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Bundesverwaltungsgericht 06.09.2010 C-4411/2008

6 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,092 parole·~10 min·1

Riassunto

Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass | Invalidenversicherung (Erlass Rückforderung); Verf...

Testo integrale

Abtei lung II I C-4411/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 6 . September 2010 Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. M._______, Frankreich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung (Erlass Rückforderung); Verfügung der IVSTA vom 24. Juni 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4411/2008 Sachverhalt: A. Mit zwei Verfügungen vom 22. September 2003 gewährte die IV-Stelle Basel-Stadt (kantonale IV-Stelle) M._______ mit Wirkung ab dem 1. Februar 2003 eine halbe Invalidenrente und eine Kinderrente (IV 28 und 29). Infolge Verlegung des Wohnsitzes von Münchenstein nach Frankreich im November 2003 übertrug die kantonale IV-Stelle die Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz), welche die Ausrichtung einer ordentlichen halben Invalidenrente mit Verfügung vom 11. November 2003 bestätigte (IV 33). Ab dem 1. Januar 2004 wurde die halbe Rente infolge des Inkrafttretens der 4. IV- Revision auf eine Dreiviertelsrente heraufgesetzt (vgl. Verfügung der IVSTA vom 13. Februar 2006 [IV 46]). B. Mit Verfügungen vom 20. März 2006 (IV 51) und 9. Mai 2006 (IV 55) stellte die IVSTA revisionsweise die bisher ausgerichtete Rente rückwirkend per 30. Juni 2004 ein, da sich der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit gebessert hatten und M._______ seit dem 1. April 2004 wieder einer vollen Erwerbstätigkeit nachging. Eine Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen wurde in einer separaten Verfügung in Aussicht gestellt (IV 51). Diese erging am 9. Mai 2006, bei der die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 14'136.- für unrechtmässig bezogene Renten vom 1. Juli 2004 bis zum 28. Februar 2006 rückforderungsweise festlegte (IV 54). Eine dagegen von M._______ am 16. Juni 2006 erhobene Einsprache hiess die IVSTA in ihren Einspracheentscheiden vom 1. April 2008 (IV 71) und vom 3. April 2008 (IV 72) teilweise gut, reduzierte den Rückforderungsbetrag unter Verrechnung mit einer Nachzahlung auf Fr. 7'464.- und wies auf die Möglichkeit hin, ein Erlassgesuch zu stellen. Dagegen erhob M._______ kein Rechtsmittel. C. Mit Schreiben vom 23. April 2008 ersuchte M._______ um Erlass der Rückforderung und reichte das Formular „Ergänzungsblatt 3 (Zur Abklärung, ob dem Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung stattgegeben werden kann)“ ein (IV 75 und 76). Dieses wies die IVSTA mit Verfügung vom 24. Juni 2008 ab und entzog die aufschiebende Wirkung einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde (IV 77). Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Gesuchsteller könne der Gute C-4411/2008 Glaube nicht zugebilligt werden, nachdem er seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Ausserdem liege aufgrund der finanziellen Verhältnisse keine grosse Härte vor. Weiter erklärte sich die Vorinstanz bereit, einen allfälligen Vorschlag betreffend die Rückzahlung zu prüfen. D. Gegen diese Verfügung erhob M._______ (Beschwerdeführer) am 1. Juli 2008 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss den Erlass des zurückgeforderten Betrags von Fr. 7'464.- (act. 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe seine Arbeitsaufnahme rechtzeitig der kantonalen IV-Stelle mehrmals telefonisch gemeldet. Zudem sei er ohne Arbeit und gesundheitlich angeschlagen, weshalb er den Betrag nicht innert 30 Tagen zurückzahlen könne. E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 5) . Gegenstand des vorliegenden Verfahrens könne nur noch die Erlassfrage sein, weil über die Rückforderung bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung seien nicht gegeben. Über die Rückzahlungsmodalitäten würde aber, wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, Verhandlungsspielraum bestehen, wenn der Beschwerdeführer dies wünsche. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz gegeben. Innerhalb der angesetzten Frist liess er sich nicht mehr vernehmen, worauf der Schriftenwechsel am 5. Februar 2009 (act. 10) geschlossen wurde. G. Den mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2009 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.- hat der Beschwerdeführer am 26. Januar 2009 einbezahlt (act. 9). C-4411/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und auch der Kostenvorschuss bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 24. Juni 2008 mit welcher die Vorinstanz das Gesuch um Erlass der Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten IV-Renten abgewiesen hat. Nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1, BGE 125 V 412 E. 1a) gehört hingegen die Frage des Rentenanspruchs. Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. März 2006 (IV 51), mit welcher diese die Rente rückwirkend per 30. Juni 2004 aufhob und die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Rentenbeträge in einer separaten Verfügung in Aussicht stellte, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Vorliegend bestritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen zum Erlass der Rückforderung gegeben sind. C-4411/2008 3. 3.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten. Als lex specialis ist im Bereich der Invalidenversicherung - sofern eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen ergibt, dass eine Leistung aufgehoben werden muss - die Änderung grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen (Art. 85 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine rückwirkende Korrektur einer Rentenleistung ist jedoch dann vorzunehmen, wenn der Rentenbezüger eine ihm zumutbare Meldepflicht schuldhaft verletzt hat (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV). Dieser zweite Fall präzisiert somit hinsichtlich der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen Art. 25 Abs. 1 ATSG. 3.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Einstellung der In validenrente rückwirkend auf den 30. Juni 2004 verfügt, weil der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht hinsichtlich der Aufnahme seiner ganztätigen Erwerbstätigkeit als Betriebsmitarbeiter bei der Firma D._______ per 1. April 2004 nicht nachgekommen sei, und dabei festgestellt, dass diesem unter den gegebenen Umständen eine ordnungsgemässe Meldung der Arbeitsaufnahme zumutbar gewesen wäre und sein Verhalten daher unentschuldbar sei (vgl. Verfügung der IVSTA vom 30. März 2006, S. 2, [IV 51] sowie Einspracheentscheid vom 3. April 2008, E. 4 – 5 [IV 72]). Dass der Beschwerdeführer in schuldhafter Weise gegen die Meldepflicht verstossen hat, steht somit, da die genannten Verfügungen der Vorinstanz unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, rechtsverbindlich fest. Daher ist der beschwerdeweise vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, welchen er im Übrigen bereits in seiner Einsprache vom 16. Juni 2006 vorgebracht hatte, wonach er seine Meldepflicht eingehalten habe, vorliegend nicht zu hören. 4. 4.1 Unter der doppelten Voraussetzung, dass die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und überdies eine grosse Härte vorliegt, wird nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) auf schriftliches und begründetes Gesuch hin von der Rückerstattung abgesehen. C-4411/2008 4.2 Ein gutgläubiger Bezug der Leistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. 4.3 Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Meldeoder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten - beispielsweise die Meldepflichtverletzung - nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c; AHI 2003 161 E. 3a, I 553/01). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2007, 9C_14/2007, E. 4.1). 4.4 Im vorliegenden Fall steht wie erwähnt (vgl. vorne E. 3.2) fest, dass der Tatbestand der Meldepflichtverletzung gegeben ist. Bleibt nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer, welcher sich auf den guten Glauben beruft, eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Aus den Akten geht hervor und wird selbst vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er unmittelbar bei der Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit seiner Meldepflicht und den Folgen für den weiteren Rentenanspruch bewusst war. Insbesondere war ihm bewusst, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit unrechtmässig Leistungen beziehen werde, welche er rückerstatten müsste. Dennoch hat er während gut eineinhalb Jahren nichts unternommen, bis die IV-Stelle von sich aus wegen der neuen Erwerbstätigkeit die Rente eingestellt hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er unmittelbar mit der kantonalen IV-Stelle Kontakt aufgenommen habe, diese die Meldung entgegen genommen und eine Rentenrevision in Aussicht gestellt habe, ist aktenkundig nicht belegt, was bereits die Vorinstanz im Rahmen der besagten Einstellungs- und Rückforderungsverfügung festgestellt hat. Diesen Einwand vermag der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht darzutun. Zumindest hätte der Be- C-4411/2008 schwerdeführer, als er nach angemessener Zeit keine Reaktion der kantonale IV-Stelle festgestellt hatte, sich bei dieser vergewissern müssen. Unter diesen Umständen muss sich der Beschwerdeführer eine grobe Verletzung seiner nach objektiven Massstäben gebotenen Sorgfaltspflicht vorwerfen lassen. Dementsprechend kann sein Verhalten nicht als leichte Fahrlässigkeit eingestuft werden. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht darauf berufen, die Rente in gutem Glauben bezogen zu haben. 4.5 Da der Beschwerdeführer die erste der beiden kumulativen Bedingungen für den Erlass der Rückerstattung nicht erfüllt, kann auf die Prüfung des weiteren Erfordernisses der grossen Härte verzichtet werden. 4.6 Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist daher in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-4411/2008 5.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti C-4411/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 9

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