruktionsrichter die Ausgleichskasse E._______ (nochmals) zur Stellungnahme auf (BVGer act. 17). Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 gab die Ausgleichskasse E._______ die Arbeitgeber bekannt, die Einkommen der Beschwerdeführerin abgerechnet haben, und verwies ergänzend auf ihre früheren Eingaben vom 9. Juli 2014 und vom 4. Dezember 2014 (BVGer act. 19). Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 gingen die nachträglich eingeholten Unterlagen zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin, die in der Folge auf Schlussbemerkung verzichtete, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. September 2016 abgeschlossen wurde (BVGer act. 20, 23). H. Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-4568/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 16. Juli 2014 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 16. Juli 2014 und wurde der Beschwerdeführerin postalisch an ihre Adresse im englischen C._______ zugestellt, wo sie ihn nach eigener Angabe am 26. Juli 2014 in Empfang nahm. Die Beschwerdeschrift vom 14. August 2014 wurde gemäss Poststempel am 15. August 2014 aufgegeben und ging in der Folge am 18. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 und 4 ATSG).

C-4568/2014 1.4 Die Beschwerde enthält zumindest sinngemäss einen Antrag und eine Begründung und wurde von der Beschwerdeführerin unterschrieben. Der angefochtene Einspracheentscheid und weitere Unterlagen wurden beigelegt (BVGer act. 1, Beilage). Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Folgendes vorauszuschicken: 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

C-4568/2014 2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 2.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000). 3. Im Folgenden sind die anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des Altersrentenanspruchs darzustellen. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Schweiz und des Vereinigten Königreichs und hat ihren Wohnsitz im englischen C._______. Folglich sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21.

C-4568/2014 Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) sowie gemäss Anhang II des FZA die Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 anwendbar, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4). Dies hat sich auch mit dem Inkrafttreten der vorerwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert. 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Die nachfolgend zu prüfende Frage, ob die Vorinstanz den Altersrentenanspruch der Beschwerdeführerin korrekt berechnet hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die AHV (AHVV, SR 831.101), die bei Eintritt des Versicherungsfalls (…) 2013 (Art. 21 AHVG) gültig gewesen sind. 3.3 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

C-4568/2014 3.4 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 3.5 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 3.6 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b – d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des EVG H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie

C-4568/2014 H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). Indem der volle Beweis verlangt wird, führt Art. 141 Abs. 3 AHVV eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über-wiegenden Wahrscheinlichkeit ein. 3.7 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehe-paaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch er-lischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). 4. Das Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2014 (act. 28), mit dem die Vorinstanz die Rentenverfügung vom 13. Februar 2014 (act. 19) bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist somit der Altersrentenanspruch der Beschwerdeführerin. Fraglich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob zusätzliche Erwerbseinkommen, namentlich für die Jahre 1972 und 1973, sowie Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie sei von August 1972 bis März 1976 bei der Firma D._______ & Co in B._______ beschäftigt gewesen und habe von ihrem damaligen Einkommen AHV-Beiträge abgeführt (BVGer act. 1). 4.1 Die Vorinstanz hat die strittige Beitragszeit in den Jahren 1972 und 1973 vor dem Erlass der Verfügung vom 13. Februar 2014 (act. 19) mit den beiden Schreiben vom 6. und 9. Januar 2014 aufzuklären versucht. Bei dieser Gelegenheit hat sie der Beschwerdeführerin den massgeblichen Auszug aus dem individuellen Konto zukommen lassen (act. 14, 15). Auch im Rahmen des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin neben den 69 anerkannten Monaten (vgl. act. 16, 17) zusätzliche Beitragszeiten aufweist. Hierzu hat sie die Ausgleichskasse E._______ mehrfach angeschrieben (act. 23, 26,

