Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4241/2013
Urteil v o m 2 8 . M a i 2014 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung; Einspracheentscheid SAK vom 29. Mai 2013.
C-4241/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am (Datum) 1952 geborene X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), wohnhaft auf den Philippinen seit dem 29. August 2006, der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angeschlossen ist (Vorakten 1), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend Vorinstanz) nach Erlass der Beitragsverfügung für das Beitragsjahr 2011 vom 22. Mai 2012 (Vorakten 25) den Beschwerdeführer mit Mahnung vom 28. Juli 2012 (Vorakten 28, mit gewöhnlicher Post versandt) aufforderte, die ausstehenden Beiträge innerhalb von 30 Tagen zu überweisen, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17. September 2012 um einen Zahlungsaufschub ersuchte (Vorakten 29), dass die Vorinstanz mit E-Mail vom 19. September 2012 dem Beschwerdeführer mitteilte, bei Nichtbezahlung des Beitrages für das Jahr 2011 werde der Ausschluss verfügt, jedoch könnten in gewissen Fällen anstatt des Ausschlusses Verzugszinsen verrechnet werden (Vorakten 29), dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. September 2012 erklärte, er bevorzuge die Variante mit Verzugszinsen, hoffe aber, die Auflagen in der gesetzlichen Frist erfüllen zu können (Vorakten 30), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der zweiten Mahnung vom 28. September 2012 (Vorakten 31, per Einschreiben versandt) eine letzte Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Mahnung einräumte, um den geschuldeten Betrag zu begleichen, und darauf hinwies, die Nichtbezahlung von Beiträgen führe zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Januar 2013 (Vorakten 32, per Einschreiben versandt) den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Einsprache vom 25. Februar 2013 (Vorakten 35) anfocht, dass die Vorinstanz die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2013 (Vorakten 37, versandt per Einschreiben mit Rückschein) abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2013 (act 1, am 17. Juli 2013 der Schweizerischen Botschaft in Manila übergeben und am
C-4241/2013 25. Juli 2013 postalisch weitergeleitet) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob mit dem sinngemässen Antrag, der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung sei aufzuheben, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. September 2013 (act. 3) beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, da persönliche Verhältnisse des Versicherten es nicht ermöglichen würden, den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2013 replikweise sinngemäss vorbrachte (act. 5), die Vorinstanz habe ihm mitgeteilt, in gewissen Fällen könnten anstatt des Ausschlusses Verzugszinsen verrechnet werden und er nach seinem geäusserten Wunsch Verzugszinsen zu bezahlen, in guten Treuen darauf vertraut habe, Verzugszinsen zahlen zu müssen und nicht aus der Versicherung ausgeschlossen zu werden, dass die Vorinstanz mit Duplik vom 17. Januar 2014 einräumte (act. 7), die E-Mailanfrage des Beschwerdeführers vom 17. September 2012 sei ihrerseits am 19. September 2012 nicht klar genug beantwortet worden, und die Gutheissung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Triplik einreichte (act. 8, 9), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat, so dass er gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG), dass gemäss Art. 60 ATSG die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, wobei die Frist am Tag nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1
C-4241/2013 VwVG); der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Mai 2013 zwar eingeschrieben an die Zustelladresse des Beschwerdeführers auf den Philippinen versendet wurde, sich jedoch kein Zustellnachweis in den Akten befindet, die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung nicht bestritten hat, womit zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde, dass Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren die Frage bildet, ob die Vorinstanz die gegen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2013 zu Recht abgewiesen hat, dass gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, dass Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111]) dazu ausführt, die Versicherten würden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, dass bei Nichtzahlung fälliger Beiträge gemäss Art. 17 Abs. 2 erster Satz VFV innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen ist, dass die Ausgleichskasse gemäss Art. 13 Abs. 2 VFV vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV genannten Frist den versicherten Personen eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zustellt, wobei gestützt auf Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz VFV eine letzte Nachfrist anzusetzen ist, dass die Vorinstanz zwar mit zweiter Mahnung vom 28. September 2012 den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung bei Nichtbezahlung der Beiträge für das Jahr 2011 androhte, jedoch zuvor in ihrem E-Mail vom 19. September 2012 festhielt, statt des Ausschlusses könnten auch Verzugszinsen verrechnet werden, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. September 2012 erklärte, er bevorzuge die Bezahlung von Verzugszinsen statt des Ausschlusses,
C-4241/2013 und sich somit die Frage stellt, ob er in guten Treuen davon ausgehen durfte, nicht aus der Versicherung ausgeschlossen zu werden, dass gemäss Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) jede Person Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden und nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, allgemeines Verwaltungsrecht, 6.Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627 S. 142), dass der Vertrauensschutz bewirkt, dass eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung einer Behörde unter Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Betroffenen gebietet, dass die Vorinstanz selber vorbrachte (act. 7), das E-Mail des Beschwerdeführers vom 17. September 2012 nicht klar genug beantwortet und dadurch beim Beschwerdeführer die Erwartung geweckt zu haben, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen Ausschlussfolgen und Verzugszinsen bestehen würde, dass das berechtigte Vertrauen des Beschwerdeführers in die Zusicherung seitens der Vorinstanz, nicht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen zu werden, zu schützen ist, dass festzustellen ist, dass die Vorinstanz aufgrund ihrer widersprüchlichen Vorgehensweise das vorgeschriebene Mahn- und Ausschlussverfahren nicht gesetzeskonform durchgeführt hat und daher ein Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung ausser Betracht fällt, dass somit die Beschwerde gemäss dem Antrag der Vorinstanz gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2013 aufzuheben ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt bleibt, dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 17. Januar 2014 (act. 7) dem Beschwerdeführer Gelegenheit gewährte, innert 30 Tagen seit der Zustellung "dieser Stellungnahme" die offenen Beiträge für 2011 zu begleichen ansonsten der Ausschluss verfügt werde,
C-4241/2013 dass die Vorinstanz jedoch mangels Zuständigkeit nicht berechtigt ist, während des hängigen Rechtsmittelverfahrens aufgrund des Devolutiveffekts (Art. 54 VwVG) dem Beschwerdeführer eine Zahlungsfrist rechtsverbindlich aufzuerlegen, sie zu diesem Zweck vielmehr vorerst die Rechtskraft des vorliegenden Urteils abzuwarten und erst danach dem Beschwerdeführer eine neue 30-tägige Frist zur Begleichung der Beiträge 2011 inklusive ausstehende Zinsen aufzuerlegen hat, dass das Verfahren gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, dass dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4241/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Mai 2013 wird aufgehoben, und der Beschwerdeführer bleibt weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt. 2. Die Sache geht an die Vorinstanz verbunden mit der Anweisung, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, dem Beschwerdeführer eine neue 30-tägige Frist zur Begleichung der Beiträge für 2011 inklusive Zinsen anzusetzen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: