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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2010 C-4305/2010

20 ottobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·879 parole·~4 min·2

Riassunto

Invaliditätsbemessung | Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung v...

Testo integrale

Abtei lung II I C-4305/2010/mes {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Oktober 2010 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Alberto Meuli, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery. X._______, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Victoria Romeo Martín Hefti, Spielhof 3, 8750 Glarus, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 5. Mai 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4305/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2010 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz), vom 5. Mai 2010 betreffend Revision des Invalidenrentenanspruchs beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG], SR 173.32), dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, dass die Vorinstanz am 13. Oktober 2010 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen ist, dass die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 1. Oktober 2010 an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der ärztliche Dienst (Dr. med. Y._______) in seiner Stel lungnahme festhält, aus medizinischer Sicht sei eine weitere psychiatrische Begutachtung in der Schweiz angezeigt (act. 163), dass daraus zu schliessen ist, dass aus fachärztlicher Sicht der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen C-4305/2010 Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend sicher bestimmt werden kann, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerdeschrift eventualiter die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen beantragt hat, dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2010 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderliche zusätzliche psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass im vorliegenden Verfahren in Anwendung der genannten Bestimmungen das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen) auf Fr. 1'800.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE). C-4305/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2010 wird aufgehoben und die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderliche zusätzliche psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 5. Ein Doppel der Vernehmlassung vom 13. Oktober 2010 samt ärztlichem Bericht vom 1. Oktober 2010 in Kopie geht an die Beschwerdeführerin 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 13. Oktober 2010 samt ärztlichem Bericht vom 1. Oktober 2010 [act. 206] in Kopie) - die Vorinstanz (Ref-Nr. xxxx) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery C-4305/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden sofern die Anforderungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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