Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.08.2009 C-454/2008

19 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,778 parole·~24 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (IV) | IV; Invalidenrente

Testo integrale

Abtei lung II I C-454/2008/str {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2009 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiber Roger Stalder. A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Verfügungen vom 10. Januar 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-454/2008 Sachverhalt: A. Der 1947 geborene, verheiratete A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit erfolgreich eine Lehre als Bankkaufmann. Diesen Beruf übte er nie aus. Stattdessen erlangte er nach diversen Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern das Wirtepatent und führte während über 20 Jahren selbstständig Hotelbetriebe. Von 1997 bis 2000 arbeitete er jeweils während des Winters als Koch und verbrachte den Sommer in Thailand. Nachdem der Versicherte von 2001 bis 2002 als Platzwart für B._______ tätig gewesen war, wanderte er im November 2002 nach Thailand aus (act. 1 bis 3, 13, 37, 63 und 69). B. Mit Eingabe vom 24. April 2005 (Eingangsstempel: 15. Juni 2005) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) in Form einer Rente an (act. 4); das entsprechende Gesuch wurde am 10. Juni 2005 unterzeichnet (act. 2). Nach Abklärungen in erwerblicher (act. 3, 13, 24, 37) und medizinischer Hinsicht (act. 25-36, 42, 45-48) beauftragte die IVSTA am 5. Februar 2007 C._______ mit einer medizinischen Abklärung (act. 50); die entsprechende interdisziplinäre Expertise datiert vom 3. September 2007 (act. 69). Nachdem die IVSTA das C-Gutachten am 17. September 2007 dem Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) unterbreitet (act. 74) und Dr. med. E._______, Facharzt Allgemeine Medizin, am 16. Oktober 2007 eine Stellungnahme abgegeben hatte (act. 76), wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2007 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe IV-Rente ab dem 1. Mai 2005 in Aussicht gestellt (act. 78 und 88). C. Nach einer längeren Korrespondenz (act. 79 bis 83) teilte die IVSTA dem Versicherten offenbar am 13. November 2007 die Höhe der zu erwartenden Rente mit (act. 84). Daraufhin erklärte sich der Versicherte in seinem Schreiben vom 16. November 2007 mit dem Vorbescheid vom 18. Oktober 2007 einverstanden bzw. brachte er keine Einwendungen hiergegen vor (act. 85; vgl. auch 86, 89, 90). In der Folge C-454/2008 erliess die IVSTA am 10. Januar 2008 zwei dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügungen (act. 92 und 93). D. Gegen die Verfügungen vom 10. Januar 2008 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Januar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei mit der "Berechnungsgrundlage der Rentenbemessung" nicht einverstanden. Wegen seiner Leiden sei er zu 100 % und nicht bloss zu 50 % arbeitsunfähig. Grund für seine Auswanderung nach Thailand sei seine Arthritis in beiden Händen gewesen; diese Beschwerden seien denn auch nach kurzer Zeit klimabedingt verschwunden. Als allerdings die Hepatitis hinzugekommen sei, habe er sich bei der IV angemeldet, da er habe einsehen müssen, nicht mehr arbeiten zu können. Mit der AHV könne er dereinst in Thailand leben, nicht jedoch mit einer IV- Rente in der Höhe von Fr. 840.-. E. Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben. Im Anschluss an ein beim Bundesverwaltungsgericht am 11. Februar 2008 per Fax eingegangenes Schreiben des Versicherten – worin die Bekanntgabe eines Zustelldomizils in der Schweiz als unmöglich bezeichnet worden war – forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2008 erneut zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz auf. Zugleich verlangte der Instruktionsrichter die fristgemässe Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.-. In der Folge gingen beim Bundesverwaltungsgericht am 25. Februar 2008 per Fax Schreiben des Beschwerdeführers sowie eine Rechnung des Spitals D._______ vom 13. Februar 2008 ein. Mit Fax-Eingabe vom 7. März 2008 bezeichnete der Beschwerdeführer eine Zustelladresse in der Schweiz und innert der gesetzten Frist überwies er als Verfahrenskostenvorschuss einen Betrag von Fr. 388.-. C-454/2008 Mit Verfügung vom 4. April 2008 stellte der Instruktionsrichter die Leistung des nachträglich auf Fr. 388.- herabgesetzten Kostenvorschusses fest und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Schreiben vom 27. März 2008 (Eingang am 4. April 2008) reichte der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Berichte des F._______ ein, die am 8. April 2009 der Vorinstanz zwecks Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht wurden. G. Mit Fax-Eingabe vom 21. Juli 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er am 2. September in die Schweiz einreise und sich bereits angemeldet habe. Weiter gab er seine neue Adresse bekannt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügungen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe nochmals eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes eingeholt, da im Beschwerdeverfahren neue medizinische Unterlagen vorgelegt worden seien. Der zweitbeurteilende Arzt, Dr. med. G._______, habe in seinem Bericht vom 13. