Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4534/2013
Urteil v o m 11 . Juni 2014 Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A.X._______, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-4534/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde 1978 in Bangladesch geboren. 1992 verliess er sein Herkunftsland und lebte rund zehn Jahre, von Dezember 1992 bis Mitte November 2002, in Deutschland. Am 16. November 2002 gelangte er illegal in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom 3. September 2003, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung, abgewiesen. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Rechtsmittel ein. Am 11. Februar 2004 heiratete er die 1959 unter dem Mädchennamen B.Y._______ geborene Schweizerin B.Z._______ und zog einen Tag später die gegen den Asylentscheid erhobene Beschwerde zurück. Aufgrund der Eheschliessung erteilte ihm der Kanton Basel- Landschaft ein Aufenthaltsbewilligung. B. Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 27. November 2007 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 30. Juli 2008 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Rüegsau. C. Am 10. September 2010 leitete der Beschwerdeführer ein Eheschutzverfahren ein, u.a. mit den Begehren, den Ehegatten sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass sie bereits seit dem 15. Januar 2010 getrennt lebten. In der Verhandlung vor dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt vom 7. Dezember 2010 erklärten die Ehegatten übereinstimmend, geschieden werden zu wollen, und legten eine Scheidungsvereinbarung vom 19./22. November 2010 vor. Das Scheidungsur-
C-4534/2013 teil erging am selben Tag und wurde aufgrund des beidseitig erklärten Verzichts auf Appellation sofort rechtskräftig. D. Am 11. Mai 2011 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland die 1985 geborene C._______, für die er ein Familiennachzugsgesuch stellte. E. Am 3. April 2012 informierte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern das BFM über die auf die Einbürgerung des Beschwerdeführers folgenden Ereignisse. Diese nahm die Vorinstanz zum Anlass, gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG einzuleiten, und setzte ihn hierüber mit Schreiben vom 2. Mai 2012 in Kenntnis. Im Verlauf des Verfahrens nahm die Vorinstanz u.a. Einsicht in die Scheidungsakten und forderte die geschiedene Ehefrau auf, sich mittels Fragebogen zu verschiedenen Aspekten der Ehe zu äussern. E.a Die entsprechende schriftliche Stellungnahme der Ex-Ehefrau (jetzt wieder: B.Y._______) erfolgte am 27. August 2012. In Bezug auf die im Einbürgerungsverfahren abgegebene Erklärung vom 30. Juli 2008 erklärte sie, ihre Ehe sei damals und auch im Zeitpunkt der Einbürgerung noch stabil gewesen. Nach "Erhalt des Passes" habe sich das Verhalten ihres Ehemannes aber abrupt geändert; er sei verbal aggressiv und ihr gegenüber ablehnend geworden. Man habe auch keine gemeinsamen Ferien mehr gemacht, und ihr Ehemann habe an Feiertagen oft gearbeitet. Anfangs 2009 habe sie begonnen, die Beziehung in Frage zu stellen. Ende Juli 2009 sei die Trennung für sie beschlossene Sache gewesen. Sie sei von ihrem Ehemann aber dazu überredet worden, ihn weiter bei sich wohnen zu lassen, weshalb er dann im Haus das Gästezimmer bezogen habe. Bis zu seinem Auszug im Januar 2010 habe er sich wiederholt bemüht sie umzustimmen und damit gedroht, die Liebesbeziehung, die ihre Freundin mit einem Kollegen ihres Ehemannes eingegangen sei, zu "zerstören". Letzteres habe er auch versucht, indem er das Paar nach der Heirat der Scheinehe bezichtigt und mit anonymem Schreiben bei den Behörden verleumdet habe. E.b Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hat sich der Beschwerdeführer am 31. Mai 2012 und am 20. Dezember 2012 geäussert. Die Angaben seiner Ex-Ehefrau zeigten, dass ihre anfängliche Zuneigung
