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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2019 C-421/2019

26 marzo 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·692 parole·~3 min·5

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 7. Dezember 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-421/2019

Abschreibungsentscheid v o m 2 6 . März 2019 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, (Schweden), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle B._______, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 7. Dezember 2018.

C-421/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle B._______ (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 das Gesuch von A._______ um Zusprache einer Invalidenrente abgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Januar 2019 (Postaufgabe; BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. März 2019 auf ihren Entscheid vom 7. Dezember 2018 zurückgekommen ist und die Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben hat, dass die IV-Stelle B._______ den Instruktionsrichter mit Schreiben vom 8. März 2019 (BVGer-act. 4) über die erfolgte Wiedererwägung informiert hat, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die angefochtene Verfügung durch die Vorinstanz vollumfänglich aufgehoben wurde und das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

C-421/2019 dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE), dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass demzufolge der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass er die von der IV- Stelle B._______ in Aussicht gestellte Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) wiederum innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung anfechten muss, sofern er mit deren Inhalt nicht einverstanden ist.

C-421/2019 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Eingabe der IV-Stelle B._______ vom 8. März 2019 [BVGer-act. 4]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-421/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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