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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2022 C-4424/2022

24 novembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·780 parole·~4 min·1

Riassunto

Spezialitätenliste | SL, Aufnahme von ([...]) B._______ in die Spezialitätenliste; Verfügung des BAG vom 13. September 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4424/2022

Abschreibungsentscheid v o m 2 4 . November 2022 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______ GmbH, vertreten durch Dr. med. et lic. iur. Andreas Wildi, Rechtsanwalt, und Lucina Herzog, Rechtsanwältin LL.M., Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.

Gegenstand SL, Aufnahme von ([…]) B._______ in die Spezialitätenliste; Verfügung des BAG vom 13. September 2022.

C-4424/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit das Arzneimittel ([…]) B._______ nach Prüfung des zweiten Neuüberprüfungsgesuchs mit Verfügung vom 13. September 2022 mit einer Limitierung sowie unter Auflagen per 1. November 2022 erstmals in die Spezialitätenliste aufgenommen hat (BVGeract. 2 Beilage 2), dass die A._______ GmbH (vormals Aa._______ GmbH) diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. November 2022 insbesondere festgestellt hat, dass der Beschwerde vom 3. Oktober 2022 gegen die Verfügung vom 13. September 2022 aufschiebende Wirkung zukomme und entsprechend das Arzneimittel B._______ während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht auf der SL geführt werde (BVGer-act. 10 Dispositiv-Ziffer 1), dass das Bundesverwaltungsgericht überdies den Eventualantrag der Beschwerdeführerin um teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin sowie den Eventualantrag der Vorinstanz hinsichtlich der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat (BVGer-act. 10 Dispositiv-Ziffern 2 und 3), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 18. November 2022 die Beschwerde vom 3. Oktober 2022 zurückgezogen hat (BVGeract. 14), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE),

C-4424/2022 dass entsprechend die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten – insbesondere im Zusammenhang mit der Zwischenverfügung vom 10. November 2022 – in der Höhe von Fr. 1'500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass vorliegend weder der Beschwerdeführerin, welche durch den Rückzug die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt hat (vgl. Art. 5 VGKE), noch der Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.

C-4424/2022 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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