Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4528/2013
Urteil v o m 1 4 . März 2014 Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf B._______.
C-4528/2013 Sachverhalt: A. Nachdem zwei früheren Einreisebegehren nicht entsprochen worden war, beantragte der aus Sri Lanka stammende B._______ (geb. 1981, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener) am 2. April 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo erneut ein Schengen-Visum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte Cousine C._______ und deren Ehegatten A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen. Dieser hatte am 7. März 2013 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet. B. Mit Formularentscheid vom 7. Mai 2013 lehnte es die Schweizer Vertretung in Colombo ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber mit Eingabe vom 14. Mai 2013 beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Gesuchsteller von ihm, einem Schweizer Bürger, eingeladen worden sei. D. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 11. Juli 2013 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus welcher als Folge der dortigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten. Der Gesuchsteller sei jung, unverheiratet und erziele laut Angaben der Schweizervertretung als Agent im "Civil Security Departement" nur ein bescheidenes Einkommen. Ausserdem bestünden Zweifel an der Echtheit der aktuellen Arbeitsbestä-
C-4528/2013 tigung, die nunmehr auf die Möglichkeit eines unbezahlten Urlaubs verweise. Im Vergleich zu den Visumsunterlagen aus dem vergangenen Jahr sei das fragliche Schriftstück anders "aufgebaut", enthalte ein anderes Logo und sei von einem andern Vorgesetzten unterzeichnet worden. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2013 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an den Gesuchsteller. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er und seine Ehefrau seien Schweizer Bürger, die ein Familienmitglied aus Sri Lanka zu sich in die Schweiz einladen möchten und durch das Schengen- Abkommen nicht abgestraft werden dürften. Es bestehe kein Risiko, dass der Eingeladene in der Schweiz bleibe, habe er doch als Gastgeber für dessen fristgerechte Wiederausreise garantiert. F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2013 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer zu den im Einspracheentscheid erwähnten Unstimmigkeiten in den Gesuchsunterlagen keine Stellung genommen habe. G. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
C-4528/2013 geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines srilankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
C-4528/2013 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI/TOBIAS D. MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
C-4528/2013 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
C-4528/2013 ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen- Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als srilankischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse des Eingeladenen anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Die Wirtschaft Sri Lankas befindet sich im Aufschwung. Im Jahr 2011 belief sich das reale Wirtschaftswachstum auf 8,3 Prozent, das stärkste Wirtschaftswachstum seit 32 Jahren. Aufgrund notwendiger fiskalpolitischer Massnahmen des Staates im Februar letzten Jahres blieb dieses jedoch im Jahr 2012 hinter den Erwartungen (7 Prozent) zurück und betrug lediglich 6,4 Prozent. Die Arbeitslosigkeit nahm 2012 weiter von 4,2 Prozent (2011) auf 4,0 Prozent ab. Problematisch bleibt demgegenüber die Jugendarbeitslosigkeit, die von 15,5 Prozent (2011) auf ca. 19 Prozent (2012) gestiegen ist. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de, Reise und Sicherheit > Übersicht > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: April 2013, besucht im März 2014). Zwar hat der im Mai 2009 zu Ende gegangene Bürgerkrieg die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen
C-4528/2013 und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Eine solche Lösung zeichnet sich allerdings nicht so bald ab, da eine Aufarbeitung des Konflikts und seiner Ursachen bisher nicht stattgefunden hat (Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, http://www.fluechtlingshilfe.ch > Herkunftsländer > Asien – Pazifik > Sri Lanka > Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update von Adrian Schuster, 15. November 2012). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Ein im Ausland bereits bestehendes soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. 5.4 Auf Beschwerdeebene wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion des Gesuchstellers sowie der Hinweis auf die in mehreren Fällen gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert. So gehe es insbesondere nicht an, allen Personen aus Sri Lanka, welche aus bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen stammten, generell die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
C-4528/2013 5.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. So besteht denn auch für srilankische Staatsangehörige aus den Nord- oder Ostprovinzen durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern deren persönliche Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen mittlerweile 33-jährigen, unverheirateten Mann, welcher aus Trincomalee im Nordosten Sri Lankas – laut Schweizer Vertretung aus einer Gegend mit hohem Migrationsdruck – stammt und offenbar noch nie ins Ausland gereist ist. Zu den familiären Verhältnissen wurden von den Beteiligten weder im Gesuchsverfahren noch auf Beschwerdeebene nähere Angaben gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich der Gesuchsteller befindet. Nachdem der Eingeladene in seinem (ersten) Visumsverfahren von 2011 vom Gastgeber noch als selbständiger Taxifahrer (vgl. Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2011), von der Schweizerischen Vertretung in Colombo präziser als "Tuk-Tuk"-Fahrer (Autorikscha) mit sehr bescheidenen Lohneinkünften bezeichnet worden war, gab der Gesuchsteller in seinem zweiten Visumsgesuch vom 30. Oktober 2012 an, er sei Soldat im "Civil Security Department", was wiederum vom Gastge-
C-4528/2013 ber bestätigt wurde (vgl. Verpflichtungserklärung vom 19. November 2012) und die Schweizerische Vertretung in Colombo zur Bemerkung veranlasste, eine dreimonatige Abwesenheit vom Arbeitsplatz sei doch sehr ungewöhnlich. Gemäss Bestätigung des "Civil Security Department" vom 5. September 2012 soll der Eingeladene seit August 2006 in dieser Einheit dienen. Im aktuellen Visumsverfahren schliesslich reichte der Gesuchsteller eine weitere Arbeitsbestätigung des "Civil Security Department" vom 4. April 2013 zu den Akten, wonach sich der Arbeitgeber verpflichtet, seinem Angestellten während des (dreimonatigen) Auslandaufenthaltes unbezahlten Urlaub zu gewähren. Diese, anlässlich der letzten beiden Visumsverfahren eingereichten Arbeitsbestätigungen, die sich von Aufbau, Form und Logo her stark voneinander unterscheiden (vgl. auch Bst. D des Sachverhalts), stehen einerseits in klarem Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben des Gesuchstellers zu seiner beruflichen Tätigkeit (Taxi-Fahrer). Sollte es sich dabei tatsächlich um Kopien echter Dokumente handeln, ist andererseits nicht nachvollziehbar, wieso ein allenfalls seit Mitte 2006 bestehender Arbeitsvertrag vom Eingeladenen nicht bereits anlässlich seiner ersten Gesuchseinreichung vorgelegt oder zumindest erwähnt wurde. Von der Vorinstanz sowohl in der Verfügung als auch in der Vernehmlassung auf verschiedene Unstimmigkeiten in den Gesuchsunterlagen zur beruflichen Tätigkeit des Gesuchstellers hingewiesen, unterliess es der Beschwerdeführer trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht in der Folge, zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beizutragen (vgl. Urteil des BVGer C-2447/2007 vom 16. Oktober 2008 E. 5.1). Abgesehen davon lässt der Umstand, dass der Eingeladene ungeachtet der behaupteten beruflichen Verpflichtungen die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte, zweifellos nicht auf eine starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen. Dass der Eingeladene nicht in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen lebt, die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen.
C-4528/2013 6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz, die bereits zwei früheren Einreisebegehren nicht stattgegeben hatte, demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, beides Schweizer Bürger, nichts zu ändern. Als solche können sie mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). 6.4 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5 hievor) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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C-4528/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 27. August 2013 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück) – das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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