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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2015 C-4268/2015

12 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,697 parole·~13 min·2

Riassunto

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4268/2015

Urteil v o m 1 2 . November 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien X.______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für Z.______

C-4268/2015 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin, eine 1985 geborene kenianische Staatsangehörige, beantragte am 27. April 2015 bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi ein Schengen-Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt (vom 25. Mai bis 26. Juli 2015) bei ihrem im Kanton St. Gallen lebenden Freund (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Dieser hatte vorgängig am 12. April 2015 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Vertretung gerichtet (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3 S. 26; 35-38). B. Mit Formularentscheid vom 27. April 2015 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. Zudem erschienen die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft (SEM act. 1 S. 7 und 8). Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 12. Mai 2015 Einsprache beim SEM (SEM act. 1 S. 11). C. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin, richtete das Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 10. Juni 2015 einen Fragebogen an den Gastgeber, den dieser schriftlich beantwortete (SEM act. 4 S. 42-46). Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung ein, in welcher er unter anderem angab, der Aufenthalt seines Gastes sei nun vom 18. Juli bis 5. Oktober 2015 geplant (act. 4 S. 48). D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Sie sei zudem jung, ledig und alleinerziehende Mutter von zwei Kindern. Sie habe zwar eine Arbeitsstelle, doch erziele sie damit vergleichsweise ein nur sehr geringes Einkommen. Die verbindlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kindern liessen sich zudem nicht mit einer dreimonatigen Abwesenheit vereinbaren. Es sei damit davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen oblägen, welche das Risiko einer nicht

C-4268/2015 anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen würden. E. Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Schengen-Visums für seinen Gast. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er garantiere für eine fristgerechte Rückreise der Gesuchstellerin. Er könne das Vorbringen des SEM nicht nachvollziehen, dass eine fristgerechte Rückreise seines Gastes nicht hinreichend gesichert sei. Er wisse, dass sein Gast fristgerecht in sein Heimatland zurückreisen werde. Wenn Zeitraum und Urlaubstage es zulassen würden, werde eine gemeinsame Rückreise geplant. Auch in anderen Regionen dieser Welt gäbe es politische und wirtschaftliche Schwierigkeiten, selbst in Europa. Mit seiner monatlichen finanziellen Unterstützung verdiene die Gesuchstellerin mehr als die afrikanischen Angestellten der Schweizer Botschaft in Nairobi. Sie habe zudem zwei schulpflichtige Kleinkinder und sei sich ihrer grossen Verantwortung bewusst. Für den Zeitraum ihrer Abwesenheit werde eine Nanny engagiert. Der ablehnende Visaentscheid beruhe nach Meinung des Beschwerdeführers darauf, dass einige Besucher und Gastgeber grobfahrlässig (wenn nicht kriminell) die Rechtsgrundlagen zur Erteilung des Besuchervisums missachten würden. Sein Gast und auch er selbst seien sich sehr bewusst, welches Vertrauen bei einer positiven Visaerteilung in sie gesetzt würde. F. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2015 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 25. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 20. August 2015 zugestellt. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

C-4268/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM bzw. SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kenianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen

C-4268/2015 Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus Kenia stammenden Gesuchstellerin – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5

C-4268/2015 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nf: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nf.: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 f. SGK). 4.3 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. «Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit» ausgestellt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5.

5.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchstellerin die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen werde und begründet ihre Haltung mit der allgemeinen bzw. wirtschaftlichen Lage in der Herkunftsregion sowie mit ihren persönlichen Verhältnissen. Zur folglich im Vordergrund stehenden Frage nach der gesicherten Wiederausreise können in der Regel lediglich Prognosen getroffen werden, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucher ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Kenia gilt als typisches Entwicklungsland in Sub-Sahara-Afrika. Das Land nimmt eine herausragende Stellung innerhalb von Ost-Afrika ein. Kenia hat die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der EAC (East African Community) mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Höhe von mehr als 55,2 Milliarden US-Dollar (2014). Kenias Vorzüge sind seine exponierte Lage in

