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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2014 C-4292/2013

15 aprile 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,740 parole·~14 min·2

Riassunto

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4292/2013

Urteil v o m 1 5 . April 2014 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

C-4292/2013 Sachverhalt: A. B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller), geboren im August 1993, ist Staatsangehöriger von Thailand. Am 22. März 2013 beantragte er bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Schengen- Visums für die Dauer von 90 Tagen, um den in Bern lebenden A._______ besuchen zu können. Dieses Gesuch wies die Schweizer Vertretung am 26. März 2013 ab, zum einen mit der Begründung, die Angaben betreffend Zweck und Umstände des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft, zum anderen mit der Begründung, die Absicht, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, habe nicht festgestellt werden können. B. Die dagegen erhobene Einsprache des 1969 geborenen Gastgebers A._______ wies die Vorinstanz – nach Durchführung kantonaler Abklärungen – mit Verfügung vom 11. Juli 2013 ab. Sie führte hierzu aus, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der für Teile der Bevölkerung schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck bestehe. Zudem handele es sich um einen ledigen jungen Mann, der weder familiäre noch besondere berufliche Verpflichtungen habe. Den Gesuchsunterlagen zufolge arbeite er zwar im Familienbetrieb seiner Eltern – einem Laden, der Desserts herstelle – und kümmere sich um das Haus, welches sein Gastgeber in Thailand besitze; ein Einkommen habe er aber nicht nachgewiesen. Damit erscheine seine fristgerechte Ausreise als nicht hinreichend gesichert. Auch die vom Gastgeber behauptete "traditionelle Heirat" mit dem Gesuchsteller im Jahr 2010 sei kein Grund für eine Einreise, sei letzterer doch seinerzeit erst 17 Jahre alt und damit minderjährig gewesen; zudem habe der Gastgeber eigenen Angaben zufolge zwei Männer gleichzeitig geheiratet. Mit der schweizerischen Rechtsordnung sei beides nicht vereinbar. Infolgedessen sei die Beziehung zwischen Gast und Gastgeber auch nicht schützenswert. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juli 2013 beantragt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstellung des vom Gesuchsteller begehrten Schengen-Visums. Er macht geltend, sein Gast und Lebenspartner wolle bei ihm in der Schweiz lediglich Ferien verbringen; sie beide hätten nicht

C-4292/2013 die Absicht, hier ihre Partnerschaft eintragen zu lassen. Sein Partner müsse auf jeden Fall nach Thailand zurückkehren, weil er derjenige im Familienbetrieb sei, der schwere Lieferungen austrage und hauptsächlich arbeite. Insofern bestehe eine moralische Pflicht den Eltern gegenüber, was auch der Grund dafür sei, dass sein Partner nicht im eigenen Haus von ihm, dem Beschwerdeführer, wohne. Angesichts der Beschäftigung im Familienbetrieb könne von seinem Partner nicht erwartet werden, dass dieser einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorlege und seine Einkünfte nachweise. Was er brauche, könne er sich vom Laden nehmen. Dass er für die Dauer von 90 Tagen in die Schweiz kommen wolle, sei damit zu erklären, dass sich dies finanziell eher rentiere; sein Gast könne aufgrund der geschilderten Verpflichtungen ja nicht beliebig oft in die Schweiz kommen. Während des geplanten Besuches wolle er das Land und auch seine, des Gastgebers, Verwandten und Kollegen kennen lernen. Auch wenn sein Partner bei der Heirat erst 17-jährig gewesen sei, bedeutete dies nicht, dass es sich um keine ernsthafte Beziehung handele; immerhin seien sie beide Ehrengäste einer thailändischen Fernsehsendung gewesen. Ihre Liebe und die Ernsthaftigkeit ihrer Beziehung hätten sie öffentlich vor 65 Millionen Menschen unter Beweis gestellt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2013 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Sie führt weiterhin aus, die Einbindung des Gesuchstellers in den Familienbetrieb garantiere nicht unbedingt dessen Rückkehr ins Heimatland. Unqualifizierte Arbeitskräfte wie er seien leicht ersetzbar, was auch daraus ersichtlich sei, dass er einen 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz plane. Zudem sei zu bedenken, dass viele illegale Migranten ihre Angehörigen im Herkunftsland nicht einfach im Stich liessen, sondern vom Aufenthaltsstaat aus versuchten, diese zu unterstützen. E. Mit Verfügung vom 17. September 2013 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Hiervon hat er innerhalb der ihm eingeräumten Frist jedoch keinen Gebrauch gemacht. F. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

C-4292/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für

C-4292/2013 Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht. 3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines thailändischen Staatsangehörigen. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4 und durch Art. 1 der Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1-18]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK [geändert

C-4292/2013 durch Art. 1 der Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1-18]). 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Thailand in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nicht als gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland als auch mit seinen persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden. 5.3 Stellt man auf die Situation im Herkunftsland ab, so können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinausgehenden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.

C-4292/2013 6. 6.1 Thailand erreichte im Jahr 2012 ein Wirtschaftswachstum von 6,4 Prozent, obwohl die Schuldenkrise in den westlichen Staaten auch dort für ein schwieriges wirtschaftliches Umfeld sorgte. Im Jahr 2013 wurde das Wachstum durch die schwache Weltkonjunktur und die nachlassende Binnennachfrage gebremst und erreichte im 4. Quartal nur noch 0,6 Prozent. Für 2014 wird ein relativ niedriges Wachstum – die Prognosen reichen von 3,6 bis 4,6 Prozent – erwartet; Grund hierfür ist die voraussichtlich schwache Binnennachfrage und die Unsicherheit über die weitere politische Entwicklung. Mehrere nachfragewirksame Massnahmen, welche die Regierung zum Jahresbeginn 2013 eingeleitet hat, wirken sich aber immer noch auf den inländischen Konsum aus, so die Anhebung der Mindestlöhne auf landesweit 300 Baht (rund 7,50 Euro) pro Tag und die der Gehälter von jungen Hochschulabsolventen in der Verwaltung auf 15'000 Baht. Weitere Massnahmen zur Steigerung der Nachfrage betrafen steuerliche Anreize zum Erstkauf von Autos und Wohnungen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Thailand > Wirtschaft > Stand: Februar 2014, besucht im April 2014). 6.2 Dass der Gesuchsteller, der angeblich die im Familienbetrieb hergestellten Desserts austrägt, hierdurch über ein mehr als bescheidenes Einkommen verfügt, kann nicht angenommen werden. Seine Tätigkeit erfordert keine spezielle Qualifikation und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in irgend einer Weise von den anfangs 2013 lancierten konjunkturbelebenden Massnahmen profitieren konnte. Zu seinen finanziellen Verhältnissen hat sich sein Gastgeber auch nicht konkret geäussert. 6.3 Liegen bereits keine Anhaltspunkte zur wirtschaftlichen Situation vor, so spricht der Umstand, dass der Gesuchsteller erst 20 Jahre alt ist und lediglich seinen Eltern gegenüber, sonst aber keine familiären Verpflichtungen hat, erst recht für die Möglichkeit, dass er den geplanten Besuch in der Schweiz für einen über die zulässige Dauer hinausgehenden Aufenthalt im Schengen-Raum nutzen könnte. Seine angebliche moralische Pflicht, im Familienbetrieb weiterzuarbeiten und dadurch seine Eltern zu unterstützen, ist, auch angesichts seiner Ersetzbarkeit, zu relativieren. Viele Emigranten versuchen, nach Erreichen ihres Ziellandes wirtschaftlich Fuss zu fassen und von dort aus ihre im Heimatland verbliebenen Angehörigen finanziell zu unterstützen. Oftmals sind die Bedingungen für eine legale Zuwanderung und Beschäftigung gar nicht bekannt oder werhttp://www.auswaertiges-amt.de/

C-4292/2013 den ignoriert; der Start in ein neues Leben erscheint dadurch einfach und vielversprechend. Auch der Gesuchsteller könnte einem solchen Trugschluss unterliegen und dementsprechend vom Beziehungsnetz seines Gastgebers profitieren wollen. 6.4 Damit bestehen namentlich Zweifel am Reisezweck. Vor allem und entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers kann nicht von einer besonders engen Beziehung zwischen ihm und seinem 24 Jahre jüngeren Gast ausgegangen werden. Beide haben sich im August 2010 kennengelernt, d.h. zu einem Zeitpunkt kurz vor oder kurz nach dem 17. Geburtstag des Gesuchstellers (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an die Einwohnerdienste der Gemeinde Köniz vom 17. Juni 2013). Ihre angeblich "traditionelle Heirat" hat für beide keinerlei rechtliche Verbindlichkeiten geschaffen, werden doch in Thailand gleichgeschlechtliche Ehen oder Partnerschaften nicht offiziell anerkannt. Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner Rechtsmitteleingabe wörtlich ausgeführt, "wir haben unsere Liebe in der Öffentlichkeit gegenüber ca. 65 Millionen gezeigt und alle vom ganzen Land wissen, dass wir es mit unserer Beziehung ernst meinen …". Der von ihm nicht näher beschriebene Event hat aber schon wegen des fehlenden rechtlichen Charakters keine über die Publikumswirksamkeit hinausgehende Relevanz. Erst recht kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller, damals 17-jährig und möglicherweise gar nicht eindeutig homosexuell orientiert, den eine ganze Generation älteren Beschwerdeführer tatsächlich als künftigen Lebenspartner betrachtete. Dass sein jetzt – mit 20 Jahren – geplanter Besuch in der Schweiz etwas mit Liebe oder Verbundenheit zu tun haben soll, ist wenig vorstellbar. Zudem unterhält der Beschwerdeführer eine zweite Beziehung zu einem anderen Mann in Thailand, den er angeblich in derselben Hochzeitszeremonie wie den Gesuchsteller geheiratet und ebenfalls als Lebenspartner bezeichnet hat; auch dies spricht gegen die Ernsthaftigkeit und Besonderheit seiner Beziehung zum Gesuchsteller. In der Korrespondenz mit der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer betont, seine Beziehungen seien für alle drei Beteiligten unproblematisch (vgl. Schreiben vom 11. April 2013). Dass dies aus seiner Sicht zutrifft, soll nicht bestritten werden; als Lebenspartnerschaften im eigentlichen Sinne des Wortes sind seine Beziehungen allerdings nicht zu betrachten. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass der Gesuchsteller mit dem geplanten 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz mehr als einen freundschaftlichen Besuch bezweckt.

C-4292/2013 6.5 Dass der von diesem Verfahren nicht betroffene homosexuelle Freund des Beschwerdeführers offensichtlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Schengen-Visum erhielt (vgl. zitiertes Schreiben vom 11. April 2013), ist für den vorliegenden Fall kein Präjudiz. Auch scheint für die Vorinstanz erst aus dem hier zu beurteilenden Visumsgesuch die Komplexität der Beziehungen des Beschwerdeführers ersichtlich geworden zu sein. Die Vorinstanz ist angesichts dessen, aber auch angesichts der übrigen Lebensumstände des jungen Gesuchstellers davon ausgegangen, dass dessen fristgerechte Wiederausreise nicht gewährleist sei. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist diese Schlussfolgerung nicht zu beanstanden. 7. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.1) nicht erfüllt. Gründe, die es erlauben würden, ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 4.2), ergeben sich bei der hier vorliegenden partnerschaftlichen Konstellation nicht; zudem können die Kontakte zwischen Gast und Gastgeber auch in Thailand gepflegt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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C-4292/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz – den Migrationsdienst des Kantons Bern

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

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