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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2010 C-4335/2010

2 dicembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·895 parole·~4 min·3

Riassunto

Invaliditätsbemessung | IV (Rente)

Testo integrale

Abtei lung II I C-4335/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2010 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. X._______, Spanien, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Abelardo Vazquez Conde, avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV (Rente). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4335/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 29. April 2010 das Leistungsbegehren von X._______ abgewiesen hat; dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, gegen die Verfügung vom 29. April 2010 mit Eingabe vom 11. Juni 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist; dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde und somit auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 15. November 2010 unter Hinweis auf die medizinische Stellungnahme von Dr. med. A._______, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 2. November 2010 (act. 70) beantragt hat, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Stellungnahme an die IVSTA zurückzuweisen sei; dass Dr. med. A._______ in seiner Stellungnahme ausführte, gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen könne nicht beurteilt werden, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund somatischer Be- C-4335/2010 schwerden (inbesondere Folgen des Bandscheibenvorfalls) und inwiefern sie aufgrund psychischer Ursachen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, zumal namentlich die psychiatrischen Einschätzungen von verschiedenen Ärtzen sehr unterschiedlich ausgefallen seien; dass Dr. med. A._______ ferner ausführte, dass somit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich festgestellt werden könne und eine Beurteilung der Beschwerdeführerin durch einen Psychiater und einen Rheumatologen in der Schweiz angezeigt sei; dass auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bereits die mangelnde Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz rügte und insbesondere beantragte, es sei (eventuell in der Schweiz) eine fachorthopädische und neurologische Untersuchung durchzuführen und anschliessend neu zu verfügen; dass sich auch aus den Akten ergibt, dass der Sachverhalt durch die IVSTA – in Übereinstimmung mit den Feststellungen von Dr. med. A._______ – nur ungenügend abgeklärt worden ist; dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt; dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IVSTA zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt durch psychiatrische und rheumatologische Abklärungen in der Schweiz zu ergänzen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen; dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 414.-- nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist; dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche anwaltlich vertreten war, zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- zuzusprechen ist (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-4335/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. April 2010 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 414.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Formular Zahladresse sowie Stellungnahme der IVSTA vom 15. November 2010 inkl. act. 70) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis C-4335/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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