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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2025 C-4363/2025

11 settembre 2025·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·977 parole·~5 min·1

Riassunto

Marktüberwachung | Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 23. Mai 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4363/2025

Urteil v o m 11 . September 2025 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung vom 23. Mai 2025.

C-4363/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 23. Mai 2025 (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 16. Juni 2025 [nachfolgend: act.] 5) – in Bestätigung des Vorbescheids vom 28. April 2025 (act. 3) – verfügt hat, die an A._______ adressierte und vom Zollinspektorat B._______ im Rahmen einer Postkontrolle zurückgehaltene Sendung bzw. der entsprechende Inhalt (Produkt: 20 Ampullen C._______, Inhalt: Testosteron decanoat [Code 2], Dosierung: 100 mg/ml) werde eingezogen und vernichtet, wobei die Gebühr Fr. 400.– betrage, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit E-Mail vom 16. Juni 2025 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1) an die Vorinstanz gelangt ist, welche die Eingabe samt Vorakten mit Schreiben vom 16. Juni 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 und unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG aufgefordert worden ist, seinen Beschwerdewillen zu erklären und gegebenenfalls eine Beschwerdeschrift einzureichen, welche Rechtsbegehren sowie eine Begründung enthält und vom Beschwerdeführer oder dessen Vertreter original handschriftlich unterzeichnet ist, ansonsten auf die Eingabe vom 16. Juni 2025 nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3, Dispositiv-Ziffern 1 und 2), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2025 seinen Beschwerdewillen erklärt und eine handschriftlich unterzeichnete Beschwerdeverbesserung eingereicht hat (BVGer-act. 5 samt Beilagen), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des BVGer C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2),

C-4363/2025 dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– bis zum 1. September 2025 aufgefordert worden ist, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 6), dass die Zwischenverfügung vom 30. Juni 2025 dem Beschwerdeführer gemäss elektronischem Rückschein der Schweizerischen Post am 1. Juli 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 7), dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 8), dass der Beschwerdeführer weder innert Frist noch bis zum heutigen Datum schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat und vorliegend keine Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich sind, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Eingabe vom 26. Juni 2025 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zuständigkeitshalber an die Stiftung Swiss Sport Integrity als allfälliges Akteneinsichtsgesuch zu überweisen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,

C-4363/2025 dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 26. Juni 2025 wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zuständigkeitshalber an die Stiftung Swiss Sport Integrity als allfälliges Akteneinsichtsgesuch überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-4363/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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