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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2010 C-4503/2008

6 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,700 parole·~9 min·2

Riassunto

Rente | AHV, Einspracheentscheid vom 9. Juni 2008

Testo integrale

Abtei lung II I C-4503/2008/mes/wam {T 0/2} Urteil v o m 6 . August 2010 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Alberto Meuli, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiber Marc Wälti. X._______, c/o Y._______, vertreten durch Z._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV, Einspracheentscheid vom 9. Juni 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4503/2008 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Akten entnommen, dass sich die am _______ 1953 geborene, in ihrer Heimat Bosnien und Herzegowina wohnhafte X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 11. Oktober 2006 beim heimatlichen Sozialversicherungsträger zum Bezug einer Hinterlassenenrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat (vgl. act. 23 bis 26), dass sie zur Begründung ihres Leistungsgesuchs im Wesentlichen ausgeführt hat, mit dem am _______ 2006 verstorbenen A._______ (im Folgenden: Verstorbener) vom _______ 1972 bis zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet gewesen zu sein (vgl. act. 23 bis 26 und 47 f.), dass die schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: Vorinstanz) das Leistungsgesuch vom 11. Oktober 2006 mit Verfügung vom 28. Januar 2008 abgewiesen hat, im Wesentlichen mit der Begründung, angesichts der Beglaubigung vom 15. Mai 1992 der Ortskanzlei B._______ (vgl. act. 54 bis 56) sei davon auszugehen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Verstorbenen per _______1992 geschieden worden sei (vgl. act. 71 f.), dass die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 4. April 2008 sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Zusprache einer Hinterlassenenrente beantragt (vgl. act. 81 bis 83) und die Vorinstanz diese Einsprache mit Entscheid vom 9. Juni 2008 abgewiesen hat (vgl. act. 96 f.), dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2008 mit Beschwerde vom 27. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss beantragt hat, in Aufhebung des Entscheides sei ihr eine Hinterlassenenrente zuzusprechen, dass sie zur Begründung dieser Anträge im Wesentlichen ausgeführt hat, bei der Beglaubigung der Ortskanzlei B._______ handle es sich um ein gefälschtes Dokument, angesichts der Auszüge vom 26. März und 27. Juni 2008 aus dem Heiratsregister von Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: Heiratsregister; vgl. act. 76 f. und 87 f.) und der Bescheinigungen vom 27. März 2008 sowie 16. und 26. Juni 2008 des Gemeindegerichtes C._______ (vgl. act. 78 f. und 89 bis 91) C-4503/2008 sei erstellt, dass ihre Ehe mit dem Verstorbenen nie geschieden worden sei (vgl. act. 98 bis 99), dass die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. April 2008 sinngemäss beantragt hat, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2008 zu bestätigen, dass sie zur Begründung dieser Anträge im Wesentlichen ausgeführt hat, das regionale Zivilstandsamt D._______ habe – im Vorbereitungsverfahren der vom Verstorbenen am 30. Dezember 1994 mit F._______ geschlossenen Ehe (vgl. act. 53 bis 56; vgl. auch act. 30 bis 35) – die Authentizität der Beglaubigung der Ortskanzlei B._______ anerkannt, weshalb keine Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen im Zivilstandsregister von D._______ bzw. daran bestünden, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Verstorbenen per _______1992 geschieden worden sei, dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 27. Oktober 2008 ihre Beschwerdeanträge bekräftigt, an ihrer bisherigen Begründung festgehalten und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt hat, die nachgereichten Auszüge vom 23. Oktober 2008 aus dem Geburts- und Todesregister von Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: Geburts- und Todesregister) – wonach sie mit dem Verstorbenen drei gemeinsame Kinder gehabt habe – sowie der beiliegende Auszug vom 23. Oktober 2009 aus dem Heiratsregister belegten, dass sie Anspruch auf eine Hinterlassenenrente habe, dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 16. Dezember 2008 keine Anträge gestellt und sinngemäss ausgeführt hat, angesichts der Auszüge aus dem Geburts- und Todesregister erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der AHV, indes bestünden hinsichtlich ihres Zivilstandes am ________ 2006 keine Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen im Zivilstandsregister von D._______. Das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass laut Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) das Bundesverwaltungsgericht C-4503/2008 zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, so dass sie im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass unter den Parteien einzig umstritten und im Folgenden nur zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat (vgl. hierzu: Art. 49 VwVG sowie BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1 bis E. 2c sowie BGE 122 V 34 E. 2a, jeweils mit Hinweisen), wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212), dass die Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf eine Hinter lassenenrente der AHV laut dem vorliegend anwendbaren Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (im Folgenden: Abkommen, SR 0.831.109.818.1) ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beantworten ist (vgl. die Art. 1 und 2 des Abkommens; vgl. auch BGE 126 V 198 E. 2b sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6925/2007 vom 18. September 2009 E. 3.1, je mit Hinweisen), dass der Verstorbene in den Jahren 1995 bis 2006 obligatorisch bei der AHV versichert gewesen ist (vgl. Art. 1a Abs. 1 AHVG) und in dieser Zeit Beiträge entrichtet hat (vgl. act. 57 bis 70), dass eine Frau, welche – wie die Beschwerdeführerin – ihren Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina hat und deren bei der AHV obligatorisch versichert gewesener Ehegatte gestorben ist, Anspruch auf eine Witwenrente hat, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 3 AHVG sowie Art. 3 des Abkommens), C-4503/2008 dass eine geschiedene Frau einer verwitweten insbesondere dann gleichgestellt ist, wenn sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (vgl. Art. 24a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AHVG; vgl. auch Bst. c der Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994), dass unter den Parteien unumstritten und aufgrund der Akten (vgl. act. 48, 53 bis 56, 76 f. und 87 f.) überwiegend wahrscheinlich erstellt ist (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 121 V 204 E. 6b, je mit Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin ab dem _______ 1972 während mehr als zehn Jahren mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen ist, dass sich zudem aus den im Original nachgereichten Auszügen aus dem bosnischen Geburts- und Todesregister, die den im Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Zivilstandsregistern (SR 0.211.112.112) statuierten Anforderungen entsprechen, ergibt und von den Parteien nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin und der Verstorbene drei gemeinsame Kinder haben – G._______ (geboren am _______1974), H._______ (geboren am _______1977 und verstorben am _______ 1997) sowie I._______ (geboren am _______1979), dass somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und der Verstorbene nicht nur während mindestens zehn Jahren verheiratet waren, sondern auch gemeinsame Kinder hatten, dass die Beschwerdeführerin daher gemäss Art. 24a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AHVG Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV hat, dass damit die Frage nach ihrem Zivilstand am _______ 2006 für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung nicht relevant und somit im vorliegenden Verfahren auch nicht abzuklären ist, dass demnach die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV hat, dass zudem die Akten zur Festsetzung der Hinterlassenenrente sowie zum anschliessenden Erlass einer entsprechenden Verfügung der Vorinstanz zu überweisen sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), C-4503/2008 dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass sich das zu entschädigende Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des nicht anwaltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin bestimmt (Art. 10 VGKE), dass unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen und der Akten vorliegend das zu entschädigende Honorar des Rechtsvertreters (einschliesslich Auslagen) auf Fr. 500.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 9 und Art. 10 VGKE), wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet und damit auch nicht zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2008 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV hat. 3. Die Akten gehen zur Festsetzung der Hinterlassenenrente und anschliessendem Erlass einer Verfügung an die Vorinstanz. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. C-4503/2008 5. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7

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