C-4534/2013 gegenseitig gewesen sei, dass der Anstoss zur Heirat von beiden Partnern ausgegangen sei und beide ein gemeinsames Leben hätten aufbauen wollen. Der Grund für ihr Zerwürfnis sei gewesen, dass seine Gattin ihrer Freundin die Möglichkeit habe geben wollen, sich mit ihrem illegal in der Schweiz befindlichen Freund und späteren Ehemann zu treffen. Dies habe er nicht zulassen wollen, insbesondere um nicht Beihilfe zum illegalen Aufenthalt eines Ausländers zu leisten. E.c Am 5. Juli 2013 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Dieser habe im Februar 2004, nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren, eine ihm erst seit wenigen Monaten bekannte und 19 Jahre ältere Schweizerin geheiratet. Nur gerade elf Tage nach Erreichen der für die erleichterte Einbürgerung massgeblichen Wohnsitzdauer habe er das Einbürgerungsgesuch gestellt. Am 2. November 2008 sei seine erleichterte Einbürgerung rechtskräftig geworden, und bereits im Herbst 2009 hätten die Ehegatten innerhalb des gleichen Hauses getrennt gelebt, bevor der Beschwerdeführer im Januar 2010 ganz ausgezogen sei. Im September 2010 habe er ein Eheschutzbegehren und im November 2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Scheidungsbegehren gestellt; bereits am 7. Dezember 2010 sei die Ehe rechtskräftig geschieden worden. Im Mai 2011 habe der Beschwerdeführer dann eine um sieben Jahre jüngere Landsfrau geheiratet. Dies zeige, dass sich der Beschwerdeführer nur mittels Heirat einer Schweizerin ein legales Aufenthaltsrecht habe verschaffen können, und begründe zusammen mit der chronologischen Abfolge der soeben geschilderten Ereignisse die Vermutung, dass er bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft gelebt habe. Diese Vermutung habe er nicht entkräften können. Vielmehr sprächen die schriftlichen Ausführungen seiner Ex-Ehefrau vom 27. August 2012 dafür, dass er mit dem Erhalt des Schweizer Bürgerrechts das Interesse an ihr verloren habe. Ihm sei es nach seiner Einbürgerung offensichtlich nur darum gegangen, bessere Lebensbedingungen für eine künftige Familie mit einer jüngeren Frau aus seinem Herkunftsland zu schaffen. Indem er in der gemeinsamen Erklärung vom 30. Juli 2008 den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versichert habe, habe er die Behörden über wesentliche Tatsachen
C-4534/2013 getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. G. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2013 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er macht – wie zuvor im Rahmen des von der Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs – geltend, Auslöser für die eheliche Trennung sei ein Streit darüber gewesen, ob man der verheirateten Freundin der Ehefrau und ihrem illegal in der Schweiz lebenden "Liebhaber" weiterhin Unterschlupf für deren Treffen gewähren solle. Diese Liaison sei ihm anstössig vorgekommen; zudem habe er sich nicht strafbar machen wollen. Im Juli 2009 habe er von seiner Ehefrau verlangt, den Treffen des Paares ein Ende zu setzen. Sie habe dies aber abgelehnt und am 1. August 2009 die Trennung verlangt. Er sei daraufhin ins Kellergeschoss gezogen, habe aber immer noch auf eine Versöhnung und Rettung der Ehe gehofft. Stattdessen hätten sich die Fronten weiter verhärtet, was zu seinem Auszug Mitte Januar 2010 geführt habe. Die von der Vorinstanz aufgezeigte Chronologie der Ereignisse könne ihm nicht entgegengehalten werden; insbesondere seien sein Chancen, Asyl und hierdurch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten, intakt gewesen. Es könne daher nicht gesagt werden, dass er im Zeitpunkt des Kennenlernens und der Heirat unmittelbar vor der Wegweisung gestanden habe. Vielmehr hätten die Ehegatten eine gute Ehe geführt, einen gemeinsamen Bekanntenkreis gepflegt und gemeinsame Reisen – auch in sein Heimatland – unternommen. Er habe seine Ehefrau sehr geliebt und sei daher umso trauriger gewesen, dass sie sich von ihm habe trennen wollen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In der Rechtsmittelschrift werde versucht, das Scheitern der Ehe mit einem nachträglichen ausserordentlichen Ereignis – dem Treffen eines mit der Ehefrau befreundeten Paares – zu erklären. Aus den in der Verfügung dargelegten Eckdaten und den Angaben der Ex-Ehefrau ergebe sich jedoch, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keinen stabilen Ehewillen mehr gehabt habe. I. Mit Replik vom 29. November 2013 hält der Beschwerdeführer am gestellten Antrag und dessen Begründung fest. Im weiteren macht er gel-
