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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2021 C-4307/2019

8 aprile 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·862 parole·~4 min·1

Riassunto

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4307/2019

Abschreibungsentscheid v o m 8 . April 2021 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Vorinstanz.

Gegenstand Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung.

C-4307/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. Juli 2019 A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) rückwirkend ab 1. Juli 2017 zwangsweise angeschlossen hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Gelegenheit zu geben, sich einer anderen Pensionskasse anzuschliessen (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 28. August 2019 (BVGer act. 3) einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am 17. September 2019 fristgerecht geleistet hat (BVGer act. 5), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. September 2019 (BVGer act. 7), die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers beantragt hat, dass den Parteien mit Schreiben vom 10. Juli 2020 (BVGer act. 9) mitgeteilt wurde, dass das Verfahren von der Abteilung III übernommen und die ursprüngliche Verfahrensnummer A-4307/2019 auf C-4307/2019 geändert worden sei, dass den Parteien mit Verfügung vom 10. September 2020 (BVGer act. 11) und Verfügung vom 24. Februar 2021 (BVGer act. 12) der neue Spruchkörper namentlich bekannt gegeben und der Schriftenwechsel mangels Eingang einer Replik geschlossen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Brief vom 2. März 2021 (BVGer act. 13) und Originalunterschrift vom 19. März 2021 (BVGer act. 15) dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hat, er ziehe seine Beschwerde per sofort zurück, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-4307/2019 dass vorliegend ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt worden und der Beschwerderückzug in einem späten Verfahrensstadium, mithin erst während der Zirkulation des materiellen Entscheides, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, dass dem Gericht im vorliegenden Fall für die bisherige Verfahrensführung damit ein nicht unerheblicher Aufwand entstanden ist, weshalb ein gänzlicher Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht fällt, dass daher dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu entnehmen sind, und der Restbetrag von Fr. 600.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides auf ein vom Beschwerdeführer zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass bei Rückzug eines Rechtsmittels in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Urteil des BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5.1), der Beschwerdeführer vorliegend keine Ausnahme geltend macht, eine solche aus den Akten auch nicht hervorgeht und im Übrigen Bundesbehörden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE), und daher vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt. Sie werden dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

C-4307/2019 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers datierend 2.3.2021) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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