Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4331/2014
Urteil v o m 2 1 . März 2016 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien A._______, vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 11. Juni 2014.
C-4331/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) (…) 1954 geboren wurde und heute in seiner Heimat wohnhaft ist (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 21), dass er als Arbeitnehmer von 1984 bis 1997 während insgesamt 143 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) leistete (act. 30, 34), dass er sich gemäss den Angaben im Formular E 213 (act. 23; deutsche Übersetzung BVGer act. 22) am 21. Juli 2010 bei einem Arbeitsunfall, bei dem er aus einer Höhe von drei Metern abstürzte (act. 29), ein Schädel- Hirn-Trauma zuzog, dass sein Arbeitsvertrag (…) per 5. Oktober 2010 endete und er seither abgesehen von zwei Unterbrüchen - arbeitslos war (act. 28, Seite 3), dass er sich am 4. Juni 2013 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) zum Bezug einer Invalidenrente anmeldete (act. 21), dass die Vorinstanz in der Folge einen Invaliditätsgrad von 37 % ermittelte und das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 11. Juni 2014 vollumfänglich abwies (act. 39, 64), dass der Beschwerdeführer dagegen durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger am 24. Juli 2014 (Datum der Registrierung beim Gericht im spanischen B._______) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess (BVGer act. 1), dass er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Durchführung von zusätzlichen Abklärungen und die anschliessende Neuverfügung über den Rentenanspruch beantragte (BVGer act. 1), dass er mit der Beschwerde diverse medizinische Unterlagen einreichte, auf die er in seinen Ausführungen Bezug nahm (BVGer act. 1, Beilage; deutsche Übersetzung BVGer act. 3), dass die Vorinstanz zunächst mit Vernehmlassung vom 26. November 2014 unter Beilage einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragte (BVGer act. 7),
C-4331/2014 dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 19. Dezember 2014 an seinem Beschwerdeantrag festhielt und sinngemäss erneut die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz beantragte (BVGer act. 10), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde unter Berücksichtigung von Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 und 4 ATSG; Art. 52 VwVG), dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 26. November 2015 (unter anderem) ersuchte, die Angaben zu den psychiatrischen Erkrankungen und der somatoformen Schmerzstörung durch einen Facharzt für Psychiatrie beurteilen zu lassen (BVGer act. 26), dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 29. Januar 2016 unter Beilage einer psychiatrischen und neurologischen Beurteilung des medizinischen Dienstes beantragte, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neuverfügung zurückzuweisen sei (BVGer act. 30), dass die Versicherungsärztin Dr. C._______, Neurologie FMH, mit Stellungnahme vom 22. Januar 2016 als ergänzende Abklärung ein MRI des
C-4331/2014 Gehirns, eine neuropsychologische Testung, einen aktuellen psychiatrischen Bericht sowie einen aktuellen HNO-Bericht empfahl (BVGer act. 30, Beilage), dass die Vorinstanz auf diese Empfehlung in der Stellungnahme vom 29. Januar 2016 Bezug nahm und sie so sinngemäss übernahm (BVGer act. 30), dass der Beschwerdeführer mit Schlussbemerkung vom 18. Februar 2016 den Ausführungen der Vorinstanz und des medizinischen Dienstes ohne Einschränkung zustimmte und die Gutheissung seiner Beschwerde beantragte, damit die empfohlenen Abklärungen durchgeführt werden können (BVGer act. 33), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien im letzten Schriftenwechsel nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerdeinstanz eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann, dass die Vorinstanz daher anzuweisen ist, ein MRI des Gehirns und eine neuropsychologische Testung zu veranlassen sowie einen aktuellen psychiatrischen Bericht und einen aktuellen HNO-Bericht einzuholen, dass der spanische Versicherungsarzt Dr. D._______ (allfälliger Facharzttitel nicht bekannt) im ausführlichen Bericht (Formular E 213) vom 4. April 2014 (act. 51; deutsche Übersetzung BVGer act. 22), der auf einer vorgängigen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht (Seite 2), neben der Schwerhörigkeit auch eine degenerative Arthropathie der Wirbelsäule und eine chronische Lungenerkrankung mit leichter bis mässiger Obstruktion der Atmung diagnostizierte (Seite 8), dass daher im Rahmen der anstehenden Abklärung zusätzlich die Fachkunde eines Rheumatologen und eines Pneumologen beizuziehen ist, dass medizinische Gutachten, an denen - wie im vorliegenden Fall - drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (Rheumatologie, Pneumologie, Psychiatrie und HNO), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen
C-4331/2014 hat (Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Art. 72 bis Abs. 2 IVV), dass die Vorgaben von Art. 72bis IVV bei der anstehenden Vergabe des Begutachtungsauftrags zu beachten sind, weshalb die polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz zu erfolgen hat, dass die Beschwerde somit im Ergebnis insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 11. Juni 2014 aufzuheben und die Sache mit der vorerwähnten Weisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Rückweisung zulässig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der Kostenvorschuss von Fr. 417.73 dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist (BVGer act. 9), dass dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung aufgrund der Akten und im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), nachdem keine Kostennote eingereicht wurde, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'000.- festzusetzen ist (inkl. Auslagen; exkl. Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE),
C-4331/2014 dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung zurückgewiesen wird. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz durchführen zu lassen in den Fachdisziplinen Psychiatrie, HNO, Rheumatologie und Pneumologie unter Einschluss eines MRI des Gehirns und einer neuropsychologischen Testung. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 417.73 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4331/2014 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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