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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2007 C-4178/2007

31 ottobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,996 parole·~10 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung einer Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung II I C-4178/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2007 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Gerichtsschreiber Philipp Mäder. P._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für D._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4178/2007 Sachverhalt: A. Der 1981 geborene srilankische Staatsangehörige D._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 29. März 2007 bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Visum für einen sechswöchigen Besuchsaufenthalt bei P._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich. Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 29. Mai 2007 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2007 reichte der Gastgeber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. In seiner Eingabe beantragt er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er sinngemäss, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Der Gesuchsteller stehe im Heimatland in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und er werde dieses nach seiner ordentlichen und fristgemässen Rückkehr weiterführen. D. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 24. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Der Gesuchsteller sei jung und ledig und stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck stark sei. Für die Behauptung, der Gesuchsteller könne nach seine Auslandaufenthalt wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, werde keinerlei Beweis erbracht. E. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 19. September 2007 (Datum Poststempel) an seinem Antrag und dessen Begründung fest. C-4178/2007 Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er gleichzeitig Fax-Kopien einer Bestätigung der Arbeitgeberin und eines Begleitschreibens der Eltern des Gesuchstellers zu den Akten. F. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und C-4178/2007 Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/München 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumspflichtig. 3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte dem Gesuchsteller die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, seine fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.4 3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas hat sich in den letzten Jahren gesamthaft gesehen erfreulich entwickelt. Im Jahre 2005 war ein reales Wachstum von 5,3% zu verzeichnen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug fast 1200 US-Dollar, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 23,6 Mrd. US-Dollar. Für 2006 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6% erwartet. Durch die restriktive Geldpolitik der Zentralbank konnte die Inflationsrate - bei kurzfristigen Ausreissern - immer wieder einge- C-4178/2007 dämmt werden und soll 2006 unter 10% geblieben sein. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 8%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Zudem können die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Die wichtigste Einnahmequelle neben dem Tourismus sind die Transferzahlungen der im Ausland lebenden Srilanker (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: November 2006 [besucht: 1. Oktober 2007]). Weit weniger erfreulich präsentiert sich nun aber die Sicherheitslage im Lande: Nachdem seit Ende 2006 an verschiedenen Orten im Norden (Trincomalee, Batticaloa) und Osten (Jaffna) sowie in der Region der Hauptstadt Colombo erneut Kämpfe zwischen den staatlichen Streitkräften und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind, haben sich die zuvor bestandenen Hoffnungen auf einen dauerhaften Frieden wieder verflüchtigt. Experten befürchten, dass sich die neuerlichen gewalttätigen Auseinandersetzungen massiv auf die wirtschaftliche Entwicklung auswirken werden, zumal ein Grossteil der Devisen aus dem Tourismus resultieren. Der Migrationsdruck gerade in der jungen Bevölkerung präsentiert sich, wohl nicht zuletzt aufgrund der ungünstigen Entwicklung im Sicherheitsbereich, ungebrochen. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 3.5 3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und C-4178/2007 Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 3.5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen knapp 26-jährigen, unverheirateten Mann, der im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern wohnt. Über seine persönliche und familiäre Situation ist ansonsten wenig bekannt. Im Begleitschreiben der Eltern, welches mit der Replik eingereicht wurde, machen die Eltern geltend, dass es sich beim Gesuchsteller um ihren einzigen Sohn handle und dass er für sie sorge und deshalb sicher zurückkehren werde. Worin diese von den Eltern angesprochene Unterstützung konkret besteht, ergibt sich aus den Akten nicht. Sollte sie finanzieller Natur sein, so wäre darin kein Umstand zu sehen, der besondere Gewähr für die Wiederausreise nach dem angestrebten Besuchsaufenthalt abzugeben vermöchte. Die Erfahrung zeigt ganz allgemein, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können. Kommt hinzu, dass sich gerade in Zeiten herrschender Bürgerkriegswirren in Sri Lanka viele Eltern genötigt sehen, ihre Söhne aus Sorge um deren Wohl und Sicherheit wegziehen zu lassen bzw. in ihrem Entscheid zur Emigration aktiv zu unterstützen. 3.5.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Gesuchsteller befinde sich in geordneten beruflichen Verhältnissen und habe nicht vor, diese aufzugeben. Er sei bereits seit acht oder neun Jahren in einem Verkaufsgeschäft in Colombo angestellt. Gemäss der im Beschwerdeverfahren beigebrachten Bestätigung handelt es sich dabei eine Unternehmung namens "Anusha Handicraft's", die den Gesuchsteller als "Assistant Sales Manager" beschäftigt. Er werde für seine Arbeit mit einem monatlichen Einkommen von 25'000.-- Sri-Lanka-Rupien entlöhnt. Das entspricht einem jährlichen Verdienst von ca. 2600 USD. Derselben Bestätigung lässt sich entnehmen, dass die Arbeitgeberin mit einem mehrwöchigen ("a few weeks") Urlaub des Gesuchstellers einverstanden ist. Ob mit dieser Formulierung die im Gesuchsverfahren deklarierte sechswöchige oder allenfalls nur eine kürzere (landesübliche) Ferienabwesenheit abgesegnet wird, muss offenbleiben. C-4178/2007 Ebenso lässt sich der Bestätigung nicht entnehmen, ob und falls ja, inwieweit der Gesuchsteller zur Wiederaufnahme der Arbeit verpflichtet ist. Die Erfahrung zeigt aber ganz allgemein, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und Sri Lanka selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Jedenfalls kann aufgrund der konkreten Umständen nicht davon ausgegangen werden, das bestehende Arbeitsverhältnis könne verlässlich von einer Emigration abhalten. 3.5.4 Alles in allem sind in den Verhältnissen des Gesuchstellers keine Umstände auszumachen, die geeignet wären, von einer Emigration abzuhalten. 3.5.5 Der Beschwerdeführer hat sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskosten des Gesuchstellers während seines geplanten Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter will er für seine anstandslose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. 3.6 Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. C-4178/2007 4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten 2 286 334 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Philipp Mäder Versand: Seite 8