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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2009 C-4400/2007

6 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,355 parole·~7 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | Altersrente AHV/IV; Verfügung der SAK vom 16. Mai ...

Testo integrale

Abtei lung II I C-4400/2007 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Januar 2009 Einzelrichter Beat Weber (Vorsitz), Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. A._______, (Mazedonien), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Altersrente AHV/IV; Verfügung der SAK vom 16. Mai 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4400/2007 Sachverhalt: A. Der mazedonische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1932, war vom August 1977 bis Dezember 1977 und vom August 1978 bis Dezember 1978 je mit Saisonbewilligung A in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig und leistete Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenversicherung (act. SAK/15 – 19, 25, 26). B. Am 18. Oktober 2006 stellte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK oder Vorinstanz; Eingang am 6. November 2006) ein Gesuch um die Ausrichtung einer Altersrente (act. SAK/1 – 5). C. Mit Verfügung vom 4. Januar 2007 wies die Vorinstanz das Rentengesuch ab, da die einjährige Mindestbeitragsdauer mit vorliegend elf Beitragsmonaten nicht erfüllt sei. Sie teilte weiter mit, die einbezahlten AHV/IV-Beiträge könnten nicht zurückerstattet werden (act. SAK/41 – 42). D. Mit undatierter Einsprache (Eingang bei der SAK am 20. April 2007) machte der Versicherte geltend, während seines einjährigen Aufenthalts in der Schweiz hätte er noch einen Monat Ferienanspruch gehabt und bat sinngemäss um eine kleine Entschädigung, auch wenn er keinen Rentenanspruch habe (act. SAK/42). Am 16. Mai 2007 wies die Vorinstanz die Einsprache mit Einspracheverfügung ab (act. SAK/45 – 47). E. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 19. Juni 2007 (Poststempel: 20. Juni 2007) mit Eingabe je bei der SAK und beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Rückerstattung seiner Beiträge oder eine einmalige Abfindung. Die SAK begründete dem Beschwerdeführer die Abweisung vom 16. Mai 2007 nochmals mit Schreiben vom 3. Juli 2007 (act. SAK/50, 51). C-4400/2007 F. Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit Verfügung vom 4. Juli 2007 den Parteien den Spruchkörper mit. Ausstandsgründe wurden keine geltend gemacht. G. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 3). H. Das Bundesverwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2007 Frist für allfällige Schlussbemerkungen und schloss den Schriftenwechsel per Ende Oktober 2007 ab (act. 4). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. I. Mit Eingabe vom 26. Februar 2008 (Eingang: 6. März 2008) erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand der im Juli 2007 (recte: 19. Juni 2007) eingereichten Beschwerde (act. 6). J. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Wechsel im Spruchkörper mit. Ausstandsgründe wurden keine geltend gemacht. K. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die weiteren Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 C-4400/2007 VGG genannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst. d VGG Verfügungen betreffend AHV-Renten von Personen mit Wohnsitz im Ausland (Art. 62 AHVG). 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen formgerecht und – unter Beachtung der Dauer der Postzustellung nach Mazedonien – fristgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK dem Beschwerdeführer die Rückvergütung der Beiträge zu Recht verweigert hat. 2.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Diese Regelung gilt gestützt auf Art. 16 Ziff. 1 des Abkommens vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkommen Mazedonien, SR 0.831.109.520.1) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG auch für mazedonische Staatsangehörige, welche nicht in der Schweiz wohnen. 2.2 Haben mazedonische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen C-4400/2007 Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt (Art. 16 Ziff. 2 Satz 1 Abkommen Mazedonien). 2.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. 3. 3.1 Aus dem individuellen Konto und aus den Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz lediglich eine Versicherungszeit von elf Monaten vorweisen kann, weshalb er mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit (Art. 29 Abs. 1 AHVG) unbestrittenermassen keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Altersrente hat. Die Akten enthalten keinen Nachweis, dass für den in der Einsprache geltend gemachten Ferienmonat ein (nicht abgerechneter) Beitragsmonat bestanden hätte, was im Übrigen auch nicht behauptet wird (vgl. act. SAK/6, wo das Feriengeld in der Monatslohnabrechnung enthalten ist). 3.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 2 Satz 1 Abkommen Mazedonien setzt die Ausrichtung einer Abfindung voraus, dass ein Anspruch auf eine ordentliche Teilrente besteht. Dieser besteht vorliegend nicht, da die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt ist, weshalb die Ausrichtung einer Abfindung auch nicht möglich ist. 3.3 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV kann vorliegend nicht zur Anwendung kommen, da mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers ein Abkommen besteht und die Bestimmung nur angewendet werden könnte, wenn kein solches vorhanden wäre. Im Übrigen wäre eine Rückvergütung gestützt auf diese Bestimmung auch deshalb nicht möglich, da auch diese die Erfüllung einer Mindestbeitragsdauer von einem Jahr voraussetzt, was beim Beschwerdeführer – wie erwähnt – nicht der Fall ist. 3.4 Im Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass die SAK die Rückvergütung zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist daher C-4400/2007 im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger C-4400/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7

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