Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4180/2009 Urteil vom 28. Juni 2011 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien X._______, c/o Y._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 12. Juni 2009.
C-4180/2009 Sachverhalt: A. Der am 10. Oktober 1953 geborene türkische Staatsangehörige X.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete laut Angaben der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen, IV-Stelle (im Folgenden: IV- Stelle St. Gallen) während etwas mehr als 13 Jahren in der Schweiz und leistete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-Akten, act. 27). Am 12. Mai 1990 wurde er bei einem Autounfall mit Frontalkollision verletzt (vgl. Akten der Schweizerischen Unfallversicherung [SUVA], nicht paginiert). B. Am 13. November 1990 (IV-Akten, act. 5) reichte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle St. Gallen ein Gesuch um Gewährung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ein. Es wurden verschiedene berufliche Massnahmen gewährt und zwischen dem 3. August 1993 und dem 2. August 1994 wurde er im Rahmen einer Anlehre zum Kleingeräte- Monteur umgeschult (IV-Akten, act. 43). Mit Verfügung vom 14. Februar 1995 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15% zu (SUVA-Akten). C. Am 22. Oktober 1996 reichte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle St. Gallen ein zweites Leistungsgesuch ein (IV-Akten, act. 44). Er machte im Wesentlichen geltend, weiterhin unter den gesundheitlichen Folgen des Autounfalles vom 12. Mai 1990 zu leiden. Mit Verfügung vom 22. Mai 1998 sprach die IV-Stelle St. Gallen dem Beschwerdeführer infolge einer festgestellten Erwerbsunfähigkeit von 55% eine halbe IV-Rente zu (IV-Akten, act. 49). D. Nachdem der Beschwerdeführer in die Türkei zurückgekehrt war, überwies die IV-Stelle St. Gallen im Juni 2005 die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz; IV-Akten, act. 60-63). Diese erliess
C-4180/2009 am 18. Juli 2005 eine Verfügung zur Bestätigung der halben IV-Rente (IV-Akten, act. 64). E. Am 8. Mai 2008 wurde ein Revisionsverfahren eröffnet (IV-Akten, act. 70). Nach Erlass eines Vorbescheids vom 3. März 2009 (IV-Akten, act. 85) wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2009 die Rente aufgehoben (IV- Akten, act. 94). Aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben. Dabei könne er mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielen, das er heute erreichen würde, wenn er nicht invalid geworden wäre. F. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 23. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand sei nicht besser geworden, er habe sich eher verschlechtert. Er beantragte damit sinngemäss die weitere Rentengewährung. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, im Revisionsverfahren habe sich eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben. Diesbezüglich verwies sie auf die IV-ärztlichen Ausführungen, wonach seit dem 21. Juni 2005 keine Anzeichen auf das frühere, rentenbegründende psychische Leiden mehr vorlägen, weshalb er in seiner angelernten Tätigkeit als Kleingeräte-Monteur voll arbeitsfähig sei. H. Im Rahmen der Replik reichte der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2010 ein Gutachten des türkischen Gesundheitsministeriums, Ausbildungs- und Forschungskrankenhaus Istanbul, ein. I. Die Vorinstanz bekräftige in ihrer Duplik vom 5. Januar 2011 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IVSTA vom 24. Dezember 2010.
