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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2021 C-4447/2021

30 novembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,394 parole·~7 min·2

Riassunto

Rente | AHV; Schreiben der SAK vom 15. Mai 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4447/2021

Urteil v o m 3 0 . November 2021 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______, c/o B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV; Schreiben der SAK vom 15. Mai 2019.

C-4447/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK) A._______ (nachfolgend Versicherter) mit Verfügung vom 18. September 2015 eine einmalige Abfindung mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs in der Höhe von Fr. 19'663.- zugesprochen hat (vgl. vorinstanzliche Akten [SAK-act.] 22), dass die SAK die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 21. Oktober 2015 (SAK-act. 27) mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2016 abgewiesen hat (SAK-act. 28), dass der Versicherte mit Schreiben vom 5. April 2016 (Eingangsdatum) erklärte, den Einspracheentscheid im Februar 2016 infolge Abwesenheit nicht bekommen zu haben (SAK-act. 29), woraufhin die SAK die Eingabe am 5. April 2016 sicherheitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwies (SAK-act. 32) und dem Gericht am 7. April 2016 die Ergebnisse der in die Wege geleiteten Postnachforschung mitteilte (SAK-act. 30 und 33), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Oktober 2016 (Beschwerdeverfahren C-2173/2016) aufgrund der verspäteten Einreichung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (SAK-act. 38), dass damit der Einspracheentscheid der SAK vom 1. Februar 2016 in Rechtskraft erwachsen ist, dass sich der Versicherte mit Fax vom 29. Juni 2018 bei der SAK über den Verfahrensstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht erkundigte (SAK-act. 40) und die SAK ihm mit Schreiben vom 18. September 2018 mitteilte, betreffend Urteil vom 14. Oktober 2016 möge er sich an das Bundesverwaltungsgericht wenden, für die SAK sei der Fall seitdem ad acta gelegt (SAK-act. 42), dass der Versicherte sich mit Eingabe vom 27. März 2019 (Eingangsdatum) erneut an die SAK wandte und geltend machte, er habe bis zum heutigen Tag keinen Bescheid der SAK über die Beendigung des Verfahrens erhalten, weshalb er um Zustellung einer Abschrift des Bescheids, dass das Widerspruchsverfahren beendigt sei, bitte (SAK-act. 43), dass die SAK dem Versicherten mit Schreiben vom 15. Mai 2019 mitteilte, das Bundesverwaltungsgericht habe ihm am 14. November 2019 [recte: 2018] geschrieben, und ihn ausserdem darüber informierte, dass weitere Schreiben betreffend das Urteil vom 14. Oktober 2014 [recte: 2016] und

C-4447/2021 den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2016 künftig nicht mehr beantwortet würden (SAK-act. 47), dass der Versicherte der SAK mit Schreiben vom 22. Mai 2019 mitteilte, er habe die Antwort bekommen, dass er einen Beschluss vom 14. November 2019 bekommen solle, und damit sei er einverstanden (SAK-act. 48), dass sich der Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2021 (Eingangsdatum) erneut bei der SAK meldete und geltend machte, er habe aufgrund des Urteils bis heute keine Verfügung der SAK erhalten, er bitte um schnellstmögliche Lieferung der Verfügung (SAK-act. 55), dass die SAK daraufhin die zwischenzeitlich bevollmächtigte C._______ (SAK-act. 52) am 20. September 2021 via E-Mail bat, den am 15. Mai 2019 an den Versicherten versandten Brief zur Kenntnis zu nehmen (SAKact. 56), dass sich der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 29. September 2021 an das Bundesverwaltungsgericht wandte, eine Kopie des Schreibens der SAK vom 15. Mai 2019 einreichte und geltend machte, es müsse eine zweite Entscheidung aufgrund dieses Verfahrens ausgestellt werden aufgrund der zweiten Instanz (Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1), dass das Bundesverwaltungsgericht daraufhin die Akten der SAK beizog (B-act. 2) und den Beschwerdeführer am 14. Oktober 2021 aufforderte, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (B-act. 3), woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2021 (Eingangsdatum) eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt gab (B-act. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. November 2021 aufgefordert hat innert fünf Tagen ab Erhalt zu erklären, ob es sich bei seinem Schreiben vom 29. September 2021 um eine Beschwerde handle, und gegebenenfalls zu erklären, wogegen sich seine Beschwerde richte (Anfechtungsobjekt) sowie eine Beschwerdeverbesserung mit Rechtsbegehren und Begründung einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 5), dass die Zwischenverfügung vom 11. November 2021 dem Beschwerdeführer am 13. November 2021 zugestellt wurde (B-act. 6),

C-4447/2021 dass sich der Beschwerdeführer innert gesetzter Frist von fünf Tagen ab Erhalt bis zum 18. November 2021 nicht hat vernehmen lassen, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der AHV-Rente vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertreterin zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. September 2021 ans Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Schreibens der SAK vom 15. Mai 2019 einreichte und geltend machte, es müsse eine zweite Entscheidung aufgrund dieses Verfahrens ausgestellt werden aufgrund der zweiten Instanz (B-act. 1), dass im vorliegenden Fall damit unklar bleibt, ob es sich beim Schreiben vom 29. September 2021 um eine Beschwerde handelt und wogegen sich diese allfällige Beschwerde richtet (Anfechtungsobjekt), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer daher mit Zwischenverfügung vom 11. November 2021 aufgefordert hat, innert 5 Tage ab Erhalt zu erklären, ob es sich bei seinem Schreiben vom 29. September 2021 um eine Beschwerde handle, und gegebenenfalls zu erklären, wogegen sich

C-4447/2021 seine Beschwerde richte (Anfechtungsobjekt) sowie eine Beschwerdeverbesserung mit Rechtsbegehren und Begründung einzureichen (B-act. 5), dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer explizit androhte, dass nach ungenutztem Fristablauf auf die Eingabe vom 29. September 2021 nicht eingetreten werde (B-act. 5), dass die Zwischenverfügung vom 11. November 2021 nachweislich am 13. November 2021 zugestellt wurde (B-act. 5), dass eine Rückmeldung des Beschwerdeführers in der Folge ausblieb, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

C-4447/2021 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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