C-4534/2013 tend, den Angaben seiner geschiedenen Ehefrau dürfe nicht allzu viel Glauben geschenkt werden, versuche diese doch, ihm wegen des von ihr anders erhofften Ausgangs des Scheidungsverfahrens nachträglich zu schaden. Ende 2004 hätten sie beide in Bangladesch, im September 2006 und April 2008 in Thailand Ferien gemacht. Daraus könne geschlossen werden, dass sie auch während und nach dem Einbürgerungsverfahren noch grosse Reisen unternommen hätten. Auch ansonsten – und trotz seiner gelegentlichen Arbeit an Feiertagen und Wochenenden – hätten sie viel freie Zeit miteinander und mit den aus erster Ehe stammenden Söhnen der Ehefrau verbracht. All dies spreche für die während des Einbürgerungsverfahrens bestehende Stabilität seiner Ehe. J. Auf den weiteren Akteninhalt – auch auf den der beigezogenen Asylakten – und die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
C-4534/2013 chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen
C-4534/2013 für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.3 mit Hinweis). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2). 4. Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) statuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr diese Regelung eine Änderung, indem Absatz 1 neu gefasst und ein Absatz 1 bis eingefügt wurde. Neu gilt, dass die Nichtigerklärung innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (Art. 41 Abs. 1 bis BüG). Art. 41 Abs. 1 bis BüG ist auf alle Einbürgerungsfälle anwendbar, in denen die altrechtliche Frist nicht bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann, als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht, frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis). 5. 5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
C-4534/2013 insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 6. Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1 bis BüG wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt. 7. 7.1 Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbürgerung geht die Vorinstanz von der Vermutung aus, der Beschwerdefüh-
C-4534/2013 rer habe spätestens im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt. Dieser habe sich mit der gegenteiligen Erklärung vom 30. Juli 2008 seine erleichterte Einbürgerung erschlichen. 7.2 Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im November 2002 in die Schweiz einreiste, ein Asylgesuch stellte und gegen den ablehnenden Entscheid vom 3. September 2003 Rechtsmittel einlegte. Am 30. September 2003 lernte er die 19 Jahre ältere B.Z._______, geb. B.Y._______ kennen (vgl. deren insoweit unbestrittene Angaben) und heiratete sie am 11. Februar 2004. Einen Tag später zog er die gegen den negativen Asylentscheid erhobene Beschwerde zurück. Noch vor Erreichen der gesetzlich erforderlichen Wohnsitzdauer (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG) ersuchte er am 27. November 2007 um erleichterte Einbürgerung. Am 30. Juli 2008 unterzeichneten er und seine Ehefrau die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft; mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 wurde er erleichtert eingebürgert. Ab August 2009 bewohnten die Ehegatten im Haus der Ehefrau getrennte Räume, und Mitte Januar 2010 zog der Beschwerdeführer in eine eigene Wohnung. Er ersuchte am 10. September 2010 um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Unter Genehmigung einer am 19./22. November 2010 getroffenen Scheidungsvereinbarung wurde die Ehe am 7. Dezember 2010 rechtskräftig geschieden. Am 11. Mai 2011 