C-4180/2009 J. Mit Verfügung vom 14. Januar 2011 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis. Die Post informierte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Brief mangels gültiger Adresse nicht zugestellt werden konnte. Am 17. Januar 2011 liess das Bundesverwaltungsgericht die Duplik dem Beschwerdeführer in die Türkei zukommen und gab ihm Gelegenheit zur Angabe einer gültigen Zustelladresse und zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zur Duplik. K. Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist zwar eine neue Zustelladresse angegeben hatte, sich aber zur Sache nicht mehr vernehmen liess, schloss der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Februar 2011 den Schriftenwechsel. L. Am 14. März 2011 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die E-Mail-Eingaben des Beschwerdeführers vom 17. Januar und 9. März 2011. Die diesbezüglichen Übersetzungen wurden der Vorinstanz mit Verfügung vom 29. März 2011 zur Kenntnis gebracht. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 23. Juni 2009, mit der die Revisionsverfügung der Vorinstanz vom 12. Juni 2009 angefochten und sinngemäss die weitere Gewährung einer Invalidenrente beantragt wurde. 1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
C-4180/2009 Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Nach Bezahlung des Kostenvorschusses kann auf die frist- und formgerechte eingereichte Beschwerde eingetreten werden (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 2.1. Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
C-4180/2009 des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. hierzu Art. 49 VwVG sowie BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.3. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) – einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob weiterhin Anspruch auf IV-Leistungen besteht, allein aufgrund der schweizerischen
C-4180/2009 Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). 2.4. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. Juni 2009) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 2.5. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist daher auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
C-4180/2009 ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). 3. Im Folgenden werden für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache wesentliche Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte Grundsätze dargestellt. 3.1. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
C-4180/2009 3.2.2. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 3.2.3. Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste der IV- Stellen kommt nur dann materiell Gutachtensqualität zu und es kann nur dann auf sie abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Die Gutachter oder zumindest die das Gutachten visierenden Ärzte müssen deshalb über einen der medizinischen Fragestellung entsprechenden spezialärztlichen Titel verfügen (vgl. Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). 3.2.4. Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des
C-4180/2009 Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 3.3. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums zu prüfen (SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3; AHI 2002 S. 164; Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2007 vom 8. Dezember 2008 E. 4.3.2). 3.3.1. Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (vgl. BGE 115 V 308 E. 4a bb). 3.3.2. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne von 30 Tagen zu verstehen ist – drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
C-4180/2009 3.3.3. Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet somit die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf 130 V 71 E. 3.2.3). 4. 4.1. Vorliegend stellt die ursprüngliche Rentenzusprechung von 1998 ohne Zweifel den ersten Vergleichzeitpunkt dar, handelt es sich doch dabei um die erste und auch letzte vollständige, in Rechtskraft erwachsene Verfügung, die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhen dürfte (vgl. zur ungenügenden Aktenlage E. 3.6 ff. und E. 4 hiernach). Die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die den IV-Grad und damit den Rentenanspruch im Sinne von Art. 17 ATSG beeinflussen kann, muss daher durch einen Vergleich der Sachverhalte im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Mai 1998 (IV-Akten, act. 49) einerseits und im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2009 (act. 94) andererseits beantwortet werden. 4.2. Probleme bei der Beurteilung des Sachverhaltes ergeben sich allerdings vorliegend aus dem Umstand, dass dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich nicht sämtliche Akten – insbesondere nicht alle medizinischen Unterlagen – vorliegen, die zur ursprünglichen Rentengewährung führten. 4.2.1. Der Beschwerdeführer erlitt Mitte Mai 1990 einen Autounfall. Im Bericht der Klinik F._______, hielten Dr. med. A._______, Oberarzt, und Dr. med. B._______ am 10. Juli 1990 fest, der Beschwerdeführer sei vom 13. Mai bis zum 30. Juni 1990 hospitalisiert gewesen. Als Diagnosen nannten sie eine suprakondyläre Humerustrümmerfraktur links bei
