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Bundesverwaltungsgericht 21.02.2008 C-4455/2007

21 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,307 parole·~7 min·2

Riassunto

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente

Testo integrale

Abtei lung II I C-4455/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Februar 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Eduard Achermann, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. B._______, vertreten durch Herr Rechtsanwalt Ralf Hofmann, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4455/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der (...) 1948 geborene Beschwerdeführer deutscher Nationalität mit Gesuch vom 12. August 2006, eingegangen bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (nachfolgend: IV-Stelle Basel-Landschaft) am 17. August 2006, Leistungen der Invalidenversicherung beantragt hat, dass die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. April 2007 mitgeteilt hat, das Leistungsbegehren werde abgewiesen, da der ermittelte Invaliditätsgrad von 30% keinen Rentenanspruch begründe, dass der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 27. April 2007 mit Schreiben vom 8. Mai 2007 Einwand erhoben hat mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich durch eine schwere Spondylose der Lendenwirbelsäule stark verschlechtert, und dass er zum Beweis einen Bericht von Dr. med. K._______, Facharzt für Orthopädie, vom 20. April 2007 vorgelegt hat, dass die aufgrund des Grenzgängerstatus des Beschwerdeführers zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 8. Juni 2007 das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Invalidenrente abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 28. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit dem Antrag, es sei eine Untersuchung bei einem unabhängigen Facharzt durchzuführen, weil die Spondylose und Arthrose der Brust- und Lendenwirbelsäule im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden sei, und dass er zum Beweis einen Bericht von Dr. med. K._______ vom 25. Juni 2007 eingereicht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, C-4455/2007 dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist und dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. September 2007 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids geschlossen hat mit der Begründung, die klinischen Untersuchungen von Dr. med. K._______ hätten keine pathologischen Befunde gezeigt, welche die geklagten Beschwerden begründen könnten; auch sei es kaum begründbar, dass innerhalb der kurzen Zeit zwischen der am 15. März 2007 durch Dr. med. G._______, Fachärztin für Rheumatologie, vorgenommenen Begutachtung und der am 19. April 2007 von Dr. med. K._______ durchgeführten Untersuchung die sicher schon bestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule derart symptomatisch geworden seien, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt würde, dass der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Ralf Hofmann, mit Replik vom 12. Oktober 2007 an seinem Antrag auf Einholung eines orthopädischen Gutachtens festgehalten hat, da die Lendenwirbelsäulenerkrankung in der Zwischenzeit hinzugekommen sei, wie die beigelegten Atteste von Dr. med. H._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 27. September 2007 und von Dr. med. K._______ vom 1. Oktober 2007 belegen würden, dass der im Rahmen der einzureichenden Duplik konsultierte Dr. med. F._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst beider Basel (nachfolgend: RAD) der IV-Stelle Basel-Landschaft mit Schreiben vom 27. November 2007 mitgeteilt hat, aufgrund des Berichts von Dr. med. K._______ vom 1. Oktober 2007, in dem schwere degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt würden, werde der RAD eine neutrale "Rheumatologische Begutachtung" (Hervorhebung durch den RAD) bei Dr. B._______ in Auftrag geben, dass die Vorinstanz mit Duplik vom 5. Dezember 2007 den Antrag gestellt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, C-4455/2007 dass sich der Beschwerdeführer in seiner Triplik vom 7. Januar 2008 mit dem Antrag der Vorinstanz ausdrücklich einverstanden erklärt hat, dass somit im vorliegenden Fall beide Parteien den Standpunkt vertreten, zusätzliche medizinische Abklärungen seien angezeigt, wobei der Beschwerdeführer die Einholung eines orthopädischen Gutachtens verlangt, die Vorinstanz jedoch die Einholung eines rheumatologischen Gutachtens in Aussicht gestellt hat, dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keine Veranlassung hat, die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen im Sinn der Stellungnahme von Dr. med. F._______ vom 27. November 2007 anzuzweifeln, dass jedoch der Frage des Anspruchsbeginns einer allfälligen Rente gebührende Beachtung geschenkt werden soll, da die geltend gemachten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule erst ab April 2007 aktenkundig sind, dass demnach dem Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung der notwendigen Untersuchungen, stattzugeben ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig ist, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario), dass gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG Vorinstanzen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist, C-4455/2007 dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, dass nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts für einen durchschnittlichen Fall eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2500.00 einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer auszurichten ist (Urteil I 30/03 vom 22. Mai 2003 E. 5.3), dass gemäss Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG für Leistungen von Anwälten, die im Ausland erbracht werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist und diese demzufolge nicht entschädigt wird (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass im vorliegenden Fall der Zeitaufwand des Rechtsvertreters mit Blick auf die Tatsache, dass er erst für die Ausarbeitung einer Replik mandatiert wurde, begrenzt erscheint, dass dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung dieser Umstände gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1000.- zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid vom 8. Juni 2007 wird aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1000.00 zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. C-4455/2007 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben, mit AR) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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