C-4268/2015 der Region und eine liberale Wirtschaftsordnung mit relativ gut entwickeltem Privatsektor. Für 2014 wurde mit einem Wirtschaftswachstum von deutlich über 5 Prozent gerechnet (2013: 4,7 Prozent). Verglichen mit den Ländern südlich der Sahara steht Kenia zwar nicht schlecht da, die Rahmenbedingungen müssen aber nach wie vor verbessert werden. So leben rund 50 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Etwa ein Viertel der Kenianer muss mit weniger als einem US-Dollar pro Tag auskommen. 60 Prozent der Bevölkerung der Hauptstadt Nairobi leben in Slums. Das Haushaltsdefizit und die Auslandsverschuldung stiegen auch 2013 weiter an. Die Auslandsverschuldung lag 2013 bei 13,24 Milliarden US-Dollar. Für 2014 wurden 14,4 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Mehr als 800.000 junge Kenianer verlassen jährlich die Bildungseinrichtungen des Landes, allerdings mit einer nur geringen Aussicht auf einen Arbeitsplatz. Die Zahl der formellen Arbeitsverhältnisse stieg 2013 lediglich um 117.800 Stellen (auf 2,27 Millionen; Quelle: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kenia > Wirtschaftspolitik, Stand: Februar 2015, besucht im Oktober 2015). 5.3 Mit diesen Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Kenia das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzt. Dass auch andere Regionen politische und wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, wie beschwerdeweise vorgebracht wird, trifft zwar zu, ist aber für die vorliegende Beurteilung ohne Belang. 6. Weiter gilt es die individuelle Situation der Gesuchstellerin in Kenia zu prüfen. Sind berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen auszumachen, kann dies die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise begünstigen. 6.1 In Bezug auf das persönliche Umfeld der Gesuchstellerin geht aus den Akten hervor, dass es sich bei der Eingeladenen um eine 30-jährige, alleinstehende, ledige Frau und Mutter zweier Kinder (geb. 2006 und 2009) handelt (vgl. act. 3 S. 30, act. 1 S. 9). Beschwerdeweise wird ausgeführt, die Gesuchstellerin sei sich gerade wegen ihrer zwei schulpflichtigen Kleinkinder ihrer grossen Verantwortung und Verpflichtung bewusst. Einerseits sind im Heimatland zurückgelassene Kinder grundsätzlich ein deutliches Indiz für eine fristgerechte Wiederausreise. Andererseits können

C-4268/2015 auch enge Familienangehörige eine Emigration nicht verlässlich verhindern, ist dies doch oftmals gar die einzige Möglichkeit, den heimatlichen, wirtschaftlich desolaten Verhältnissen zu entrinnen und den zurückgebliebenen Familienangehörigen eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Vorliegend hat die Gesuchstellerin und zweifache Mutter vorerst einen zweimonatigen Aufenthalt in der Schweiz geplant (vgl. Visumsgesuch vom 27. April 2015, act. 3 S. 38). Wie der Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2015 entnommen werden kann, wurde die Dauer des geplanten Aufenthaltes im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens auf beinahe drei Monate ausgedehnt (act. 4 S. 48; vgl. Sachverhalt Bst. A und C). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, für den Zeitraum der geplanten Abwesenheit seines Gastes werde eine Nanny engagiert (vgl. Beschwerde vom 8. Juli 2015). Die geltend gemachten familiären Verpflichtungen sind damit zu relativieren, kann doch die Betreuung der Kinder gemäss obgenannten Ausführungen auch anderweitig sichergestellt werden. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist dem wirtschaftlichen Umfeld der Gesuchstellerin besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Gemäss den Akten arbeite sie als "Manager" in einem Restaurant in Mombasa und verdiene KES 20'000.- (ca. Fr. 185.-) pro Monat (vgl. act. 3 S. 23). Der Beschwerdeführer selbst macht geltend, zu ihrem schmalen Gehalt überweise er jeden Monat KES 30'000.-. Gemeinsam hätten sie eine 2.5-Zimmer-wohnung in Mombasa Beach gemietet (vgl. act. 1 S. 10). Beschwerdeweise wird ergänzt, mit der monatlichen finanziellen Unterstützung habe die Gesuchstellerin bestimmt ein höheres Auskommen als die einheimischen Angestellten bei der Schweizer Botschaft in Nairobi. Die Gesuchstellerin scheint zwar in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben. Dieser Umstand ist jedoch primär auf die Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers und nicht auf das von der Gesuchstellerin selbst erwirtschaftete Einkommen – welches der Gastgeber selbst als schmal bezeichnet – zurückzuführen, weshalb vorliegend gerade nicht davon ausgegangen werden kann, es lägen in wirtschaftlicher Hinsicht Verhältnisse vor, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse, dass sein Gast fristgerecht zurückreisen werde

C-4268/2015 und er garantiere für eine fristgerechte Rückreise, können den Entscheid über das vorliegende Visumgesuch nicht beeinflussen. Zwar kann der Beschwerdeführer für gewisse finanzielle Risiken wie Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällig ungedeckte Kosten für Unfall oder Krankheit sowie Rückreisekosten Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 9). 6.4 Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsland und ihrer individuellen Situation nicht gesichert sei, nicht zu beanstanden. Die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht. Ebenso wenig sind Gründe ersichtlich, die für die Ausstellung eines räumlich beschränkten Visums nur für die Schweiz sprechen (E. 4.3). Es wird vom Beschwerdeführer denn auch nichts Derartiges geltend gemacht. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

C-4268/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour) – das Migrationsamt des Kantons St. Gallen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

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