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Abteilung III C-4262/2014, C-6546/2012, C-6623/2012
Urteil v o m 8 . August 2014
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstandsbegehren im Verfahren C-3806/2014.
C-4262/2014, C-6546/2012, C-6623/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ am 8. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde eingereicht hat, dass er darin eine monatliche Entschädigung in der Höhe von CHF 42'000.--, rückwirkend ab dem 2. Februar 2011, seitens des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen fordert, bis die Klagen/Strafklagen durch die Rechtsprüfungskommission und eine Verantwortlichkeitsklage rechtskräftig entschieden seien, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde von X._______ vom 15. Dezember 2012 (C-6546/2012) wegen "Nichteinhaltens der Gewaltentrennung" sowie auf eine Beschwerde vom 18. Dezember 2012 (C-6623/2012) wegen "Verleumdung auf Steuerhinterziehung" nicht eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2014 im vorliegenden Verfahren den Ausstand des zuständigen Instruktionsrichters verlangt, und zieht in Erwägung, dass die Bestimmungen der Art. 34 ff. BGG über den Ausstand von Gerichtspersonen für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38 VGG), dass eine Partei gemäss Art. 36 BGG den Ausstand einer Gerichtsperson schriftlich verlangen kann, sobald sie von einem Ausstandsgrund nach Art. 34 Abs. 1 BGG Kenntnis erhält, dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Begehrens vorbringt, der Instruktionsrichter habe bereits zwei ähnliche Begehren bearbeitet und beurteilt, dass davon ausgehend allein der als allgemeiner Auffangtatbestand konzipierte Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in Betracht kommt, dass nach dieser Bestimmung Gerichtspersonen in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen (als den unter Bst. a bis d genannten) Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten,
C-4262/2014, C-6546/2012, C-6623/2012 dass die Partei zur Ablehnung einer Gerichtsperson gestützt auf den Ausstandsgrund des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG nicht deren tatsächliche Befangenheit nachweisen muss, dass es vielmehr genügt, wenn die Partei Umstände glaubhaft macht, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit begründen können (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG, vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2), dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG), dass der Beschwerdeführer weder dargetan noch in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft gemacht hat, inwiefern ein Ausstandsgrund gleichwohl vorliegen könnte, dass die Feststellung, es würden keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht, mithin die Eintretensvoraussetzungen für ein Ausstandsverfahren fehlen, auch unter Mitwirkung der Gerichtsperson getroffen werden kann, gegen die sich das unzulässige Ausstandsbegehren richtet (vgl. Urteil des BGer 5A_429/2014 vom 2. Juli 2014, E. 1), dass auf das Ausstandsbegehren somit nicht einzutreten ist, dass die Kosten des Verfahrens entsprechend seinem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
C-4262/2014, C-6546/2012, C-6623/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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