C-4180/2009 vorbestehender Ellbogen-Arthrose, eine hintere Hüftluxation links, eine Nasenbeinfraktur, eine Kontusion des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts, eine Fraktur des Sustentaculum tali rechts und eine vorbestehende Trommelfell-Perforation rechts (IV-Akten, act. 4). Der Beschwerdeführer nahm ab dem 12. Juni 1991 bis zum 2. August 1994 an mehreren beruflichen Abklärungen und Massnahmen in verschiedenen Eingliederungsstätten teil. Er wurde schliesslich zum Kleingeräte-Monteur umgeschult (IV-Akten, act. 32-43). Am 5. Januar 1998 erliess die IV-Stelle St. Gallen einen Beschluss zur Gewährung einer halben Invalidenrente (IV-Akten, act. 46), welchen sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 1998 mitteilte (IV- Akten, act. 49). Es wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer langdauernden Krankheit gemäss Art. 29 IVG. Die Abklärungen hätten ergeben, dass er seit Oktober 1996 in seiner angelernten Tätigkeit als Kleingeräte-Monteur zu 50% eingeschränkt sei (Invaliditätsgrad von 55%), er habe deshalb mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1997 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Welcher Art die gesundheitlichen Einschränkungen waren, wird nicht aufgeführt. Im Beschluss (IV-Akten, act. 46) wurde lediglich der Gebrechenscode 643 notiert, welcher gemäss den Codizes zur Gebrechens- und Leistungsstatistik des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) für organische Psychosen und Leiden des Gehirns steht. Der jüngste sich in den IV-Akten befindende Arztbericht, der vor Erlass der Verfügung vom 22. Mai 1998 verfasst wurde, stammt vom 16. September 1991. Dieser Bericht der Dres. med. C._______ und D._______, Klinik E._______, führte folgende Diagnosen auf: Bewegungseinschränkung bei Status nach Reosteosynthese wegen Pseudoarthrose des linken Ellbogens nach suprakondylärer Humerustrümmerfraktur, Arthrose rechter Fuss sowie Status nach Fraktur des Tuberculum laterale talis (IV-Akten, act. 31). Weiter finden sich Berichte vom 2. August 1991 von Dr. med. F._______ und Dr. med. G._______ (IV-Akten, act. 24 - 25), vom 28. November 1990 von Dr. med. H._______ (IV-Akten, act. 12) und vom 8. August 1990 von Dr. med. I._______ und Dr. med. J._______ (IV-Akten, act. 3). Erst im Arztbericht vom 28. November 1990 von Dr. med. H._______ (IV- Akten, act. 12) findet sich ein Hinweis auf ein neben den körperlichen Einschränkungen bestehendes psychisches Leiden. Der Arzt hielt fest, es
C-4180/2009 bestehe eine depressive Symptomatik, reaktive Depression, familiäre Problematik (Bericht nur teilweise leserlich). Weitere Beurteilungen des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers finden sich in den medizinischen Akten nicht. Es liegen demnach dem Bundesverwaltungsgericht keine zum Zeitpunkt der Rentengewährung aktuellen, fachärztlichen Beurteilungen über den psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor. Verschiedene Arztberichte aus den Jahren 1990 und 1991 sind nicht geeignet, den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Rentenzusprechung 1998 zu dokumentieren und zu begründen. Es ist daher aus den vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher gesundheitlicher Leiden und Einschränkungen, insbesondere auch psychischer Art, die Rente gewährt wurde. 4.2.2. Auch aus den von der Vorinstanz eingereichten SUVA-Unterlagen können keine ausreichenden Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den Jahren 1997 und 1998 entnommen werden. Aus den Akten der SUVA ergibt sich lediglich, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 1995 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15% zugesprochen worden war. Die neueste ärztliche Beurteilung in den vorliegenden SUVA-Akten stammt vom 15. Februar 1991. Darin hält Dr. med. Y._______, Klinik F._______, fest, der Beschwerdeführer sei für leichte Arbeiten, ohne Heben von Lasten über 5kg, ohne Schlagen mit der nicht dominanten linken Hand, zu sicher 70% arbeitsfähig. Allerdings scheine eine Stelle mit diesen Anforderungen schwierig zu finden. Hinweise auf psychische Beschwerden finden sich in diesem Bericht aber nicht. Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Februar 1991 von Dr. med. K._______, SUVA-Kreisarzt, wird festgehalten, seit November 1990 bestehe eine halbe Vermittlungsfähigkeit für die Arbeitslosenversicherung, also eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Im Vordergrund der Untersuchung habe der linke, nicht dominante Ellbogen gestanden. Neben dem Extensionsdefizit störe vor allem die reduzierte Flexion, die knapp über den rechten Winkel möglich sei. Die Belastbarkeit des linken Armes sei stark reduziert. Tätigkeiten mit einer Gewichtsbelastung des linken Armes seien zu vermeiden. Feine Arbeiten mit Einsatz sämtlicher Finger und des Handgelenkes seien problemlos
C-4180/2009 möglich. Im Bereiche der unteren Extremitäten seien die Befunde wenig auffällig. An der linken Hüfte bestünden Endphasenschmerzen, jedoch eine gute Beweglichkeit, am rechten Knie eine ergussfreie Bursa praepatellaris, die beim Knien etwas störe. Ansonsten sei das Knie völlig in Ordnung. Im rechten Fuss bestehe freie Beweglichkeit, normale Trophik, stabile Bandverhältnisse und medial im Bereich des Sustentaculum keinerlei Druckbeschwerden. Was die unteren Extremitäten betreffe, wäre eine volle Vermittlungsfähigkeit gegeben. Zudem hielt der SUVA-Kreisarzt fest, beim Beschwerdeführer lägen unfallfremde soziale Probleme vor, insbesondere auch wegen des Verlusts der Arbeitsstelle aus Gründen, die nicht mit dem Unfall in Zusammenhang stünden. Im ärztlichen Zwischenbericht vom 16. November 1990 (Name des Arztes unleserlich, SUVA-Akten) wurden die körperlichen Befunde als bekannt vorausgesetzt und eine reaktive Depression festgehalten. Nach Ansicht des berichterstattenden Arztes bestehe eine depressive Symptomatik, wobei eine Somatisierung im Vordergrund stehe. Es liege ein bekanntes, langwieriges Beziehungsproblem vor (zur Zeit laufe ein Scheidungsverfahren), zudem bestehe eine Desintegration. Der Arzt hielt zudem, fest, dass neu eine Behandlung mit einem Antidepressivum erfolge. In den Unterlagen der SUVA finden sich noch die Berichte von Dr. med. Y._______, Oberarzt, Klink F._______, vom 15. Mai, 23. August, 13. September und 31. Oktober 1990, denen keine zusätzlichen Informationen zu entnehmen sind. 5. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen kann nicht nachvollzogen werden, aufgrund welcher Befunde in körperlicher bzw. psychischer Hinsicht dem Beschwerdeführer im Jahre 1998 eine halbe IV-Rente zugesprochen worden ist. Sämtliche sich im Dossier befindlichen medizinischen Akten sind aufgrund ihres Alters für die ursprüngliche Rentengewährung nicht aussagekräftig, da sie bei Erlass der Verfügung vom 22. Mai 1998 bereits sechsjährig oder älter waren. Der Sachverhalt betreffend den Gesundheitszustand im ersten Vergleichszeitpunkt lässt sich nicht nachvollziehen. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes zwischen der Rentenzusprechung vom 22. Mai
C-4180/2009 1998 und der Revisionsverfügung vom 12. Juni 2009 eingetreten ist – sei es in somatischer oder psychischer Hinsicht. 5.1. Es ist offensichtlich, dass die Akten bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ersten Rentenzusprache bereits im vorinstanzlichen Revisionsverfahren und insbesondere bei Erlass der angefochtenen Verfügung unvollständig bzw. ungenügend waren, hat doch Dr. med. Z._______ in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2008 lediglich die körperlichen Befunde aufgeführt und weiter festgehalten, die IV-Rente sei erst lange nach dem Unfall, "offenbar wegen einer psychiatrischen Diagnose" zugesprochen worden (IV-Akten act. 69). In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die IVSTA im Rahmen des Revisionsverfahrens versucht hätte, bei der vormals zuständigen IV-Stelle St. Gallen bzw. der SUVA die fehlenden medizinischen Unterlagen erhältlich zu machen. Den Akten lässt sich einzig entnehmen, dass die IV-Stelle St. Gallen der IVSTA im Jahre 2005 Rentenakten zugestellt hat (IV-Akten act. 62, vgl. auch act. 63). Weitere Kontakte zwischen den beiden IV-Stellen sind nicht aktenkundig. Damit steht fest, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung aufgrund einer unvollständigen Ermittlung des Sachverhalts erlassen hat, hat sie doch den im Revisionsverfahren rechtserheblichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahre 1998 nicht rechtsgenüglich abgeklärt und berücksichtigt. 5.2. Angesichts der unzureichenden Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz erachtet es das Bundesverwaltungsgericht für unumgänglich, dass die Vorinstanz die medizinische Situation und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neu prüft. Die Vorinstanz hat vorgängig die Akten bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bis zum Jahr 1998 zu ergänzen. 5.3. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz grundsätzlich in der Sache selbst und trifft die dazu notwendigen Sachverhaltsabklärungen; nur ausnahmsweise weist sie die Streitsache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein solcher Ausnahmefall ist im vorliegenden Verfahren wegen der in entscheidenden Punkten unvollständigen Aktenlage gegeben. Die Vorinstanz ist wesentlich besser als das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, die Akten zu vervollständigen und allenfalls erforderliche zusätzliche Beweise zu erheben. Da die bisherigen Stellungnahmen der IV-Ärzte nicht in Kenntnis der vollständigen Akten ergangen sind, wird es zudem
C-4180/2009 unumgänglich sein, die medizinischen Unterlagen nach deren Ergänzung erneut den medizinischen Experten der IVSTA zur Prüfung zu unterbreiten. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt hat. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2009 erweist sich damit als rechtswidrig und ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers per Mai 1998 ergänzend ermittelt und anschliessend nach fachärztlicher Beurteilung sämtlicher medizinischer Akten neu entscheidet. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1. Angesichts des teilweisen, aber doch weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils rückzuerstatten. 7.2. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfügung vom 12. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück gewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge.
C-4180/2009 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück erstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; mit Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
C-4180/2009 Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: