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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2023 C-4468/2022

4 maggio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,897 parole·~14 min·1

Riassunto

Mindestbeitragsdauer | Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Rentenanspruch, Mindestbeitragsdauer, Einspracheentscheid der SAK vom 10. August 2022

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4468/2022

Urteil v o m 4 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, (Slowakei), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Rentenanspruch, Mindestbeitragsdauer, Einspracheentscheid der SAK vom 10. August 2022.

C-4468/2022 Sachverhalt: A. Der am 17. Mai 1951 geborene, in seiner Heimat Slowakei wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war gemäss seinen auf dem Formular E 207 SK getätigten Angaben in der Zeit von Juli 2017 bis August 2020 in der Schweiz erwerbstätig. Mit Datum vom 23. Dezember 2021 beantragte er mittels des Formulars E 202 SK eine Schweizer Altersrente; dieser Antrag wurde am 12. April 2022 vom slowakischen Sozialversicherungsträger visiert (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 12, vgl. auch SAK-act. 1 bis 11 und SAK-act. 16 bis 22). Seit dem 17. Mai 2013 bezieht er vom slowakischen und seit dem 1. September 2016 zudem vom österreichischen Sozialversicherungsträger Rentenleistungen (SAKact. 13 bis 15 und 17). B. Mit Datum vom 20. Mai 2022 erliess die SAK eine Verfügung, mit welcher sie das Rentengesuch des Versicherten zufolge Nichterfüllens der einjährigen Mindestbeitragsdauer abwies (SAK-act. 24). Nachdem der Versicherte hiergegen am 28. Juni 2022 (Eingangsstempel) Einsprache erhoben hatte (SAK-act. 26; vgl. auch SAK-act. 25), erliess die SAK am 10. August 2022 einen Entscheid, mit welchem sie diese Einsprache abwies (SAK-act. 27). In der Folge teilte der Versicherte der SAK am 19. September 2022 telefonisch mit, er denke an eine Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht (SAK-act. 28), und am 20. September 2022 setzte er die SAK über seinen gefassten Beschwerdewillen in Kenntnis (SAK-act. 29). C. C.a Mit Datum vom 5. Oktober 2022 ging beim Bundesverwaltungsgericht die vom 30. September 2022 (Poststempel) datierende Eingabe des Versicherten an die SAK ein (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1, 3 und 4; vgl. auch SAK-act. 30). Darin erhob er "Einspruch" gegen den Einspracheentscheid vom 10. August 2022 und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids. Zur Begründung führte er insbesondere die Personen auf, welche er in der Schweiz betreut hatte, und verwies auf seine schwierige Situation im Zusammenhang mit seinen beiden Söhnen, die seit zehn Jahren wegen Schizophrenie behandelt würden und welche bisher noch nie gearbeitet hätten. Aus diesem Grund resp. um ihnen zu helfen, habe er bis zu seinem 69. Lebensjahr gearbeitet. Er

C-4468/2022 bitte um Prüfung, ob es aus den genannten Gründen möglich sei, eine Altersrente zu erhalten. C.b In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2022 beantragte die Vorinstanz ein Nichteintreten auf die Beschwerde. Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, der Einspracheentscheid sei dem Beschwerdeführer gemäss postalischer Nachforschung am 18. August 2022 zugegangen. Die 30-tägige Beschwerdefrist sei am Montag, den 19. September 2022, abgelaufen. Somit habe der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt (BVGer-act. 6). C.c In seiner Replik vom 6. Januar 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. August 2022 fest und führte weiter aus, er entschuldige sich dafür, dass er den "letzten Rekurs" nicht rechtzeitig eingereicht habe. Er baue gerade ein Haus aus und habe deshalb zwei Maurer bei ihm gehabt, welche die Wände seines alten Hauses verputzt hätten. Aus diesem Grund und weil er schwer kranke Söhne habe, bitte er um Prüfung der Möglichkeit einer Altersrente (BVGer-act. 9 bis 11). C.d In ihrer Duplik vom 9. Februar 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme (BVGer-act. 14). C.e Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Februar 2023 wurde der Schriftenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen. C.f Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).

C-4468/2022 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 10. August 2022 – welcher Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) und mit welchem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente zufolge Nichterreichens der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer abgelehnt hat – berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. August 2022 hat (BVGer-act. 2), ergibt sich weiter, dass die Beschwerde als formgerecht eingereicht zu qualifizieren ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Hinsichtlich der Fristgerechtigkeit der Beschwerde ergibt sich weiter das Folgende: 1.4.1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen (Art. 38 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 2 VwVG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht

C-4468/2022 wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 3 VwVG). Gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG (vgl. hierzu auch Art. 22a Abs. 1 Bst. a bis c VwVG) stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Bst. a.), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Bst. b.) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Bst. c.). 1.4.2 Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 21 Abs. 1 VwVG) müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 2 VwVG). 1.4.3 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Die Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). 1.4.4 Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und wohnt in seiner Heimat. Damit gelangen das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/ 2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Soweit das FZA und die gemäss dessen Anhang II anwendbaren Rechtsakte keine einschlägige Bestimmung enthalten, ist die Regelung des Verfahrens der innerstaatlichen Rechtsordnung überlassen. Die Modalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als bei gleichartigen Verfahren, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der