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestätigt. Erst anlässlich der Hospitalisation im März 2008 sei eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung festgestellt worden, welche nun eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit verursache. Im vorliegenden Verfahren sei aber nur zu prüfen, wie sich die invaliditätsrelevanten Verhältnisse bis zum Erlass der Verfügungen vom 10. Januar 2008 entwickelt hätten. Da die ärztlich festgestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit auch in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit gegolten habe, sei man davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer weiterhin 50 % des bisherigen Einkommens erzielen könnte. Die Invaliditätsbemessung führe somit zu dem in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Invaliditätsgrad von 50 %. Der Beschwerdeführer könne allerdings mit Wirkung ab Juni 2008 eine ganze Rente beanspruchen. Es sei vorgesehen, ausserhalb des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – und ohne dessen Ausgang vorzugreifen – eine Verfügung zu erlassen, mit welcher dem Beschwerde- C-454/2008 führer revisionsweise ab Juni 2008 eine ganze IV-Rente gewährt werde. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2008 wurde die Vorinstanz auf dieser Erklärung (Bst. H hiervor am Ende) behaftet. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung weiterer Bemerkungen und Beweismittel. Er habe insbesondere anzugeben, ob er mit der Zusprechung einer halben Rente bis Ende Mai 2008 und einer ganzen Rente ab 1. Juni 2008 einverstanden sei und die Beschwerde allenfalls zurückziehe oder ob er die ganze Rente ab einem früheren Zeitpunkt verlange und an der Beschwerde festhalte. Nachdem sich der Beschwerdeführer hierzu nicht hatte vernehmen lassen, schloss der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 8. Oktober 2008 den Schriftenwechsel. J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 C-454/2008 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das VwVG findet jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.1.3 Durch die angefochtenen Verfügungen ist der Beschwerdeführer besonders berührt. Sein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung und damit seine Beschwerdelegitimation sind zu bejahen (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (vgl. Verfügung vom 4. April 2008), sind sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und es ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen der Vorinstanz vom 10. Januar 2008, mit welchen dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe IV-Rente zugesprochen worden ist. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers – und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und wohnte bis im Sommer 2008 in Thailand. Die Schweiz hat mit Thailand kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. C-454/2008 2.2 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügungen vom 10. Januar 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV- Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV- Revision). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist sodann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen. 2.4 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis C-454/2008 zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung(en) (hier: 10. Januar 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheide eingetreten sind, sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Im vorliegenden Verfahren müssen daher die vom Beschwerdeführer nachgereichten ärztlichen Berichte des F._______, die eine nachträgliche Veränderung des Gesundheitszustandes belegen könnten, unbeachtet bleiben. Sie werden allerdings im Rahmen des von der Vorinstanz durchzuführenden Revisionsverfahrens zu berücksichtigen sein (vgl. Bst. D hiervor, insb. die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. Juli 2008 und die prozessleitende Verfügung vom 18. August 2008). 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). C-454/2008 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV_Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts (EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Mangels eines anderslautenden Abkommens (oben E. 2.1) gilt dies insbesondere für in Thailand wohnhafte Versicherte. 3.3 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 geltenden Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). C-454/2008 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1). 4. Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen der angefochtenen Verfügungen vom 10. Januar 2008 insbesondere auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E._______ vom 16. Oktober 2007 (act. 76) und auf das diesem vorgelegte interdisziplinäre Gutachten des C._______ vom 3. September 2007 (act. 69), welches nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und zu würdigen ist. 4.1 Das C._______ diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Hauptdiagnose) eine dekompensierte Leberzirrhose bei einem Zustand nach Hepatitis B (S. 17). Diese Erkrankung sei zum ersten Mal im Mai 2004 manifest geworden, als der Versicherte wegen einer anämisierenden Hämatemesis habe hospitalisiert werden müssen. Seitdem sei er mit Medikamenten behandelt worden. Die Leberzirrhose führe zur einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Versicherten. Die Erkrankung führe zu einer gewissen Schwäche, zu Gleichgewichtsstörungen und zu einer erhöhten Infektanfälligkeit, weswegen die Arbeitsfähigkeit des Versicherten reduziert sei. Im C-454/2008 rheumatologischen Fachgebiet habe man keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Die vom Versicherten anamnestisch erwähnte Arthritis aus den Jahren 1996/1997 habe nicht bestätigt werden können. Wie schon bei den Röntgenaufnahmen von 1998 habe man nur Heberdenarthrosen beider Hände festgestellt. Diesbezüglich habe der Versicherte schon seit Jahren keine Beschwerden mehr. In psychiatrischer Hinsicht habe man ebenfalls keine Diagnose stellen können. Sowohl als Koch als auch als Hotelier sei der Versicherte heute nicht mehr arbeitsfähig. Der Versicherte wäre aber in der Lage, noch einer körperlich leichten Tätigkeit nachzugehen, jedoch sei seine Leistungsfähigkeit auch in solchen Tätigkeiten reduziert. Man schätze die Arbeitsfähigkeit auf zweimal zwei Stunden pro Tag. Aufgrund der anamnestischen Angaben sei der Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit auf 2004 zu datieren (S. 18). 4.2 Vorab ist festzustellen, dass das C._______-Gutachten die an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien erfüllt. Insbesondere ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es ist zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich sowohl der somatische als auch der psychische Gesundheitszustand bzw. dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. zum Ganzen E. 3.3 hiervor) und der Expertise kommt volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Weitere medizinische Abklärungen sind demnach nicht geboten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b mit Hinweisen). Dass die Expertise nicht zu vollen Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen ist, vermag daran nichts zu ändern. 4.3 In Übereinstimmung mit dem überzeugenden, schlüssigen und somit rechtsgenüglichen Gutachten des C._______ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab Mai 2004 noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aufweist. Mit Blick auf die Ausführungen der C._______-Experten ist ergänzend C-454/2008 darauf hinzuweisen, dass der Versicherte – entgegen der Auffassung von Dr. med. E._______ – nicht mehr in der Lage ist, auch in seiner angestammten Tätigkeit als Koch/Hotelier ein Arbeitspensum von 50 % zu erbringen. Da Dr. med. E._______ für seine gegenteilige Auffassung eine nachvollziehbare Begründung vermissen lässt, kann nicht auf seine Beurteilung abgestellt werden. Hinzu kommt, dass keinerlei Gründe dafür sprechen, das voll beweiskräftige C._______- Gutachten in diesem Punkt in Zweifel zu ziehen. 5. 5.1 Die Vorinstanz verzichtete auf die Durchführungen eines Einkommensvergleichs, da sie davon ausging, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit noch zu 50% arbeitsfähig (Vernehmlassung vom 25. Juli 2007). Da der Beschwerdeführer aber – entgegen der Auffassung des RAD-Arztes und der Vorinstanz (vgl. E. 4.3 hiervor) – in den angestammten Tätigkeiten spätestens ab Mai 2004 nicht mehr arbeitsfähig ist, muss das Vorgehen der Vorinstanz insofern beanstandet werden, als sie die Invalidität anhand eines blossen Prozentvergleichs bemessen hat. Angesichts der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in geeigneten Verweisungstätigkeiten hat die Bemessung der Invalidität richtigerweise nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen. 5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge- C-454/2008 meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, BGE 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). 5.3 5.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). 5.3.2 Dem Beschwerdeführerin wurde von den Experten des C._______ ab Mai 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, aber eine nur 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit attestiert. Unter diesen Umständen ist der Rentenbeginn nach Ablauf des gesetzlichen Wartjahres (vgl. E. 3.3 hiervor) frühestens im Jahre 2005 möglich und der Einkommensvergleich ist auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 222). Der von der Vorinstanz auf den 1. Mai 2005 festgelegte Rentenbeginn lässt sich demgemäss nicht beanstanden. 5.3.3 Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühest möglichen Anspruchbeginns seit mehreren Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen war, ist vorliegend sowohl das hypothetische Validen- als auch das hypothetische Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (im Folgenden: LSE) zu bestimmen. Hinsichtlich der Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens ist in Anbetracht des Bildungstandes des Beschwerdeführers und aufgrund der jahrzehntelang ausgeübten Tätigkeiten in der Hotellerie bzw. im Gastgewerbe auf den Wert der Tabellenlöhne im Bereich Gastgewerbe für Männer, welche selbstständige und qualifizierte Arbeiten verrichten, abzustellen. Dieser Wert belief sich für Männer im privaten Sektor im Anforderungsniveau 1 und 2 auf monatlich brutto Fr. 5'104.