C-4568/2014 30; BVGer act. 5, 16). Die Ausgleichskasse E._______ konnte zunächst mit den vorhandenen Angaben zum Arbeitgeber in den Jahren 1972 und 1973 kein Mitglied ausfindig machen, wobei sie sich zu einer nochmaligen Prüfung der Angelegenheit bereit erklärte (act. 27). Auf eine nochmalige Nachfrage im Beschwerdeverfahren teilte die Ausgleichskasse E._______ mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 nach erneuter Prüfung mit, die Jahresabrechnungen 1972 und 1973 der Firma D._______ & Co in B._______ seien in der Zwischenzeit gefunden worden. Für die Beschwerdeführerin sei jedoch kein Lohn deklariert worden. Ohne Unterlagen, welche die Lohnzahlungen beweisen würden, sehe man von einer Nachbuchung ab (BVGer act. 9). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz befolgt. Trotz der dargelegten Abklärungen ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1972 und 1973 als Angestellte der Firma D._______ & Co in B._______ Beiträge an die AHV abgeführt hat, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird. 4.2 Die mitwirkungspflichtige Beschwerdeführerin konnte ihrerseits eingestandenermassen keine Belege wie namentlich Lohnabrechnungen oder ähnliche Beweismittel vorlegen, aus denen die (sinngemäss) geltend gemachten Lohnabzüge und Beiträge im Einzelnen ersichtlich sind (act. 20). So reichte sie auf die entsprechende Nachfrage vom 9. Januar 2014 keine beweiskräftigen Unterlagen ein (act. 13). Zuletzt verzichtete sie auch im Beschwerdeverfahren zweimal auf eine Stellungnahme zu den Eingaben der Vorinstanz und der Ausgleichskasse E._______ (BVGer act. 13, 23). Die Beschwerdeführerin vermag demnach den gesetzlich geforderten vollen Beweis für die Unrichtigkeit des massgeblichen IK-Auszugs (act. 16, Seite 2) nicht zu erbringen. Der IK-Auszug ist sodann nicht offenkundig unrichtig. Damit ist eine Korrektur der IK-Eintragungen nach der Massgabe von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht möglich. Auch eine Kompromisslösung, wie sie die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 18. Februar 2014 (act. 20) vorgeschlagen hat, ist aufgrund der gesetzlichen Vorgabe ausgeschossen. 4.3 Der Vollständigkeit halber ist weiter anzumerken, dass sich die Beitragslücke von Oktober 1969 bis Dezember 1969 und von Februar 1970 bis April 1971 mit dem seinerzeitigen Studienaufenthalt in England erklären lässt (act. 13, 17). Dementsprechend ist nachvollziehbar, weshalb in diesem Zeitraum keine Erwerbseinkommen abgerechnet wurden. Im Januar 1970 und von Mai bis Dezember 1971 sind Beiträge registriert worden, wobei nun durch den aktenkundigen IK-Auszug belegt ist, dass die jeweiligen Einkommen von der F._______ AG abgerechnet wurden (vgl. BVGer act.

C-4568/2014 16 sowie BVGer act. 19). Dies ist mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Anmeldeformular und im Zusatzfragebogen vereinbar, wo diese den Personaldienstleister F._______ bzw. die Bank G._______ als ihren damaligen Arbeitgeber nannte (act. 7, Seite 10; act. 13). Ob 1971 allenfalls noch von einer weiteren, EDV-mässig nicht erfassten Aktiengesellschaft Einkommen abgerechnet wurden, lässt sich zwar nicht mit Gewissheit ausschliessen, scheint allerdings unwahrscheinlich, zumal die Aktenlage keinen nachprüfbaren Hinweis auf Beitragsleistungen eines bislang unberücksichtigten Arbeitgebers gibt. 4.4 Mit Schreiben vom 20. April 2016 fragte die Vorinstanz die F._______ AG sodann an, ob sie neben den Jahren 1970 und 1971 auch Unterlagen für 1972 beibringen könne, was diese mit der Mitteilung vom 2. Juni 2016 jedoch verneinte (BVGer act. 16), womit ein Nachweis für eine beitragspflichtige Beschäftigung wiederum fehlt. Mithin ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin ( - ausser im Januar 1970 und von Mai bis Dezember 1971 - ) auch 1972 durch die Vermittlung des Personaldienstleisters F._______ für die Bank G._______ gearbeitet hat. Von weiteren Nachforschungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Daher ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450: ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). Damit muss es bei der anrechenbaren Beitragszeit von 69 Monaten sein Bewenden haben. 4.5 Die Beschwerdeführerin nimmt in der Beschwerde zudem auf die fehlenden Erziehungsgutschriften für ihre beiden Töchter Bezug, die 1976 und 1979 geboren wurden (BVGer act. 1). Sie beanstandet in diesem Zusammenhang zu Recht, dass sich die Vorinstanz zu diesem Punkt im angefochtenen Einspracheentscheid nicht geäussert hat, obwohl die fehlenden Erziehungsgutschriften von ihr schon im Einspracheverfahren thematisiert wurden (act. 20, 24). Gemäss der Randziffer 2019 ff. des Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL (Stand 1. April 2013) hat die Durchführungsstelle die in der Einsprache erhobenen Vorbringen zu untersuchen. Der Einspracheentscheid muss neben der Rechtsmittelbelehrung jeweils eine Begründung enthalten, die den Vorbringen in der Einsprache Rechnung trägt. Der Einspracheentscheid kann sich

C-4568/2014 auf die Behandlung der beanstandeten Punkte beschränken und im Übrigen die ursprüngliche Verfügung bestätigen oder mit Ausnahme der im Einspracheverfahren berichtigten Verfügungsteile die ursprüngliche Verfügungsbegründung vollumfänglich übernehmen. Es gilt der Grundsatz, dass die Entscheidbegründung umso detaillierter auszufallen hat, je konkreter und substantiierter die Vorbringen der Einsprache führenden Person sind, ansonsten eine Verletzung der Begründungs-pflicht vorliegen kann. 4.6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2014 (act. 28) genügt der Vorgabe des vorerwähnten Kreisschreibens nicht. Seine Begründung gibt keinen Aufschluss darüber, weshalb in der Rentenberechnung der Beschwerdeführerin keine Erziehungsgutschriften berücksichtigt werden konnten. Diesbezüglich ist folglich eine Verletzung der Begründungspflicht festzustellen. Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. UL- RICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl die betroffene Person wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b). 4.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst führt eine Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerde-instanz zu äussern, die - wie das Bundesverwaltungsgericht - sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa,

C-4568/2014 BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann im Beschwerdeverfahren selbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden, um – im Interesse der Verfahrensökonomie – eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden (BGE 132 V 387 E. 5.1). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. November 2014 (BVGer act. 7) dargelegt, weshalb sie keine Erziehungsgutschriften berücksichtigte, und die Beschwerdeführerin erhielt ihrerseits mit Verfügung vom 25. November 2014 (BVGer act. 8) Gelegenheit zur Replik, wovon sie in der Folge keinen Gebrauch machte (BVGer act. 13). Die Gehörsgewährung wurde demnach im Rechtsmittelverfahren nachgeholt, weshalb die Gehörsverletzung nun als geheilt gelten darf. Eine Rückweisung würde unter diesen Vorzeichen nur noch zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre. Daher ist von einer Rückweisung abzusehen. 4.8 Somit bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführerin keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Vorinstanz macht in der Vernehmlassung vom 17. November 2014 (BVGer act. 7) zu Recht geltend, dass für das Jahr 1976, in dem der Anspruch mit der Geburt der ersten Tochter entstand, gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVV keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Ab 1. April 1976 war die Beschwerdeführerin sodann nicht mehr der obligatorischen AHV unterstellt (act. 16, Seite 4), weshalb ab 1977 von vornherein keine Erziehungsgutschriften mehr berücksichtigt werden können. 4.9 Die weitere Rentenberechnung ergibt sich insgesamt schlüssig und nachvollziehbar aus den vorinstanzlichen Akten (act. 16, 17, 19). Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich keine konkreten und nachprüfbaren Rügen erhoben. Für eine fehlerhafte Berechnung der Altersrente bestehen aufgrund der vorhandenen Unterlagen keine Hinweise. Insbesondere wurden von der Vorinstanz auch die Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs zurückgelegt wurden, zur Auffüllung der späteren Beitragslücken angerechnet. Dies entspricht der Vorgabe von Art. 52b AHVV. Auch der Anspruchsbeginn am 1. November 2013 ist rechtmässig (vgl. Art. 21 AHVG). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nur 69 Monate als Beitragszeit

C-4568/2014 und keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Rentenberechnung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die geltend gemachten, rechtserheblichen Beiträge in den Jahren 1972 und 1973 ist der gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV verlangte volle Beweis nicht erbracht worden. Damit hat die Beschwerdeführerin als beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen. 6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-4568/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Lukas Schobinger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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