C-4468/2022 Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (Grundsatz der Effektivität; zum Ganzen vgl. BGE 130 V 132 E. 3.1; 128 V 315 E. 1c mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften [EuGH]). 1.4.5 Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 besagt, dass Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Mitgliedstaats einzureichen sind, innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden können. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Mitgliedstaats. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Mitgliedstaats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht. In solchen Fällen ist die Aufgabe einer Beschwerde bei einer ausländischen Poststelle der Aufgabe bei einer schweizerischen Poststelle gleichzustellen (SVR 1998 IV Nr. 19; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 39 Rz. 18). Dem diesbezüglich beweisbelasteten Beschwerdeführer obliegt der Nachweis darüber, dass er die Beschwerdefrist eingehalten hat (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 39 Rz. 8). 1.4.6 Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 18. August 2022 zugestellt (SAK-act. 32). Der Beginn des Fristenlaufs datiert demnach in Anwendung von Art. 38 Abs. 1 ATSG vom Freitag, den 19. August 2022 (vgl. zur Entfaltung der Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an BGE 119 V 89 E. 4c). Zwar teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 19. September 2022 mit, dass er denke, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben (SAK-act. 28), was er gegenüber dieser tags darauf denn auch bestätigte (SAK-act. 29). Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer die an die Vorinstanz adressierte Eingabe erst am 30. September 2022

C-4468/2022 der slowakischen Post übergeben hatte (act. 30) und somit nicht rechtzeitig an den unzuständigen Versicherungsträger gelangt war (vgl. E. 1.4.2 hiervor). Dasselbe postalische Aufgabedatum weist auch die am 5. Oktober 2022 beim zuständigen Bundesverwaltungsgericht eingegangene, an die Vorinstanz adressierte und im vorliegenden Verfahren als Beschwerde zu qualifizierende Eingabe auf. Unter diesen Umständen war die 30-tägige Beschwerdefrist – während welcher kein Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG zu berücksichtigen war – in Anwendung von Art. 38 Abs. 1 und 3 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG am Montag, den 19. September 2022 (dem Tag des Anrufs des Beschwerdeführers bei der SAK), abgelaufen, weshalb sich die vorliegende, am 30. September 2022 der slowakischen Post übergebene und am 5. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde als verspätet eingereicht erweist. Dieser Umstand wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht nur nicht bestritten, sondern explizit anerkannt, indem er replicando ausgeführt hatte, er entschuldige sich für die nicht rechtzeitige Einreichung des "letzten Rekurs" (BVGer-act. 9 bis 11). Die von ihm genannten Gründe zur nicht rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde (Ausbau des Hauses, Handwerker, zwei kranke Söhne) können auch nicht als Fristwiederherstellungsgründe gemäss Art. 41 ATSG (vgl. hierzu auch Art. 24 Abs. 1 VwVG) taxiert werden, denn diese hielten den Beschwerdeführer nicht per se unverschuldeter Weise davon ab, fristgerecht handeln zu können. 1.4.7 Nach dem vorstehend Dargelegten ist auf die Beschwerde in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). Aus diesem Umstand ergibt sich für den Beschwerdeführer jedoch insofern kein Nachteil, als der von ihm gestellte Antrag auf eine Schweizer Rente gemäss den nachfolgenden Erwägungen auch bei einem Eintreten auf die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre. 2. 2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet

C-4468/2022 werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt Art. 52 c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). 2.2 Der Versicherungsfall Alter traf bei dem am 17. Mai 1951 geborenen Beschwerdeführer am 17. Mai 2016 ein. Demnach würde ein allfälliger Altersrentenanspruch bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG ab dem 1. Juni 1916 bestehen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Da der Beschwerdeführer am 17. Mai 1971 sein 20. Altersjahr vollendet hatte, sind für die Rentenberechnung die Beitragsjahre für die Zeit vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 2015 massgeblich (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Während dieser Zeit wurden für den Beschwerdeführer jedoch keinerlei Beiträge abgerechnet, was vom ihm nicht bestritten wurde; dieser gab explizit vielmehr auf dem Formular E 207 an, erst von Juli 2017 bis August 2020 in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein (SAK-act. 12; vgl. auch SAK-act. 10 und 11). Auch können beim Beschwerdeführer keine zwischen dem 31. Dezember 2015 und der Entstehung des Rentenanspruchs am 1. Juni 2016 geleisteten Beitragszeiten zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden (vgl. Art. 52 c AHVV). Schliesslich ist im Sinne einer Ergänzung darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der 9. AHV-Revision wieder eingeführte Beitragspflicht der Altersrentner nicht rentenbildend ist (BGE 107 V 195 ff.; ZAK 1985 S. 525 E. 3a mit Hinweisen) und dem vorliegenden Fall kein Sachverhalt entsprechend BGE 146 V 313 zu Grunde lag. Unter diesen Umständen wies die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Schweizer Altersrente mit dem die Verfügung vom 20. Mai 2022 (SAK-act. 24) ersetzenden Einspracheentscheid vom 10. August 2022 (SAK-act. 27; vgl. hierzu BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1) zufolge Nichterfüllens der einjährigen Mindestbeitragsdauer zu Recht ab (vgl. hierzu auch die Berechnungsblätter [SAK-act 21] sowie die Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz [Formular E 205 CH; SAK-act. 22]). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F107-V-195%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page195 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-V-407%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page407

C-4468/2022 3. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 3.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 3.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2] in Verbindung mit Art. 64 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-4468/2022 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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