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Bangladesch mit einer 7 Jahre jüngeren Frau. 7.3 Der geschilderte Geschehensablauf zeigt, dass die Einreise des Beschwerdeführers, sein abgelehntes Asylgesuch, das Kennenlernen der künftigen Ehefrau, Heirat und Einbürgerungsgesuch in Abständen aufeinander folgten, die kaum wesentlich kürzer hätten sein können. Dies spricht durchaus für ein planmässiges Vorgehen zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts. Entkräftet wird diese Vermutung auch nicht dadurch, dass zwischen dem Zeitpunkt der Einbürgerung, der Aufnahme des Getrenntlebens unter einem Dach und dem Wechsel des Wohnorts Zeitspannen von rund zehn bzw. fünfeinhalb Monaten liegen. Hierfür hat B.Y._______ die plausible Erklärung abgegeben, ihr Ehemann habe so lange wie möglich mit ihr verheiratet bleiben wollen, damit "ihm der Pass nicht mehr entzogen wird"; seinen Auszug habe er teils durch Bitten, teils durch Drohungen hinauszögern können (vgl. ihre Stellungnahme vom 27. August 2012, S. 52 der Vorakten). Die weiteren Ereignisse, Eheschutzbegehren, Scheidung und erneute Heirat des Beschwerdeführers, folgten wiederum in Abständen von wenigen Monaten aufeinander und
C-4534/2013 stützen die Annahme, dass dieser mit der Erlangung des schweizerischen Bürgerrechts eigene Wege gehen wollte. 8. Die somit von der Vorinstanz zurecht aufgestellte Vermutung der erschlichenen Einbürgerung führt zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. 8.1 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, seine Heirat sei nicht erfolgt, um einer Wegweisung zu entgehen; vielmehr seien seine Chancen, im Rechtsmittelverfahren Asyl zu erhalten, intakt gewesen. Die Asylakten stützen diese Behauptung allerdings nicht. Der erstinstanzliche Entscheid vom 3. September 2003 hält zusammenfassend fest, dass das Asylvorbringen nicht glaubhaft sei und dass "aufgrund der Signifikanz und Eindeutigkeit der dargelegten Widersprüche" darauf verzichtet werde, "auf weitere – zahlreich vorhandene – Unstimmigkeiten einzugehen". Derartige Widersprüche ergaben sich nach Ansicht der Behörde u.a. daraus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung in der Empfangsstelle Fluchtgründe für einen Zeitraum vorgebracht hatte, in der er sich bereits in Deutschland aufhielt (vgl. Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge [BFF] vom 3. September 2003 E. 1 und 2). Dies, sowie der Umstand, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz rund 10 Jahre in Deutschland mit einem auch dort abgewiesenen Asylgesuch lebte, spricht jedenfalls gegen die Erfolgsaussichten seiner gegen den negativen Asylentscheid des BFF erhobenen Beschwerde. Umso mehr wird deutlich, dass sich die Eheschliessung mit einer Schweizerin als Mittel zum weiteren rechtmässigen Verbleib anbot. 8.2 Für den Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung behauptet der Beschwerdeführer das Bestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft und gibt seiner Ex-Ehefrau die Schuld daran, dass die Ehe im darauffolgenden Sommer zerbrochen sei. Auslöser hierfür sei gewesen, dass diese ihrer verheirateten Freundin und deren Liebhaber die Möglichkeit, sich zu treffen, gewährt habe und er dies nicht mehr habe hinnehmen wollen. 8.2.1 Dass derartige – eher banale – Zwistigkeiten zur Zerstörung der Ehe führen konnten, ist wenig wahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer behauptet, zunächst "noch auf eine Versöhnung und Rettung der Ehe" gehofft zu haben. Welche Schritte er selbst dazu unternommen hat, wird von ihm jedoch nicht dargelegt. Zudem erfolgte sein Auszug aus dem gemeinsam bewohnten Haus relativ rasch, nämlich fünf bis sechs Monate