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (vgl. hierzu BGE 126 V 75 E. 3b bb) und inkl. 13. Monatslohn (online auf der Webseite des Bundesamtes für Statistik, www.bfs.admin.ch [im Folgenden: Webseite BfS] > Themen > Arbeit,Erwerb > Publikationen > LSE 2004, Resultate auf nationaler Ebene, Tabelle TA1, Abschnitt H C-454/2008 [Gastgewerbe], Ziff. 55, besucht am 17.7.2009 [ebenso die nachfolgenden Seiten]). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Gastgewerbe von 42.1 Stunden im Jahr 2004 (Webseite BfS > Themen > Arbeit,Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2008, Abschnitt H [Gastgewerbe], Ziff. 55) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer im Gastgewerbe von 2004 auf 2005 (Wert 2004: 113.9, Wert 2005: 115.0; Webseite BfS > Themen > Arbeit,Erwerb > Löhne,Erwerbseinkommen > detaillierte Daten > schweizerischer Lohnindex insgesamt, Tabelle 1.1.93, Abschnitt G/H [Handel; Reparatur; Gastgewerbe]) resultiert demnach ein jährliches hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 65'086.-. Davon ist vorliegend auszugehen. 5.4 5.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens (vgl. E. 5.2 hiervor) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b aa). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von der versicherten Person können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a; ZAK 1989 S. 321 E. 4a). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung ebenfalls Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). 5.4.2 Das hypothetische Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand der Tabellenlöhne der LSE 2004 zu bestimmen. Mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil der ZMB-Experten ist auf den Zentralwert für Männer in Hilfsarbeitertätigkeiten abzustellen, für die keine Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind. Gemäss LSE 2004, Tabelle TA1, belief sich dieser Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigen Männer im privaten Sektor (Anforderungsniveau 4) auf C-454/2008 monatlich brutto Fr. 4'588.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn (Webseite BfS > Themen > Arbeit,Erwerb > Publikationen > LSE 2004, Resultate auf nationaler Ebene, Tabelle TA1, Total). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2004 (Webseite BfS > Themen > Arbeit,Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2008, Abschnitt A-O [Total], Ziff. 01-93) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2004 auf 2005 (Totalwert 2004: 113.3, Totalwert 2005: 114.3; Webseite BfS > Themen > Arbeit,Erwerb > Löhne,Erwerbseinkommen > detaillierte Daten > schweizerischer Lohnindex insgesamt, Tabelle 1.1.93, Total) resultiert demnach als Zwischenergebnis ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 57'764.-. Da der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig ist, reduziert sich dieses jährliche hypothetische Invalideneinkommen um die Hälfte auf Fr. 28'882.-. Davon ist auszugehen, zumal sich vorliegend kein behinderungsbedingter Abzug rechtfertigt, weil die C._______-Gutachter keine zusätzliche Leistungsminderung erwähnten und darüber hinaus bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von zweimal zwei Stunden pro Tag davon auszugehen ist, dass eine allfällige zusätzliche Leistungsminderung bereits bei der Festlegung des zumutbaren Arbeitspensums Berücksichtigung fand (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc, 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 Erw. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 Erw. 4.2.3; AHI 2002 S. 69 ff. Erw. 4b). 5.5 Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen jährlichen Valideneinkommens von Fr. 65'086.- und eines hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 28'882.- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'204.- und damit ein Invaliditätsgrad von 56 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3), was den Anspruch auf eine halbe IV-Rente ergibt. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich die Verfügungen vom 10. Januar 2008 im Ergebnis als rechtens erweisen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Januar 2008 abzuweisen ist. C-454/2008 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren werden die Verfahrenskosten auf Fr. 388.- bestimmt (vgl. dazu die Verfügung vom 4. April 2008). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz, damit sie im Sinne ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2008 vorgehe. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 388.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 388.- verrechnet. C-454/2008 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr.) - Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 17

C-454/2008 — Bundesverwaltungsgericht 19.08.2009 C-454/2008 — Swissrulings