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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2016 C-4375/2015

9 marzo 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,681 parole·~8 min·2

Riassunto

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Gesuch um Hinterlassenenrente, Einspracheentscheid vom 5. Juni 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4375/2015

Urteil v o m 9 . März 2016 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider Gerichtsschreiber Tobias Merz.

Parteien B._______ Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Gesuch um Hinterlassenenrente, Einspracheentscheid vom 5. Juni 2015.

C-4375/2015 Sachverhalt: A. Die 1954 geborene A._______, arbeitete von 1974 bis 2011 in der Schweiz und leistete Beiträge an die Alters-und Hinterlassenenversicherung (AHV). Seit 1992 bis zu ihrem Tod im Jahr 2012 war sie mit B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verheiratet. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und wohnt in Belgrad. Mit Anmeldung vom 2. Februar 2015 (eingegangen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] am 23. Februar 2015) ersuchte er um die Ausrichtung einer Witwerrente (Alten der SAK Nr. [act.] 1, 3 und 17). B. Mit Verfügung vom 26. März 2015 wies die Vorinstanz das Rentengesuch ab (act. 8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2015 Einsprache (act. 10). Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 5. Juni 2015 ab (act. 11). C. Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 3. Juli 2015 (eingegangen bei der Vorinstanz am 10. Juli 2015) teilte der Beschwerdeführer mit, er sei mit der Einspracheverfügung vom 5. Juni 2015 nicht einverstanden (act. 12). Die Vorinstanz leitete die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Art. 30 ATSG [SR 830.1]; Akten im Beschwerdeverfahren Nr. [BVGer-act. 1]). Dieses nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen (BVGer-act. 4). D. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Brief vom 22. Juli 2015 auf, eine Korrespondenzadresse in der Schweiz anzugeben, (BVGer-act. 4). Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er bitte um Zustellung der Korrespondenz an seine Adresse in Serbien oder über das schweizerische Konsulat in Serbien (BVGer-act. 5 und 6). Mit Verfügung vom 11. August 2015 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen seit deren Empfang ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben; bei unbenütztem Ablauf der Frist würden künftige Anordnungen und Entscheide in diesem Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 36 Bst. b VwVG; BVGer-act. 8). Die Verfügung vom 11. August 2015 wurde der Schweizerischen Botschaft in Belgrad zur Eröffnung an den Beschwerdeführer zugestellt. (BVGer-act. 9).

C-4375/2015 E. Die Vorinstanz reichte am 19. August 2015 ihre Vernehmlassung sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens ein (BVGer-act. 11). Sie führte aus, Anspruch auf eine Witwerrente hätten nur Witwer mit Kindern unter 18 Jahren. Die 1984 geborene Tochter des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt des Todes der Ehefrau bereits älter als 18 Jahre gewesen. Ein Anspruch auf eine Witwerrente bestehe daher nicht. F. Am 28. August 2015 meldete die Schweizerische Botschaft in Serbien, dass die Verfügung vom 11. August 2015 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei (BVGer-act. 12). Innerhalb der mit Verfügung vom 11. August 2015 angesetzten Frist hat der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz mitgeteilt. G. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Oktober 2015 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel und teilte dem Beschwerdeführer mit, die Verfügung vom 11. August 2015 und die Vernehmlassung der Vorinstanz könnten am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden (BVGer-act. 13). Die Instruktionsverfügung vom 13. Oktober 2015 wurde am 20. Oktober 2015 durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (BVGeract. 15; BBl 2015 7539). H. Eine an die Vorinstanz gerichtete Eingabe vom 21. Januar 2016, mit welcher der Beschwerdeführer auf den ausstehenden Entscheid hinwies und mitteilte, er habe keine Adresse in der Schweiz, wurde am 2. Februar 2016 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (BVGer-act. 16 und 18). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C-4375/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG ; Art. 85bis Abs. 1 Bst. b AHVG (SR 831.10). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Der Beschwerdeführer ist rechtzeitig an die unzuständige Behörde gelangt und hat damit die Frist gewahrt (Art. 60 ATSG i.V. mit Art. 39 Abs. 2 ATSG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 5. Juni 2015 (act. 19), mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente abgelehnt wurde. Prozessthema ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente. 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsrechtspflegeverfahren) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das Sozialversicherungsverfahren der Verwaltung richtet sich unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 1 VwVG nach Art. 34 ff. ATSG (Art. 3 Bst. dbis VwVG i.V. mit Art. 2 ATSG und Art 1 Abs. 1 AHVG). 3.3 Die Beurteilung des Anspruchs auf Hinterlassenenleistung nach dem Ableben der Ehefrau des Beschwerdeführers am 16. Juni 2012 richtet sich

C-4375/2015 nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) in den damals gültigen Fassungen. 3.4 Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl. www.bsv.admin.ch > themen > internationales > Abkommen > Liste der Sozialversicherungsabkommen, besucht am 7. Februar 2016). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). 4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Leistung von Hinterlassenenleistungen zu Unrecht abgewiesen. Aufgrund seiner Krankheit sei das entgangene Einkommen der Ehefrau wichtig gewesen für seine Versorgung. Die Vorinstanz führt aus, ein Anspruch bestehe nicht, da nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. 4.1 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwer Anspruch auf eine Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch auf die Witwerrente erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG). 4.2 In der Gesetzgebung zur AHV sind Witwen und Witwer nicht gleichgestellt. Witwen haben unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Hinterlassenenrenten, auch wenn sie keine Kinder haben, oder über das 18. Altersjahr der Kinder hinaus (Art. 24 Abs. 1 AHVG). Für Witwer ohne Kinder oder für Witwer, deren Kinder das 18. Altersjahr vollendet haben, ist ein Anspruch auf Hinterlassenenrenten im Gesetz nicht vorgesehen. 4.3 Der Beschwerdeführer ist durch den Tod seiner Ehefrau 2012 Witwer geworden (act. 3). Mit Schreiben vom 5. März 2015 wurde er aufgefordert, Kopien der Geburtsurkunden aller Kinder einzureichen (act. 5). Am 23. März 2015 ging bei der Vorinstanz die Geburtsurkunde ein, welche bescheinigt, dass der Beschwerdeführer Vater der im Dezember 1984 geborenen C._______ ist (act. 6). Weitere Kinder wurden nicht gemeldet. Es ist davon auszugehen, dass das einzige Kind des Beschwerdeführers das 18. Altersjahr im Dezember 2002 und somit vor dem Zeitpunkt der Verwitwung vollendet hatte.

C-4375/2015 4.4 Da die Tochter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verwitwung am 16. Juni 2012 bereits 27-jährig war, besteht nach Art. 24 Abs. 2 AHVG kein Anspruch auf eine Witwerrente. 4.5 In seiner Einsprache wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er krankheitsbedingt nicht arbeiten könne und das Einkommen seiner verstorbenen Ehefrau seiner Versorgung gedient habe. Sinngemäss ersuchte er darum, diesen Umständen Rechnung zu tragen (act. 9 und 10). Aufgrund des Legalitätsprinzips musste die Vorinstanz das Rentenbegehren mangels gesetzlicher Voraussetzungen abweisen. 5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 7. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. 8. Da zwischen der Schweiz und der Republik Serbien kein Abkommen besteht, das die direkte postalische Zustellung von Gerichtsakten vorsieht, und da der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, ist dieser Entscheid durch Veröffentlichung Bundesblatt zu eröffnen (Art. 36 Bst. b VwVG).

C-4375/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung entrichtet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (zu publizieren im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Tobias Merz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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