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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2010 C-4199/2007

7 gennaio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,032 parole·~5 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 16. Mai 20...

Testo integrale

Abtei lung II I C-4199/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 7 . Januar 2010 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. A._______, Z._______ (Deutschland), Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Y._______, Vorinstanz. Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 16. Mai 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4199/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom 16. Mai 2007 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 6. August 2004 abwies (act. IV/66), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. Juni 2007 (Postaufgabe: 14. Juni 2007) beim Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung anfocht, es bestehe bei ihm seit August 2004 eine Erwerbsverminderung von 40%, und sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm eine entsprechende Rente zuzusprechen (act. 1), dass die Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen vom 23. August 2007 und vom 13. September 2007 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3, 6), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. Oktober 2007 an seiner Beschwerde festhielt (act. 9) und aufforderungsgemäss einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- leistete (act. 12), dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 2. und 27. März 2009 den deutschen Rentenbescheid vom 1. Dezember 2008, verschiedene neue für die gesetzliche Rentenversicherung erstellte ärztliche Berichte und Gutachten vom Herbst 2008 (act. 13, 13.3 – 13.6, 16.1 – 16.2) sowie den Fragebogen zur gutachterlichen Untersuchung der Landesversicherungsanstalt X._______ vom 15. Dezember 2004 (act. 13.7 = act. IV/36) einreichte, dass die Vorinstanz nach Prüfung der neuen medizinischen Akten in ihrer Duplik vom 17. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 20), dass der Beschwerdeführer mit Triplik vom 22. September 2009 an seiner Beschwerde festhielt und den Rücknahmebescheid (Zugunstenentscheidung) und den Bescheid des Landratsamts W._______, Versorgungsamt, vom 9. Juli und vom 14. August 2009 sowie ein neues neurologisches Gutachten vom 19. Juni 2009 einreichte (act. 29), C-4199/2007 dass die zur Stellungnahme aufgeforderte Vorinstanz quadruplikweise am 15. Dezember 2009 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der bei ihrem ärztlichen Dienst eingeholten Stellungnahme vom 4. Dezember 2009 aufzuheben und an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und auch der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Psychiater des ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2009 festhielt, aufgrund der vorliegenden Unterlagen (die unvollständig und qualitativ mangelhaft seien) könne der Fall nicht beurteilt werden, und empfahl, eine psychiatrische und eine neuropsychologische Begutachtung in der Schweiz durchzuführen (act. IV/74), dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2009 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 16. Mai 2007 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhe und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweise, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, C-4199/2007 dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2007 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 30. November 2007 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-zurückzuerstatten ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist, dass dem Beschwerdeführer die Quadruplik vom 15. Dezember 2009 inkl. Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes vom 24. Oktober 2009 und vom 4. Dezember 2009 (act. IV/72, 74) zur Kenntnis zuzustellen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 16. Mai 2007 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. C-4199/2007 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:(...) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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