Abtei lung II I C-4242/2009/ {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 1 9 . M a i 2010 Einzelrichter Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. M._______AG, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Gion Jegher und Kelsang Tsün, Kuoni Rechtsanwälte, Löwenstrasse 66, Postfach 4016, 8021 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Kontrollverfahren _______; Verfügung der SUVA vom 29. Mai 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-4242/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die SUVA mit Verfügung vom 29. Mai 2009 zur Kenntnis genommen hat, dass die M._______ AG die unter Erwägung 3.2 des Schreibens vom 4. März 2009 erwähnte Nachbesserung beim Betreiber S._______ AG, bis spätestens Ende Juli 2009 ausführen wird (Dispositivziffer 1), der M._______ AG verboten hat, Umrollmaschinen CT 80-Spezial sowie andere Maschinen, die über einen Wickler verfügen, ohne die unter Erwägung 3.2 des Schreibens vom 4. März 2009 erwähnte Sicherheitseinrichtung auszuliefern, wobei die im März 2009 gelieferte Maschine gemäss Erwägung 2 dieser Verfügung nachzubessern sei (Dispositivziffer 2), die M._______ AG verpflichtet hat, dem Betreiber, S._______ AG, 9410 Heiden, für die gelieferte Maschine, bis spätestens Ende Juli 2009, eine konforme Betriebsanleitung im Sinn von Erwägung 3.4 des Schreibens vom 4. März 2009 abzugeben und der SUVA innert gleicher Frist eine Kopie zuzustellen (Dispositivziffer 3), die M._______ AG verpflichtet hat, beim weiteren Inverkehrbringen von Maschinen immer eine den Anforderungen entsprechende Betriebsanleitung mitzuliefern (Dispositivziffer 4), und ihr eine Gebühr von Fr. 2'000.- auferlegt hat (Dispositivziffer 5), dass die M._______ AG (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. Juni 2009 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 31 und Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) sowie Art. 109 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Mai 2010 erklärte, es habe eine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien stattgefunden, weshalb sie dem Bundesverwaltungsgericht beantrage, das Verfahren sei zufolge Vergleichs als gegenstandslos abzuschreiben und den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen, dass sich die Beschwerdeführerin dabei auf eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 10. Mai 2010 stützt, aus der im C-4242/2009 Wesentlichen hervorgeht, dass das Dipositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung angepasst werde, die SUVA sich an den Anwaltskosten der M._______ AG pauschal im Betrag von Fr. 3000.- und an den Gerichtskosten des Bundesverwaltungsgerichts im Umfang von 50 % beteilige, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2010 vom Gericht sinngemäss als Rückzug ihrer Beschwerde entgegengenommen wird, dass das Beschwerdeverfahren infolge Vergleichs und Einigung der Parteien über die um Streit liegenden wesentlichen Punkte im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33b Abs. 5 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) keine Verfahrenskosten erhebt, soweit eine gütliche Einigung zustande kommt, dass der Beschwerdeführerin der am 17. August 2009 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'500 zurückzuerstatten ist, dass bei gegenstandslosen Verfahren das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass entsprechend der Vereinbarung vom 10. Mai 2010 der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 32b Abs. 4 VwVG), dass der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). C-4242/2009 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.zulasten der Vorinstanz zugesprochen. Weitere Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse") - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR C-4242/2009 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5