C-4534/2013 nach den angeblichen Auseinandersetzungen der Ehegatten und ihrer damit einhergehenden räumlichen Trennung. Dass der Beschwerdeführer eigenen Worten zufolge über diese Entwicklung "traurig" war, sie aber nachweislich nicht – beispielsweise durch Inanspruchnahme professioneller Hilfe – abzuwenden versuchte, lässt sein Vorbringen wenig glaubhaft erscheinen. 8.2.2 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Beziehung des sich zeitweilig in der ehelichen Wohnung aufhaltenden Liebespaares anstössig gefunden und sich zudem auch nicht strafbar machen wollen, erscheint als Grund für das eheliche Zerwürfnis eher vorgeschoben. Bezüglich beider Personen – die mittlerweile verheiratet sind – hatte sich der Beschwerdeführer anonym an die kantonale Migrationsbehörde gewandt, was dazu führte, dass gegen ihn selbst ein Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung eingeleitet wurde. Bei seiner Einvernahme als Beschuldigter vom 23. August 2011 gab er zu, den seinerzeit hier illegal anwesenden D._______ – jetzt Ehemann der Freundin seiner Ex-Ehefrau – seit 2003 zu kennen. Dieser habe ihm, so der Beschwerdeführer, zwei Ausweise zur Aufbewahrung gegeben, einer lautend auf den Namen D._______, der andere, in Kopie, lautend auf den Namen E._______. D._______, der damals in Genf schwarz gearbeitet habe, habe ihm auch gesagt, dass bei der Ausweiskopie das Passfoto ausgewechselt worden sei (vgl. Einvernahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft, Beschwerde-Beilage 4). Diese Auskünfte sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme beide Ausweise vorlegte, zeugt von einer vertrauten und illegale Machenschaften deckenden Beziehung der beiden Männer. Dass besonders hochstehende Moralvorstellungen des Beschwerdeführers Auslöser für die eheliche Trennung waren, kann daher nicht geglaubt werden. Aus dem gleichen Grunde, aber auch angesichts der nicht identischen Konstellation irrelevant ist sein Hinweis auf einen Bekannten aus Bangladesch, der wegen der Beherbergung des seinerzeit illegal anwesenden D._______ bestraft worden sei. 8.2.3 Dass sich D._______ alias E._______ und seine spätere Ehefrau im Hause der Ehegatten (…) trafen, wird mit den vorherigen Erwägungen nicht in Abrede gestellt. Plausibel ist allerdings nicht, dass diese Treffen – jedenfalls nicht aus den vom Beschwerdeführer behaupteten Gründen – zum Zerwürfnis zwischen ihm und seiner Ehefrau führten. 8.3 Die von der Vorinstanz dargelegte und vermutungsweise gegen den ihn sprechende Chronologie der Ereignisse kann der Beschwerdeführer
C-4534/2013 auch nicht mit der blossen Behauptung entkräften, dass die Ehegatten "während und nach dem Einbürgerungsverfahren durchaus viel Freizeit miteinander teilten und grosse Reisen zusammen unternahmen". Mit dem Hinweis auf zuvor gemeinsam verbrachte Ferien – zuletzt im April 2008 und somit noch vor Unterzeichnung der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft – versucht der Beschwerdeführer plausibel zu machen, dass solche Urlaube auch später noch selbstverständlich gewesen seien. Eine derartige Schlussfolgerung lässt sich jedoch nicht ziehen, und auch B.Y._______ hat im Rahmen ihrer schriftlichen Befragung angegeben, dass nach der Einbürgerung ihres Ehemannes keine gemeinsamen Ferien mehr stattgefunden hätten. Ihre Auskünfte sind auch ansonsten in sich schlüssig und passen zur Vermutung, die sich aus der Chronologie der Ereignisse ableitet. Der Beschwerdeführer selbst liefert keine nachvollziehbare Erklärung für seine Behauptung, dass den Angaben seiner Ex-Ehefrau kein Glauben zu schenken sei. 9. Nach alledem ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt seiner Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat im Einbürgerungsverfahren die für die Beurteilung wesentlichen Umstände verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschrieben, deren Inhalt nicht der Wahrheit entsprach. Dadurch hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-4534/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten […] retour) – an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern ([…])
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
C-4534/2013 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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