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Bundesverwaltungsgericht 14.10.2015 C-4264/2015

14 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,057 parole·~5 min·1

Riassunto

Freiwillige Versicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4264/2015

Urteil v o m 1 4 . Oktober 2015 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien A._______, per Zustelladresse, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015.

C-4264/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die in Peru wohnhafte Schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 13. Januar 2015 aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) ausgeschlossen hat (act. 45), dass die Verfügung der Versicherten am 11. März 2015 via Schweizer Botschaft in Peru zugestellt worden ist (act. 53-16), dass die Versicherte gegen die Ausschlussverfügung vom 13. Januar 2015 am 21. März 2015 (Datum Poststempel) Einsprache erhoben hat (act. 47- 1 ff.), dass die Vorinstanz die Einsprache der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 abgewiesen hat, mit der Begründung, sie habe trotz zweier Mahnungen die offene Beitragsschuld von Fr. 151.85 nicht bezahlt (act. 50-1 ff.), dass die Versicherte diesen Einspracheentscheid (gemäss dessen Rechtsmittelbelehrung) am 15. Juni 2015 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angefochten hat, welches mit Beschluss vom 25. Juni 2015 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (act. 53-4 ff. und 53- 8 ff.), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 85bis Abs. 1 AHVG), dass mit Einreichung der Beschwerde beim unzuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdefrist gewahrt worden ist (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG),

C-4264/2015 dass die Beschwerde somit frist- und formgerecht eingereicht worden ist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids und Fortführung der freiwilligen Versicherung beantragt hat und zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, sie habe die beiden Mahnungen nie erhalten und überdies auf die Schwierigkeiten im internationalen Währungstransfer hinweist (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 31. August 2015 ausgeführt hat, sie sei bereit, den Ausschluss aufzuheben; es werde daher die Gutheissung der Beschwerde beantragt und bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die für das Jahr 2013 noch offenen Beiträge innert 30 Tagen zu begleichen haben werde (BVGer act. 8), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ursprünglichen Entscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis sie gegenüber der Beschwerdeinstanz Stellung nimmt (Wiedererwägung lite pendente), dass die Beschwerdeinstanz bei einer Wiedererwägung lite pendente das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abschreibt, sofern damit dem Antrag der beschwerdeführenden Partei vollumfänglich entsprochen wird, dass die Vorinstanz vorliegend zwar ihre Bereitschaft zur Wiedererwägung angekündigt hat, die entsprechende Wiederwägungsverfügung jedoch nicht erlassen hat, dass die Vorinstanz vielmehr die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, dass somit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, sondern zu prüfen ist, ob den nunmehr übereinstimmenden Parteianträgen entsprochen werden kann, dass nach Durchsicht der Akten keine Gründe ersichtlich sind, von den übereinstimmenden Parteianträgen abzuweichen, zumal keine Belege für die Zustellung der beiden Mahnungen vorhanden sind und die Schilderungen der Schwierigkeiten im internationalen Währungstransfer nachvollziehbar und plausibel erscheinen,

C-4264/2015 dass die Vorinstanz jedoch aufgrund des Devolutiveffekts mangels Zuständigkeit grundsätzlich nicht berechtigt ist, während des hängigen Rechtsmittelverfahrens (Art. 54 VwVG) der Beschwerdeführerin eine Zahlungsfrist rechtsverbindlich aufzuerlegen, sie zu diesem Zweck vielmehr vorerst die Rechtsmittelfrist des Urteils abzuwarten und erst danach eine neue 30-tägige Frist zur Begleichung ausstehender Beiträge aufzuerlegen hat, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin somit weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt bleibt, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass der obsiegenden nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und sie zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 wird aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführerin bleibt weiterhin der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterstellt. 3. Die Sache geht an die Vorinstanz verbunden mit der Anweisung, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Beschwerdeführerin eine neue 30-tägige Frist zur Begleichung der Beiträge für 2013 anzusetzen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

C-4264/2015 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 31.08.2015) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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