Abtei lung II I C-4485/2009 {T 0/2} Urteil v o m 9 . März 2010 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. A._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV (Kinderrente). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-4485/2009 Sachverhalt: A. Mit drei Verfügungen vom 17. Juni 2009 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA) A._______ vom 1. August 2002 bis 30. November 2003 eine halbe und vom 1. Dezember 2003 bis 31. Juli 2008 eine ganze Invalidenrente sowie vom 1. August 2002 bis 30. Juni 2003 für seine Tochter B._______, geboren am (...) 1985, eine halbe Kinderrente zu (act. 123, 124 und 125). B. Gegen die Verfügung betreffend Kinderrente erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Juli 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Weitergewährung der Kinderrente ab dem 1. Juli 2003, da sich B._______ noch im Studium befinde. Gleichzeitig bat er um Mitteilung, ob die Kinderrente aufgrund des unbefristeten Schwerbehindertenausweises seiner Tochter über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt werden könne. Als Beweismittel reichte er diverse Zeugnisse sowie Schul- und Studienbescheinigungen seiner Tochter zu den Akten. C. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 5. August 2009 bei der Gerichtskasse ein. D. Mit zwei Verfügungen vom 5. Februar 2010 sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2003 bis 30. November 2003 eine halbe und vom 1. Dezember 2003 bis 31. Juli 2006 eine ganze Kinderrente für B._______ zu (act. 139 und 140). E. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2010 beantragte die IVSTA, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen sei, damit sie für den fehlenden Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 eine neue Verfügung betreffend Kinderrente erlasse. Im weiteren sei die Beschwerde abzuweisen. Zur C-4485/2009 Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich B._______ "nachgewiesenermassen bis und mit Sommersemester 2009" in Ausbildung befand. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 37 VGG) Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung auf Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten. C-4485/2009 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV- Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). 2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR C-4485/2009 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 2.3 Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung auf Grund des IVG, der IVV, des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 3. Während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2003 bis 30. November 2003 eine halbe und vom 1. Dezember 2003 bis 31. Juli 2006 eine ganze Kinderrente für seine Tochter zu (act. 139 und 140). 3.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Diesfalls hat die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde insoweit fortzusetzen, als diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Weitergewährung der Kinderrente ab dem 1. Juli 2003. Mit den zwei Wiedererwägungsverfügungen vom 5. Februar 2010 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers in zeitlichen Umfang vom 1. Juli 2003 bis 31. Juli 2006 entsprochen, sodass die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden und das Verfahren entsprechend abzuschreiben ist. 4. Streitig und vorliegend zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2006 Anspruch auf eine Kinderrente für seine Tochter hat. 4.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Nach Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) besteht der Rentenanspruch für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, über das C-4485/2009 vollendete 18. Altersjahr hinaus bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. 4.2 Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff der Ausbildung nicht nur die Ausbildung im Hinblick auf einen bestimmten Berufsabschluss (Berufsausbildung im engeren Sinne), sondern auch die Vorbereitung auf eine Tätigkeit ohne Berufsabschluss und die Ausbildung, die vorerst nicht auf einen bestimmten Beruf gerichtet ist, sei es, dass sie die allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bildet, sei es, dass es sich um eine Allgemeinausbildung handelt, wie z.B. die Eidgenössische Maturität. Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat (Urteil des Bundesgerichts I 546/01 vom 27. Februar 2002 E. 1). 4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Kinderrente eine akzessorische Leistung zur Hauptrente (Urteil des Bundesgerichts 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2003 bis 31. Juli 2008 (Erreichen der ordentlichen Altersrente) eine ganze Invalidenrente gewährt, weshalb auch der Anspruch auf die akzessorische Kinderrente für die Tochter spätestens am 31. Juli 2008 endet. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen, als sie den geltend gemachten Anspruch auf eine Kinderrente ab dem 1. August 2008 betrifft. Diesbezüglich anzumerken bleibt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK über Ansprüche betreffend akzessorische Kinderrenten zu Altersrenten im Sinne von Art. 22ter AHVG befindet (Art. 63 AHVG). 4.4 Aufgrund der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (Zeugnisse, Schul- und Studienbescheinigungen) befand sich die 1985 geborene B._______ unbestrittenermassen bis und mit Sommersemester 2009 in Ausbildung, weshalb der Beschwerdeführer vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 Anspruch auf eine ganze Kinderrente für seine Tochter hat. 4.5 Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 eine ganze Kinderrente zuzusprechen. C-4485/2009 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Angesichts des weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 5 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Da dem Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). C-4485/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird bezüglich Kinderrente vom 1. Juli 2003 bis 31. Juli 2006 als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 3. Dem Beschwerdeführer wird vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 für seine Tochter B._______ eine ganze Kinderrente zugesprochen. 4. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth C-4485/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 9